Bsw43611/11•AUSL EGMR Bsw43611/11
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache F. G. gg. Schweden, Urteil vom 16.1.2014, Bsw. 43611/11.
Art. 2, 3 EMRK - Ausweisung eines zum Christentum konvertierten Iraners.
Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf Art. 2 und Art. 3 EMRK und Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bei Ausweisung des Bf. (4:3 Stimmen).
Anordnung unter § 39 VerfO, den Bf. nicht auszuweisen, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder eine weitere Anweisung erfolgt (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei dem Bf. handelt es sich um einen 1962 geborenen Iraner, der sich momentan in Schweden aufhält. Dort beantragte er am 16.11.2009 Asyl sowie eine permanente Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, politische Inhalte einer iranischen Oppositionspartei im Internet verbreitet zu haben, was mehrere Verhaftungen in seinem Herkunftsland zur Folge gehabt hätte. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er künftig als Späher der Regierung fungiere und seine Mitstreiter bespitzle. Als danach bei einer Hausdurchsuchung politisch sensibles Material sichergestellt worden sei, erhielt er eine Vorladung des Revolutionsgerichts, sich am 2.11.2009 im Evin-Gefängnis in Teheran einzufinden. Daraufhin sei er nach Schweden geflohen, wo er zum christlichen Glauben konvertiert sei.
Sein Antrag auf Asyl wurde am 29.4.2010 vom Migrationsamt abgewiesen, da er seine Identität nicht beweisen hätte können und seine Geschichte nicht konsistent gewesen sei. Zudem sei es sein Wunsch gewesen, seine Religion privat zu halten und diese nicht in seinem Asylantrag zu berücksichtigen. Daher bedürfe er diesbezüglich keines Schutzes in Schweden.
Bei der Zurückweisung der Berufung des Bf. durch das Migrationsgericht am 9.3.2011 war der Grund für die Ablehnung des Antrags nicht mehr seine widersprüchliche Geschichte, sondern die unzureichenden Beweise und unvollständigen Berichte seiner politischen Aktivitäten im Iran. Er versuchte eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen und brachte den Grund vor, dass ihm bei einer Abschiebung aufgrund seines Glaubens die Todesstrafe drohe und bat deshalb um Vollstreckungsaufschub. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Am 25.11.2011 entschied der GH, § 39 VerfO anzuwenden, womit der Bf. für die Dauer des Prozesses vor dem GH nicht des Landes verwiesen werden darf.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und ebenso von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), da er bei einer Rückkehr in den Iran um sein Leben fürchten müsse und ihm seiner Meinung nach dort Folter drohe.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK
Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet nach Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig ist; sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH bekräftigt, dass die Vertragsstaaten nach dem Völkerrecht und ihren vertraglichen Verpflichtungen (auch aus der EMRK) die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern berechtigt sind zu kontrollieren. Eine Ausweisung kann jedoch eine Frage unter Art. 3 EMRK aufwerfen und zu einer Verantwortlichkeit des Staates führen, wenn durch bedeutende Gründe gezeigt werden kann, dass die betroffene Person sich diesfalls der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt sieht. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, diese Person nicht des Landes zu verweisen.
Zur Analyse des Vorliegens eines solchen Grundes für die Annahme einer bevorstehenden Gefährdung ist vom GH unbedingt eine gründliche Untersuchung der Bedingungen im Empfangsstaat im Lichte der Standards des Art. 3 EMRK vorzunehmen. Diese Untersuchungen müssen einen gewissen Schweregrad einer Misshandlung feststellen, die die/der Bf. bei einer Ausweisung fürchten muss, damit die Misshandlung unter Art. 3 EMRK fällt.
Überdies anerkennt der GH, dass es angesichts der besonderen Situation, in der sich Asylwerber oft befinden, häufig nötig ist, dass im Zweifelsfall eine für den Asylwerber positive Entscheidung getroffen wird, wenn es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der diese unterstützenden Dokumente geht. Ergeben sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, muss dieser die Widersprüche zufriedenstellend erklären und beweisen, dass bedeutende Gründe vorliegen, um anzunehmen, dass, würde die gerügte Maßnahme umgesetzt und er in sein Heimatland zurückkehren, er einem tatsächlichen Risiko einer Art.3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre. Werden jedoch solche Beweise vorgebracht, liegt es bei der Regierung, diesbezügliche Zweifel auszuräumen.
Um die mögliche Gefahr festzustellen, muss der GH die vorhersehbaren Folgen einer Abschiebung des Bf. in den Iran untersuchen und die allgemeine Situation dort sowie die persönlichen Umstände des Asylwerbers berücksichtigen.
Die genannten Grundsätze können ebenso auf Art. 2 EMRK bezogen werden. Deshalb erachtet der GH die beiden Beschwerden unter Art. 2 und Art. 3 EMRK für untrennbar und wird sie gemeinsam untersuchen.
Der GH stellt fest, dass der Asylantrag des Bf. von den nationalen Behörden ausführlich geprüft wurde. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass es diesem Verfahren an wirksamen Garantien fehlte, um den Bf. vor willkürlicher Ausweisung zu schützen oder dass das Verfahren auf andere Weise fehlerhaft war. Deshalb befasst sich der GH im Anschluss damit, ob die ihm präsentierten Informationen einen anderen Schluss zulassen als jenen der nationalen Behörden.
Bezüglich der politischen Aktivitäten im Iran behauptete der Bf., er hätte an Oppositionskampagnien vor und während der Wahlen 2009 teilgenommen, mit Regimegegnern zusammengearbeitet und dabei hauptsächlich Websites für diese kreiert und veröffentlicht. Dies erachtet der GH für nicht mehr als eine periphere politische Aktivität. Außerdem empfindet er die Ausführungen des Bf. zu seinen politischen Aktivitäten als vage und undetailliert. Der GH sieht keinen Grund, von dem Ergebnis des schwedischen Gerichts abzuweichen, da vom Bf. nur unvollständige Informationen über die Websites und deren Inhalte und auch keine Beweise für die Existenz der Websites vorgelegt wurden.
Der GH beobachtet, dass der Bf. trotz eines im Jahr 2007 erfolgten Verhörs bis zum Jahr 2009 seiner Tätigkeit, Websites mit kritischem Inhalt zu publizieren, ungehindert nachgehen konnte. Dies ist besonders bemerkenswert, da die Dokumente, die 2009 in seinem Besitz waren, sich nicht von denen im Jahr 2007 unterschieden. Auffällig ist auch, dass er seit 2009 nicht mehr vor das Revolutionsgericht vorgeladen wurde, seine Familie im Iran auch nicht verfolgt wurde und er seine politischen Aktivitäten nach seiner Ankunft in Schweden scheinbar aufgegeben hat.
Bezüglich seiner religiösen Konvertierung vom Islam zum Christentum erinnert sich der GH an den zuerst ausdrücklichen Wunsch des Bf., diese nicht zum Grund seines Asylantrages zu machen, da er dies als eine private Angelegenheit betrachtete. Der Bf. hätte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Migrationsgericht die Möglichkeit dazu gehabt. Er führte sein Glaubensbekenntnis erst an, als sein Ausweisungsurteil vollstreckbar wurde. Der Bf. behauptete zudem, er sei erst nach seiner Ankunft in Schweden zum Christentum konvertiert und habe seinen Glauben immer privat gehalten. Vor diesem Hintergrund und trotz der möglichen Veröffentlichung des Bildes des Bf. im Zuge der Übertragung von Gottesdiensten – deren Weitergabe an die iranischen Behörden im Übrigen lediglich Spekulation ist – sieht der GH dennoch keine Anzeichen für eine Kenntnis des Irans von seiner Konvertierung. Aufgrund dessen sieht der GH den Bf. in seinem Herkunftsland als nicht durch eine Misshandlung durch die iranischen Behörden gefährdet an.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Bf. nicht ausreichend beweisen konnte, dass er sich – wenn er in den Iran zurückkehrt – in konkrete und tatsächliche Gefahr begeben und einer gegen die in Art. 2 und Art. 3 EMRK beschriebenen Rechte verstoßenden Behandlung unterworfen sein würde. Keine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Zupancic und Lemmens sowie der Richterin Power-Forde).
Zu den anderen behaupteten Verletzungen
Der Bf. rügt auch eine Verletzung des Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie des Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Da Art. 6 EMRK Asylverfahren nicht betrifft, weil es sich dabei um keine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage handelt, muss diese Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK für unzulässig erklärt werden (einstimmig).
Die den schwedischen Gerichten vorgeworfene Diskriminierung von Ausländern nach Art. 14 EMRK ist offensichtlich unbegründet und gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Anwendung von § 39 VerfO
Die Anordnung des GH an die Regierung nach § 39 VerfO, den Bf. während des Prozesses nicht abzuschieben, bleibt aufrecht, bis das Urteil rechtskräftig ist oder andere Anordnungen durch den GH erfolgen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991 = NL 1992/1, 15 = ÖJZ 1991, 309
Collins und Akaziebie/S v. 8.3.2007 (ZE)
NA./GB v. 17.7.2008 = NL 2008, 221
N./S v. 20.7.2010 = NL 2010, 238
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.1.2014, Bsw. 43611/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 11) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/F.G..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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