OGH 1Nc4/14z

1Nc4/14zTribunal Superior23 de jan. de 2014

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OGH 1Nc4/14z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der zu 41 Cg 5/14z des Landesgerichts Innsbruck anhängigen Rechtssache des Antragstellers Ing. Josef H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Leistungs und Feststellungsklage und überreichte beim Landesgericht Innsbruck einen Schriftsatz, in dem er sich als Kläger und eine Richterin des Landesgerichts Innsbruck als Beklagte bezeichnet. Er ist der Ansicht, ihm stünden Schadenersatzansprüche aufgrund einer unrichtigen gerichtlichen Entscheidung der genannten Richterin zu, mit der ihm in einem Verfahren die Verfahrenshilfe entzogen wurde. Erkennbar leitet er seine Ansprüche auch aus der in diesem Verfahren im Instanzenzug ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ab, die er als rechtswidrig und unrichtig bezeichnet.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, erachtet sich der Antragsteller doch primär durch eine Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck geschädigt. Auch wenn er erklärt, eine Schadenersatzklage gegen die namentlich genannte Richterin erheben zu wollen, muss vernünftigerweise angenommen werden, dass er die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (gegen den Bund) beabsichtigt, kommt doch eine Klageführung gegen das Entscheidungsorgan selbst gemäß § 9 Abs 5 AHG nicht in Betracht (1 Nc 50/12m; vgl zur Anwendung des § 9 Abs 4 AHG bei einem behaupteten Anspruch gegen ein Organ RISJustiz RS0112465). Die Delegierungsentscheidung hat durch den Obersten Gerichtshof zu erfolgen, wirft der Antragsteller doch erkennbar auch dem Oberlandesgericht Innsbruck vor, eine fehlerhafte Entscheidung gefällt zu haben.

Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen.

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