AUSL EGMR Bsw34356/06 (Bsw40528/06)

Bsw34356/06 (Bsw40528/06)Outro Tribunal14 de jan. de 2014

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AUSL EGMR Bsw34356/06 (Bsw40528/06)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Jones u.a. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 14.1.2014, Bsw. 34356/06.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Staatenimmunität für der Folter beschuldigten Beamten in zivilrechtlichen Entschädigungsverfahren.

Verbindung der Beschwerden (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Klage von Herrn Jones gegen Saudi-Arabien (6:1 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Klage der Bf. gegen konkrete Beamte (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den vier Bf. handelt es sich um britische Staatsangehörige.

Der Bf. des ersten Falls, Herr Jones, wurde am 15.3.2001 leicht verletzt, als in Riad eine Bombe explodierte. Er gibt an, dass er am folgenden Tag von saudischen Agenten vom Krankenhaus abgeholt worden und unrechtmäßig für 67 Tage angehalten worden sei. Während dieser Zeit sei er von einem Oberstleutnant namens Abdul Aziz gefoltert worden. Insbesondere sei er mit einem Stock auf seine Handflächen, Füße, Arme und Beine geschlagen, für längere Zeiträume an den Armen aufgehängt, an seinen Fußgelenken gefesselt, Schlafentzug unterworfen und seien ihm bewusstseinsverändernde Drogen verabreicht worden. Eine medizinische Untersuchung im Vereinigten Königreich stellte später Verletzungen fest, die mit seinem Bericht übereinstimmten, und diagnostizierte eine schwere posttraumatische Belastungsstörung.

Am 27.5.2002 strengte Herr Jones vor dem High Court ein Verfahren gegen das saudische Innenministerium und Oberstleutnant Abdul Aziz an und verlangte Schadenersatz unter anderem für Folter. Die Zustellung der Klage an Saudi-Arabien erfolgte über dessen damalige Anwälte, die allerdings klarstellten, dass sie keine Befugnis hatten, die Klage gegen den Oberstleutnant entgegenzunehmen. Saudi-Arabien suchte am 12.2.2003 darum an, die Klage zu streichen, da ihm wie auch seinen Beamten und Vertretern Immunität zustehe und die englischen Gerichte daher keine Jurisdiktion hätten. Herr Jones beantragte, die Klage hilfsweise Oberstleutnant Abdul Aziz zuzustellen. Mit Urteil vom 30.7.2003 stellte der High Court fest, dass Saudi-Arabien und dem Oberstleutnant Immunität zukam.

Die Bf. im zweiten Fall, Herr Mitchell, Herr Sampson und Herr Walker, wurden im Dezember 2000 bzw. Februar 2001 in Riad festgenommen. Alle drei geben an, in der Haft fortwährend und systematisch gefoltert worden zu sein, und zwar durch Schläge auf die Füße, Arme, Beine und den Kopf sowie Schlafentzug. Herr Sampson gibt an, anal vergewaltigt worden zu sein. Die drei Bf. kehrten am 8.8.2003 in das Vereinigte Königreich zurück. Dort bestätigten ärztliche Atteste ihre Darstellungen.

Die Bf. des zweiten Falles strengten vor dem High Court ein Verfahren gegen die vier Einzelpersonen an, die sie für die Vorfälle für verantwortlich hielten, nämlich zwei Polizisten, den stellvertretenden Direktor des Gefängnisses, wo sie angehalten worden waren, und den Innenminister, der die Folter angeblich gebilligt hatte. Sie ersuchten darum, den vier Personen die Klage per Auslandszustellung zukommen zu lassen. Diesem Begehren wurde vom High Court am 18.2.2004 nicht entsprochen.

Sowohl Herr Jones als auch die übrigen drei Bf. beriefen gegen die Urteile des High Court. Das Berufungsgericht verband die beiden Urteile miteinander und wies am 28.10.2004 die Berufung von Herrn Jones hinsichtlich der Verweigerung der Zustellung an Saudi-Arabien ab. Es gab aber den Berufungen in beiden Fällen statt, was die Verweigerung der Zustellung an die individuellen Beklagten betraf.

Gegen dieses Urteil erhoben sowohl Saudi-Arabien (in Bezug auf die Entscheidung zu den individuellen Beklagten) als auch Herr Jones (in Bezug auf die Entscheidung zu Saudi-Arabien) Berufung. Am 14.6.2006 gab das House of Lords – jeweils einstimmig – der Berufung von Saudi-Arabien statt und wies die Berufung von Herrn Jones ab.

Herr Sampson ist im März 2012 verstorben. Seine Beschwerde wird von seinem Nachlassverwalter weiterverfolgt.

Rechtsausführungen:

Alle Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Zugang zu einem Gericht) dadurch, dass den individuellen Beklagten Immunität gewährt wurde. Herr Jones rügt daneben auch die Einräumung von Immunität an Saudi-Arabien.

Verbindung der Beschwerden

Angesichts des ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds beschließt der GH, die beiden Beschwerden zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Zur Zulässigkeit verweist der GH darauf, dass er in Al-Adsani/GB festgestellt hat, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Klage gegen einen Staat wegen Schadenersatz für Körperverletzungen anwendbar ist. Er befand, dass die Gewährung von Immunität nicht das materielle Recht einschränkt, sondern eine verfahrensrechtliche Schranke für die Entscheidung der nationalen Gerichte über das Recht darstellt. Es gibt keinen Grund, das im vorliegenden Fall anders zu sehen. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist daher anwendbar.

Da die Beschwerden auch nicht offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen Grund unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Der GH hat 2001 in Al-Adsani/GB festgestellt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass im Völkerrecht bereits ein Grundsatz anerkannt war, wonach Staaten im Hinblick auf zivile Schadenersatzklagen wegen angeblich außerhalb des Forumstaates begangener Folter keinen Anspruch auf Immunität hatten. Es kam daher zu keiner Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, als die nationalen Gerichte die Klage des Bf. gegen Kuwait auf Schadenersatz für Folter unter Anwendung der Vorschriften über die Staatenimmunität nach dem State Immunity Act aus 1978 strichen. Ebenfalls keine Verletzung stellte der GH 2002 in Kalogeropoulou u.a./GR und D fest, wo es um die Weigerung des griechischen Justizministers ging, den Bf. zu gestatten, deutsches Vermögen in Griechenland zu enteignen, nachdem ein Urteil zu ihren Gunsten im Zusammenhang mit 1944 begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergangen war. Der GH wies dort allerdings darauf hin, dass seine Feststellungen in Al-Adsani/GB nicht eine entsprechende Entwicklung im zukünftigen Völkergewohnheitsrecht ausschlossen.

Die Bf. bringen vor, dass der GH vom Ansatz der Großen Kammer im Fall Al-Adsani/GB abgehen sollte, soweit diese es verabsäumt hat, eine materielle Verhältnismäßigkeitsprüfung und damit eine Beurteilung der Umstände und des Inhalts des Einzelfalles durchzuführen, und soweit diese insbesondere nicht in Erwägung gezogen hat, ob alternative Abhilfsmöglichkeiten existierten.

Im genannten Fall war die entscheidende Frage bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, ob die von den nationalen Gerichten angewendeten Immunitätsgrundsätze allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts zur Staatenimmunität widerspiegelten. Während der GH formal nicht daran gebunden ist, seinen früheren Urteilen zu folgen, ist es im Interesse der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz, dass er nicht ohne guten Grund von früheren Präzedenzfällen abweicht. Handelt es sich bei dem fraglichen Präzedenzfall um ein relativ neues und umfassendes Urteil der Großen Kammer wie im vorliegenden Fall, sollte eine Kammer, die nicht bereit ist, diesem Präzedenzfall zu folgen, eine Abtretung des Falles an die Große Kammer beantragen.

Angesichts der genauen Untersuchung der einschlägigen rechtlichen Fragen im Urteil Al-Adsani/GB, die unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des GH und das Völkerrecht erfolgte, sieht es der GH nicht für angemessen an, den vorliegenden Fall an die Große Kammer abzutreten. Die Große Kammer handelte in diesem Fall in Übereinstimmung mit der Verpflichtung des GH, die einschlägigen Regeln und Grundsätze des Völkerrechts zu berücksichtigen und die Konvention so weit als möglich im Einklang mit anderen Vorschriften des Völkerrechts auszulegen, einen Bestandteil dessen diese ja darstellt. Der GH gibt sich daher damit zufrieden, dass dem Ansatz der Großen Kammer im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit gefolgt werden sollte.

Klage gegen Saudi-Arabien

Die Beschwerde von Herrn Jones gegen Saudi-Arabien ist in den wesentlichen Fakten identisch zu der im oben genannten Fall Al-Adsani erhobenen. Wie der GH dort feststellte, verfolgte die Zuerkennung von Immunität das legitime Ziel der Befolgung von Völkerrecht, um das gute Einvernehmen und die guten Beziehungen zwischen den Staaten durch die Achtung der Souveränität anderer Staaten zu fördern. Sie war mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, weil sie damals allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts zur Staatenimmunität reflektierte. Die einzige Frage, die sich für den GH stellt, ist, ob zwischen dem Urteil Al-Adsani und der Entscheidung des House of Lords im Fall der Bf. 2006 eine Entwicklung der akzeptierten internationalen Standards zu einer Ausnahme zur Doktrin der Staatenimmunität für Folter erfolgte, und somit der Schluss gerechtfertigt werden könnte, dass die Gewährung von Immunität in diesem Fall nicht die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zur Staatenimmunität widerspiegelte.

In den letzten Jahren – sowohl vor als auch nach dem Urteil des House of Lords im gegenständlichen Fall – haben etliche nationale Gerichte überlegt, ob es nun eine ius cogens-Ausnahme zur Staatenimmunität bei zivilrechtlichen Klagen gegen den Staat gibt.

Es ist jedoch nicht nötig, dass der GH alle diese Entwicklungen im Detail untersucht, da das kürzlich ergangene Urteil des Internationalen Gerichtshofs (IGH) im Fall Deutschland gg. Italien(Anm: Urteil des IGH zur Staatenimmunität (Jurisdictional Immunities of the State), Deutschland gegen Italien: Griechenland als Nebenintervenient, Urteil vom 3. Februar 2012.) – das vom GH als maßgeblich angesehen werden muss, was den Inhalt von Völkergewohnheitsrecht angeht – klar festlegte, dass sich bis Februar 2012 noch keine solche ius cogens-Ausnahme zur Staatenimmunität herauskristallisiert hatte. Die Anwendung der Bestimmungen des State Immunity Act zur Bestätigung des Immunitätsanspruchs von Saudi-Arabien durch die englischen Gerichte hat daher nicht zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des Zugangs des Bf. zu einem Gericht geführt. Daraus folgt, dass es durch das Streichen der Klage von Herrn Jones gegen Saudi-Arabien zu keiner Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK kam (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Kalaydjieva; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bianku).

Klage gegen die Einzelpersonen

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des durch die Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht verfolgten Ziels ist es wichtig zu bemerken, dass in den vom GH bisher untersuchten Fällen zur Staatenimmunität die in Frage stehende Zivilklage gegen den Staat selbst und nicht gegen benannte Einzelpersonen erhoben wurde. Die Immunität, die in einem Fall gegen Staatsbedienstete angewendet wird, bleibt jedoch »Staaten«-Immunität: sie wird vom Staat geltend gemacht und auf sie kann vom Staat verzichtet werden. Wo die Gewährung von Immunität ratione materiae (handlungsbezogene Immunität, die für hoheitliche Amtshandlungen gewährt wird) für Beamten wie im vorliegenden Fall beabsichtigte, das Völkerrecht zur Staatenimmunität zu erfüllen, ist das Ziel der Beschränkung des Zugangs zum Gericht wie im Fall der Gewährung von Immunität für den Staat selbst legitim.

Da Maßnahmen, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts zur Staatenimmunität widerspiegeln, das Recht auf Zugang zu einem Gericht grundsätzlich nicht unverhältnismäßig einschränken können, ist hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde einzig zu überlegen, ob die Gewährung von Immunität ratione materiae für die Staatsbediensteten solche Regeln widerspiegelte. Der GH wird daher untersuchen, ob es eine allgemeine Regel nach Völkerrecht gab, die verlangte, dass die nationalen Gerichte den Immunitätsanspruch Saudi-Arabiens im Hinblick auf die Beamten aufrechterhielten, und ob bejahendenfalls Belege für eine besondere Regel oder Ausnahme in Fällen von behaupteter Folter existieren.

Zur Existenz einer allgemeinen Regel

Als erstes ist somit zu fragen, ob die Gewährung von Immunität ratione materiae für Beamte allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts widerspiegelt. Der GH hat schon akzeptiert, dass die Zuerkennung von Immunität an den Staat dies tut. Nachdem eine Handlung nicht von einem Staat selbst vorgenommen werden kann, sondern nur von einem Individuum, das im Namen des Staates handelt, muss – wo sich der Staat auf Immunität berufen kann – Ausgangspunkt sein, dass die Immunität ratione materiae auf die Handlungen der Beamten Anwendung findet. Wäre es anders, könnte die Staatenimmunität immer dadurch umgangen werden, dass man konkrete Beamte verklagt. Dieses pragmatische Verständnis spiegelt sich in der Definition von »Staat« im UN-Übereinkommen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit(Anm: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit (United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and their Property) vom 2. Dezember 2004, UN-Doc. A/59/508 (noch nicht in Kraft).), die bestimmt, dass der Begriff Vertreter des Staates umfasst, die in dieser Funktion handeln. Es existiert auch eine umfangreiche Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene, die zum Ergebnis kommt, dass von Beamten im Zuge ihres Dienstes vorgenommene Handlungen für die Zwecke der Staatenimmunität dem Staat zuzurechnen sind, in dessen Namen sie handeln (vergleiche etwa die Feststellungen des IGH in Djibouti gg. Frankreich(Anm: IGH, Djibouti gegen Frankreich, Urteil vom 4. Juni 2008.) oder des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien in Blaškic(Anm: Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Prosecutor gegen Blaškic (1997), Urteil vom 29.10.1997, 110 ILR 607.)).

Die herrschende Meinung auf internationaler und nationaler Ebene scheint daher die These zu unterstützen, dass Staatenimmunität grundsätzlich individuellen Angestellten oder Beamten eines fremden Staates hinsichtlich der im Namen des Staates gesetzten Handlungen gleichermaßen Schutz bietet wie dem Staat selbst.

Zur Existenz einer besonderen Regel oder Ausnahme für Folter

Aus dem Vorigen wird klar, dass Einzelpersonen nur in den Genuss von Staatenimmunität ratione materiae kommen, wo die gerügten Handlungen im Zuge ihrer Dienstpflichten gesetzt wurden. Der Umstand, dass es keine allgemeine ius cogens-Ausnahme hinsichtlich der Regeln über die Staatenimmunität gibt, ist daher nicht maßgeblich, was Klagen gegen bestimmte Beamte anbelangt.

Die UN-Antifolterkonvention definiert Folter als eine Handlung, die von einem »öffentlich Bediensteten oder einer anderen Person, die in einer offiziellen Funktion handelt« zugefügt wird. Diese Definition scheint das Argument zu stützen, dass Folterhandlungen für die Zwecke der Staatenimmunität in »offizieller Funktion« begangen werden können.

Der Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit für völkerrechtswidriges Handeln(Anm: Entwurf der International Law Commission zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln (Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts), angenommen von der International Law Commission bei ihrer 53. Sitzung 2001, Yearbook of the International Law Commission 2001, Volume 2 (Part 2), § 76.) sieht eine Zurechnung von Handlungen zu einem Staat vor, wenn sie entweder von Organen des Staates – wie in Art. 4 des Entwurfs definiert – vorgenommen werden oder von Personen, die von dem Staat per Gesetz ermächtigt wurden, Teile der staatlichen Gewalt auszuüben, und die auch in dieser Funktion handeln (siehe Art. 5 des Entwurfs). Die Bf. verneinen nicht, dass die gegen sie angeblich verübten Folterhandlungen zur Verantwortlichkeit von Saudi-Arabien als Staat führten. Es gibt jedoch keinen Zweifel daran, dass Einzelpersonen unter bestimmten Umständen auch persönlich für unrechtmäßige Handlungen haftbar sind, die zur Verantwortlichkeit des Staates führen, und dass diese persönliche Haftung neben der Staatshaftung für dieselben Handlungen existiert. Diese potenzielle doppelte Haftung spiegelt sich in Art. 58 des Entwurfs wider, der vorsieht, dass die Zurechnungsregeln keine Frage der individuellen Verantwortlichkeit einer im Namen des Staates handelnden Person nach Völkerrecht berühren. Dies ist im strafrechtlichen Kontext klar ersichtlich, wo die individuelle strafrechtliche Haftung für Folterhandlungen neben der Staatenverantwortlichkeit existiert. Wie daher die Existenz einer individuellen strafrechtlichen Haftung zeigt, ist – auch wenn die offizielle Natur der Handlungen für die Zwecke der Staatenverantwortlichkeit angenommen wird – dies für sich nicht beweiskräftig dafür, dass eine Berufung auf Staatenimmunität nach Völkerrecht immer in Bezug auf dieselben Handlungen anerkannt werden muss.

Es wurde argumentiert, dass jede Regel des Völkerrechts, die Staatsbediensteten Immunität gewährt, durch die Annahme der UN-Antifolterkonvention außer Kraft gesetzt wurde, die in ihrem Art. 14 eine universelle Zivilgerichtsbarkeit vorsehen würde. Dies wird vom Antifolterkomitee gestützt, das so verstanden werden kann, dass es Art. 14 derart auslegt, dass dieser von den Staaten verlangt, in Fällen von Folter zivilrechtliche Rechtsbehelfe vorzusehen, egal wo diese Folter verübt wurde. Die Bf. haben jedoch auf keine Entscheidung des IGH oder internationaler Schiedsgerichte hingewiesen, die diesen Grundsatz angeführt hätte. Diese Auslegung wurde zudem von Gerichten in Kanada und dem Vereinigten Königreich zurückgewiesen. Die Vereinigten Staaten haben einen Vorbehalt zu dem Übereinkommen eingelegt, um ihr Verständnis auszudrücken, dass die Bestimmung nur beabsichtigt, Abhilfe für Folterhandlungen, die im Forumstaat begangen wurden, zu verlangen. Die Frage, ob die UN-Antifolterkonvention zu einer universellen Zivilgerichtsbarkeit geführt hat, ist daher weit von einer Klärung entfernt.

Völkerrechtliche Instrumente und Materialien zur Staatenimmunität schenken der Frage der Immunität von Staatsbediensteten für Folter wenig Aufmerksamkeit. Sie wird in der Europäischen Konvention über Staatenimmunität von 1972(Anm: Europäische Konvention über Staatenimmunität (European Convention on State Immunity) vom 16. Mai 1972, SEV-Nr. 74.) oder in der oben erwähnten UN-Konvention über die Staatenimmunität nicht direkt angesprochen. Vor Annahme Letzterer erkannte eine Arbeitsgruppe der International Law Commission (»ILC«) die Existenz einiger Unterstützung für die Sichtweise an, dass Staatsbedienstete nicht berechtigt sein sollten, sich für auf ihrem eigenen Territorium begangene Folter auf Immunität zu berufen, sei es in Zivil- oder in Strafprozessen. Sie schlug aber keine Änderung des Entwurfs vor. Während somit diesbezüglich eine Bewegung hin zur Etablierung einer Ausnahme zur Staatenimmunität festgestellt wurde, wurde doch anerkannt, dass es bislang keinen Konsens gab. Das Institut de Droit International hat die Staaten in einer Resolution von 2009(Anm: Resolution on the Immunity from Jurisdiction of the State and of Persons Who Act on Behalf of the State in case of International Crimes, abrufbar unter http://www.idi-iil.org/idiE/navig_chon2009.html (Stand 24.1.2014).) dazu gedrängt, einen Verzicht auf die Immunität zu erwägen, wenn internationale Verbrechen mutmaßlich von ihren Vertretern begangen wurden. Es erklärte auch, dass keine Immunität ratione materiae von der Gerichtsbarkeit (die definitionsgemäß die Zivilgerichtsbarkeit umfassen sollte) hinsichtlich internationaler Verbrechen Anwendung fand. Die Richter Higgins, Kooijmans und Buergenthal des IGH verwiesen in ihrem gemeinsamen Sondervotum im Arrest Warrant case(Anm: Urteil des IGH im Haftbefehl-Fall (Arrest Warrant of 11 April 2000), Demokratische Republik Kongo gegen Königreich Belgien, Urteil vom 14. Februar 2002.) auch auf zunehmende Behauptungen, dass schwerwiegende internationale Verbrechen nicht als offizielle Akte angesehen werden konnten und beobachteten, dass diese Sichtweise schrittweise in der Staatenpraxis Ausdruck fand.

Es scheint nur wenig nationale Rechtsprechung betreffend Zivilklagen gegen konkrete Staatsbedienstete wegen ius cogens-Verletzungen zu geben. Wenige Staaten wurden mit dieser Frage in der Praxis konfrontiert. Herr Kolodkin, der von der »ILC« im Zusammenhang mit ihrer Studie zur Immunität von Staatsbediensteten von fremder Strafgerichtsbarkeit als Sonderberichterstatter eingesetzt wurde, verwies in seinem zweiten Bericht auf die »ziemlich weit verbreitete« Ansicht, dass schwere Verbrechen nach Völkerrecht nicht als Handlungen angesehen werden konnten, die in offizieller Funktion vorgenommen wurden. Diese Aussage traf jedoch in der »ILC« nicht auf einstimmige Zustimmung; weitere Äußerungen zu dieser Frage werden von der neuen Sonderberichterstatterin 2014, Frau Hernandez, erwartet. Es ist klar, dass angesichts der Möglichkeit für Opfer in manchen Staaten, eine zivile Schadenersatzklage im Strafverfahren einzubringen, jeder Unterschied im Ansatz zur Immunität ratione materiae zwischen zivil- und strafrechtlichen Fällen Auswirkungen auf das Maß haben wird, zu dem eine zivile Entschädigung in den verschiedenen Staaten verfügbar ist. Während dies zwar eine Frage ist, die ohne Zweifel weitere Überlegungen im Rahmen von gerichtlichen Entscheidungen zur Immunität oder von Aktivitäten völkerrechtlicher Gremien erfordert, ist dies für sich jedoch kein ausreichender Grund für den GH festzustellen, dass die Gewährung von Immunität im vorliegenden Fall nicht allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts widerspiegelte.

Angesichts des Vorgesagten geht die herrschende Meinung dahin, dass das Recht des Staates auf Immunität nicht dadurch umgangen werden darf, dass seine Beamten oder Vertreter anstatt ihm verklagt werden, auch wenn nach Ansicht des GH in Fällen betreffend Zivilklagen gegen fremde Staatsbedienstete wegen Folter im Völkerrecht zunehmend Unterstützung für eine spezielle Regel oder Ausnahme zu finden ist. Misst man den Argumenten der Bf. entsprechende Bedeutung bei, gibt es Beweise für eine kürzliche Debatte über das Verständnis der Definition von Folter in der UN-Antifolterkonvention, die Wechselwirkung zwischen Staatenimmunität und den Regeln über die Zurechnung im Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit und über den Anwendungsbereich von Art. 14 der UN-Antifolterkonvention. Die Staatenpraxis zu dieser Frage befindet sich jedoch im Fluss; dabei gibt es Beispiele sowohl für die Gewährung als auch für die Verweigerung von Immunität ratione materiae in solchen Fällen. Zumindest zwei Fälle zur Frage sind gerade vor nationalen Höchstgerichten anhängig – nämlich einer in den Vereinigten Staaten und einer in Kanada. Eine internationale Meinung zur Frage mag sich wohl gerade entwickeln, wie kürzlich durch die Diskussionen rund um die Arbeit der »ILC« im strafrechtlichen Bereich gezeigt wurde. Diese Arbeit läuft weiter; weitere Entwicklungen können erwartet werden.

Im vorliegenden Fall ist es klar, dass sich das House of Lords mit allen einschlägigen Argumenten betreffend die Existenz einer möglichen Ausnahme zur allgemeinen Regel der Staatenimmunität in Bezug auf Zivilklagen wegen Folter beschäftigte. Es kam in einem recht langen und umfassenden Urteil zum Schluss, dass das Völkergewohnheitsrecht hinsichtlich Behauptungen von Folter keine Ausnahme zur allgemeinen Regel einer Immunität ratione materiae für Staatsbedienstete im Bereich von Zivilklagen erlaubte, wo der Staat selbst Immunität genoss. Die Feststellungen des House of Lords waren weder offensichtlich falsch noch willkürlich, sondern stützten sich auf umfangreiche Verweise auf Völkerrechtsmaterialien sowie die Berücksichtigung der rechtlichen Argumente der Bf. und des Urteils des Court of Appeal, der zugunsten der Bf. entschieden hatte. Andere nationale Gerichte haben die Feststellungen des House of Lords im vorliegenden Fall detailliert untersucht und sie für hoch überzeugend befunden.

Unter diesen Umständen gibt sich der GH damit zufrieden, dass die Gewährung von Immunität für Staatsbedienstete im vorliegenden Fall allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts widerspiegelte. Die Anwendung der Bestimmungen des State Immunity Act, um den Staatsbediensteten in den zivilrechtlichen Fällen der Bf. Immunität zu gewähren, führte daher zu keiner ungerechtfertigten Beschränkung des Zugangs der Bf. zu einem Gericht. Im vorliegenden Fall kam es demgemäß zu keiner Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Kalaydjieva; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bianku). Im Lichte der aktuell in diesem Bereich des Völkerrechts im Gange befindlichen Entwicklungen muss diese Sache jedoch von den Konventionsstaaten unter Beobachtung behalten werden.

Vom GH zitierte Judikatur:

Al-Adsani/GB v. 21.11.2001 (GK) = NL 2001, 247 = EuGRZ 2002, 403

Kalogeropoulou u.a./GR und D v. 12.12.2002 (ZE)

Sabeh El Leil/F v. 29.6.2011 (GK) = NL 2011, 172

Wallishauser/A v. 17.7.2012 = NL 2012, 246 = ÖJZ 2013, 86

Oleynikov/RUS v. 14.3.2013

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.1.2014, Bsw. 34356/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 33) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/Jones.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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