9Ob67/13p•OGH 9Ob67/13p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Michael Tischler, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 20.836,69 EUR sA (Revisionsinteresse: 10.000 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 25. Juli 2013, GZ 3 R 120/13g28, mit dem den Berufungen der Streitteile gegen das (End-)Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. April 2013, GZ 4 Cg 62/11y22, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 7.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 5. 2010 zu ersetzen. Das Mehrbegehren von 13.836,69 EUR samt 4 % Zinsen seit 21.5.2010 wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.470,18 EUR (darin 411,70 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Die klagende Partei ist weiter schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 465,17 EUR (darin 77,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die anteiligen Barauslagen des Revisionsverfahrens von 648 EUR zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin und Erhalterin der auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** befindlichen Straßenanlage (*****-Bundesstraße B *****). Das Gelände nördlich der Bundesstraße steigt hangwärts an, südlich fällt es zu einem Bach ab. Der Kläger ist Anrainer und Eigentümer von Grundstücken nördlich (oberhalb) und südlich (unterhalb) der Bundesstraße. In den 50er- und 60er-Jahren drainagierte er Flächen im Bereich seiner südlich der Bundesstraße gelegenen Grundstücke.
Die Straßenentwässerung war bis Juni 2010 als offener Spitzgraben ausgeführt, in den alle Rückstände (Abwasser der Bundesstraße, Feststoffeinträge der nördlich gelegenen Gemeindestraßen, Hangflächen, Wiesen und Hofflächen, darunter auch jene des Klägers) eingespült wurden.
In den Jahren 1977 und 1983 verlegte die Kulturbauabteilung des Landes ***** Entwässerungsrohre von zwei Straßendurchlässen der Bundesstraße in die schmäleren Drainagerohre des Klägers. Die von der Kulturbauabteilung verlegte Rohrleitung war zu gering dimensioniert, um mit Feststoffen versetztes Oberflächenwasser aus den Bereichen oberhalb der Straße und der Straße abzuleiten. Die Schächte des Straßenentwässerungssystems besaßen (und besitzen) keine Schlamm- bzw. Sandfänge, sodass es zu Verstopfungen der Schächte nördlich der Straße kam. Diese Umstände wurden bei Wasserrechtsverhandlungen in den 1980er-Jahren thematisiert und waren dem Kläger seither bekannt. Dem im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens von der Kulturabteilung des Landes ***** erstellten Projekt für die Verbesserung der Abwassersituation verweigerte er seine Mitwirkung an der Kostentragung. Im Jahr 1994 erneuerte er seine Drainagesysteme zum Großteil.
Bis 2010 stellte sich die Entwässerungssituation so dar, dass auf Höhe der Einbindung der Gemeindestraße ein Einlaufschacht mit einem Schlammfang bestand. Dieser wurde allerdings nicht regelmäßig gewartet, es hatte sich Bewuchs gebildet. Die weiteren in Fließrichtung folgenden Einlaufschächte verfügten über keinen Schlammfang. Die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau sehen für die Einleitung von Oberflächenwässern in ein öffentliches Kanalnetz entweder einen 30 bis 50 cm tiefen Schlammfang oder einen Bodenablauf mit Eimer als Schutzmaßnahme vor. Die Straßenmeisterei mähte die grasbewachsenen Flächen entlang der Fahrbahn zwei Mal im Jahr, das Schnittgut wurde teilweise abgesaugt, teilweise blieb es liegen. Auf der Bundesstraße wurde überwiegend Salz gestreut, fallweise auch Splitt, der jedes Jahr im Frühling ein Mal mit einer Kehrmaschine entfernt wurde.
Die Drainagieranlagen des Klägers bestanden jeweils aus in Falllinie verlegten Hauptsträngen mit einem Rohrdurchmesser von ca. 10 cm und weitgehend rechtwinkelig einmündenden Nebensträngen mit einem Durchmesser von 7 bis 8 cm. Die Nebenstränge bestanden weitgehend aus stumpf gestoßenen Tonrohren, die ohne Muffe mit kleiner Fuge aneinander verlegt sind. Die ÖNorm B 2581 Landwirtschaftlicher Wasserbau/Dränung sieht für Hauptstränge die Herstellung von Wartungsschächten und Spülungen vor. Diese Forderungen waren bei den Drainagierungsleitungen des Klägers nicht erfüllt.
Im Frühjahr 2010 waren die Rohrleitungen des Klägers neuerlich verstopft. In den noch vorhandenen Tonrohren mit 8 cm Durchmesser fand sich Bodenmaterial (teilweise organisch, teilweise anorganisch in Form von schluffigem Feinsand, vereinzelt auch kleinere Kieskörnungen). Andere Rohre waren voll mit Gras und Laubresten verstopft. Von wo diese Rohre entnommen wurden, konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Laufmeteranzahl der verlegten Rohre. Die Straßenentwässerung betraf die Nebenstränge nicht direkt. Lediglich im direkten Einmündungsbereich der Nebenstränge in den Hauptstrang konnte es durch den Rückstau aus dem Hauptstrang auch zu einer Verlegung von Nebensträngen kommen. Wie weit hinein in die Nebenstränge diese Verstopfung reichen konnte, war nicht genau feststellbar. Die Verstopfungen der Hauptstränge hatten mehrere Ursachen. Da die Rohrleitungen kein geschlossenes System darstellten, sondern an den Stößen Fugen aufwiesen und gelocht waren, konnte umliegendes Erdmaterial direkt in die Rohre eindringen. Auf dem Weg über die Entwässerungsanlage der Bundesstraße gelangten Feststoffe von der Straße selbst einschließlich Splitt von den einmündenden Gemeindestraßen sowie auch ausgeschwemmtes Erdreich von den landwirtschaftlichen Flächen oberhalb der Bundesstraße in die Leitungssysteme. Weiters fielen Laubreste und Grasschnitt von den rundum liegenden Flächen an. Feststoffe, die schwerer als Wasser sind (Sand, Splitt), wären nicht in das Rohrsystem eingedrungen, wenn Schlammfänge vorhanden gewesen wären. Der einzige vorhandene Schlammfang wurde nicht regelmäßig gewartet. Eine weitere Ursache für die Verstopfung war die zu geringe Rohrdimensionierung. Letztlich hätte eine Verstopfung auch hintangehalten werden können, wenn der Kläger entsprechend der Ö-Norm B 2581 Spülschächte errichtet und Spülungen durchgeführt hätte.
In welchem Zeitraum sich die Verstopfungen aufgebaut hatten und wie viel von den Gesamtrohrleitungen davon betroffen war, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, welchen Anteil am Entstehen der Verstopfung die oben aufgezählten Ursachen jeweils hatten.
Der Kläger verlegte im Frühjahr 2010 ca. 550 lfm Rohrleitungen unterschiedlicher Dimension (70 bzw 100 mm), die sowohl die Haupt- als auch die Nebenstränge betrafen. Einschließlich Transportkosten und Arbeitsleistung fiel dafür ein Aufwand von 19.360,89 EUR an. Ob der Kläger dabei ausschließlich verlegte alte Rohre ausgetauscht oder auch neue verlegt hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger konnte in der laufenden Wachstumsperiode auch kein Heu für den Eigenbedarf ernten.
Der Kläger begehrte von der Beklagten mit der am 13. 5. 2011 eingelangten Mahnklage den Ersatz des Sanierungsaufwandes von insgesamt 19.711,69 EUR sA sowie des Ernteausfalls von 1.125 EUR sA. Die Ableitung der Abwässer der Bundesstraße sei unerlaubt in seine Drainageanlagen erfolgt. Die Beklagte habe die regelmäßige Wartung ihrer Kanalanlage, insbesondere der Schotterfänge, vernachlässigt, sodass Schotter, liegen gebliebenes Heu und andere Rückstände seine Drainageanlagen verstopft hätten. In der Verhandlung vom 28. 2. 2013 brachte er ergänzend vor, dass die Schächte des Entwässerungssystems der Beklagten entgegen der gültigen Norm RVS 3.63 über keinen Schlamm- bzw Sandfang verfügt hätten, sodass es auch aus diesem Grund zur Einschwemmung von diversen Sedimenten in das Ableitungssystem und in weiterer Folge zu Ablagerungen gekommen sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte, soweit revisionsgegenständlich, ein, dass ihre Entwässerungsanlagen für den Schadenseintritt nicht kausal seien. Die von der Bundesstraße abfließenden Oberflächenwässer seien im Vergleich zu den insgesamt talwärts rinnenden Hangwässern unbedeutend. Grasschnittreste, Schotter oder Splitt würden von den oben liegenden Grundstücken und Straßen bzw der geschotterten Hauszufahrt des Klägers selbst stammen. Die Klagsforderungen seien überhöht. Der Kläger habe zum Teil neue Drainagen gelegt. Er habe die ihn treffende Schadensminderungspflicht verletzt, indem er im Jahr 1988 einen vereinbarten Kostenbeitrag für die Sanierung nicht geleistet habe. Ansprüche aus der erstmals in der Verhandlung vom 28. 2. 2013 vorgebrachten Haftungsgrundlage seien verjährt.
Das Erstgericht verwarf mit Zwischenurteil vom 6. Dezember 2011 (ON 8) die Einrede der Verjährung für jene Schadenersatzansprüche, die aus unterlassener Wartung in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung resultierten.
In seinem Endurteil verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von 2.000 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Beklagte als Straßenhalterin gemäß § 364a ABGB verschuldensunabhängig für Immissionsschäden auf dem Nachbargrundstück hafte. Die Aufwendungen des Klägers im Frühjahr 2010 seien durch Immissionen, die von den Anlagen der Bundesstraße ausgingen, mitverursacht worden. Darüber hinaus kämen auch andere Verursachungskriterien in Betracht, wobei eine Quantifizierung nicht möglich sei. Der Gesamtschaden des Klägers werde mit 20.000,00 EUR angenommen. Aufgrund der Ungewissheiten, was Entstehungszeitpunkt, Schadensausmaß und Verursachungsanteile anlange, sowie im Hinblick auf die teilweise anzunehmende Verjährung (insbesondere betreffend die Nichterrichtung von Schlammfängen als Schadensursache) sei eine nachvollziehbare konkrete Schadensteilung nicht möglich. Sachgerecht sei ein Zuspruch von 10 % der bereinigten Schadenssumme.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Streitteile keine Folge. Zum Einwand der Beklagten, der Kläger hätte nicht nachgewiesen, dass die Verstopfung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingetreten sei, führte es aus, die Beklagte hätte nachweisen müssen, dass der geltend gemachte Schaden zur Gänze mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung eingetreten und dem Kläger bekannt gewesen sei. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Die vom Kläger bemängelte Ersatzquote betrage unter Außerachtlassung des Verjährungsaspekts mehr als 10 %. Stelle man die Haltbarkeit einer Drainageanlage von ca 30 bis 50 Jahren der bereits nach 16 Jahren eingetretenen vollständigen Verstopfung gegenüber, könne unter Anwendung von § 273 ZPO von etwa einem hälfteteiligen Verursachungsbeitrag der Beklagten ausgegangen werden. Davon seien aber jene Verursachungsanteile in Abzug zu bringen, die mit Sicherheit mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung stattgefunden hätten. Dem Kläger sei jedenfalls seit der im Jahr 1994 erfolgten Sanierung bekannt gewesen, dass die der Beklagten zur Last gelegten Umstände zu einer vorzeitigen Verstopfung seiner Drainageanlagen führen würden, sodass die Verjährung ab der jeweiligen zusätzlichen Schadenszufügung zu laufen beginne. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Verstopfung der Drainageanlagen Folge des allmählichen Eindringens von Feststoffen sei, weshalb die Feststoffeinträge ab Mitte Mai 2008 (drei Jahre vor Klagseinbringung) den davor seit der Sanierung im Jahr 1994 erfolgten Feststoffeinträgen gegenüberzustellen seien. Gewichte man infolge Beweispflicht der Beklagten für den Verjährungseintritt den Zeitraum ab Mai 2008 etwas stärker, seien unter Anwendung von § 273 ZPO 80 % des die Beklagte treffenden Verursachungsanteils von 50 % als verjährt anzusehen, weshalb die Beklagte für 10 % des Gesamtschadens hafte. Die Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich zur Frage zu, ob es angesichts der Negativfeststellung zum Eintritt der Verstopfungen vom allmählichen Eindringen von Feststoffen ausgehen durfte.
In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgebung im Ausmaß von weiteren 10.000 EUR sA; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Der Kläger bringt darin vor, ohne Berücksichtigung der Nebenstränge seien 72 % seines Gesamtschadens von 20.000 EUR, sohin 14.400 EUR von der Straßenentwässerung der Beklagten betroffen gewesen. Im Jahr 1994 sei mit künftigen, von der Beklagten zu verantwortenden Schäden nicht von vornherein zu rechnen gewesen. Das Schadensbild aus der abermaligen kompletten Verstopfung sei ihm erst im Jahr 2010 erkennbar gewesen. Wann die Drainageanlage verstopft worden sei und ob dies schleichend passiert sei, stehe nicht fest. Es könne auch ein einziges Ereignis wie ein Starkregen zu einer aufbauenden Verstopfung führen. Die Beklagte sei ihrer Beweispflicht, dass die Verstopfung schon vor den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung erfolgt sei, nicht nachgekommen. Sein Anspruch sei daher im Zweifel nicht verjährt, sodass ihm unter Berücksichtigung eines geringen eigenen Verschuldensanteils 12.000 EUR zuzusprechen gewesen wären.
Dazu war Folgendes zu erwägen:
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts leitet der Kläger seinen Schaden nicht aus einem allmählichen Eindringen von Feststoffen, sondern aus der festgestellten Totalverstopfung seiner Drainageanlage ab, aufgrund der er im Frühjahr 2010 einen Austausch der Rohre vornehmen ließ. Dass der in der Totalverstopfung der Rohre liegende Schaden bereits früher als im Frühjahr 2010 eingetreten war und der Kläger die Sanierungsarbeiten dementsprechend früher vorzunehmen gehabt hätte, wäre von der Beklagten als derjenigen, die sich auf Verjährung berufen hat, vorzubringen und unter Beweis zu stellen gewesen. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht, steht doch nicht einmal der Zeitpunkt und umso weniger die Erkennbarkeit der Totalverstopfung der Rohre fest. Für die Frage der Verjährung des klagsgegenständlichen Anspruchs ist auch ohne Belang, dass dem Kläger bereits seit den 1980er-Jahren bekannt war, dass die vom Kulturbauamt verlegte Rohrleitung zu gering dimensioniert war und die Schächte des Straßenentwässerungssysstems keine Schlamm- bzw Sandfänge besaßen, weil der Kläger im Jahr 1994 seine Drainageanlage zum Großteil erneuerte und damit selbst eine Beseitigung des Schadens aus den verstopften Rohren vornahm. Da sich der Kläger danach zu Recht dagegen richtet, einen Teil seiner Forderung als verjährt anzusehen, ist die Feststellung seines von der Beklagten (mit-) zu verantwortenden Schadens ohne Berücksichtigung des Zeitfaktors vorzunehmen.
2. Festgestellt wurde, dass die - der Beklagten zurechenbare Straßenentwässerung die Nebenstränge nicht direkt betraf, die Verlegung der Nebenstränge andere Ursachen hatte und es lediglich im direkten Einmündungsbereich der Nebenstränge in die Hauptstränge durch den Rückstau aus den Hauptsträngen auch zu einer Verlegung von Nebensträngen kommen konnte. Bei der Feststellung des der Beklagten zurechenbaren Schadens hat daher eine Verstopfung der Nebenstränge mit Ausnahme ihrer Einmündungsbereiche außer Betracht zu bleiben. Dieser Umstand wird auch vom Kläger berücksichtigt, wenn er den der Beklagten zuzurechnenden Schaden in seiner Revision nunmehr mit 14.400 EUR beziffert und damit offenbar dem Gutachten des Sachverständigen folgt, der für die Hauptableitungen eine Länge von 350 lfm von insgesamt 550 lfm und unter Hinzurechnung der im Bereich von mehreren Laufmetern liegenden Einmündungsbereiche der Nebenstränge „mehr als 350“ lfm annahm (GA ON 17 S 29 = AS 141; ON 20 S 4 = AS 242).
3. Im Hinblick auf diesen Schaden an den Hauptsträngen und den Einmündungsbereichen der Nebenstränge ist zu bedenken, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch der Kläger Ursachen für den Schadenseintritt gesetzt hat: Seitens der Beklagten waren die Rohranlagen zu gering dimensioniert und wiesen keinen Schlamm- und Sandfang, alternativ aber auch keinen Bodenablauf mit Eimer auf, sodass Grasschnitt, Sand, Splitt, Laubreste und ausgeschwemmtes Erdreich ungehindert eindringen konnten. Zudem wurde ein Einlaufschacht nicht regelmäßig gewartet, sodass sich Bewuchs gebildet hatte. Klagsseitig wiederum waren die aus stumpf gestoßenen Tonrohren bestehenden Nebenstränge ohne Muffe mit kleiner Fuge aneinander verlegt und gelocht, sodass Erdreich eindringen konnte. Darüber hinaus ist dem Kläger zuzurechnen, dass seine Drainagierungsanlage entgegen der Ö-Norm B 2581 keine Wartungsschächte und Spülungen für die Hauptstränge aufwies. Da die Anteile all dieser Faktoren an der Totalverstopfung der Hauptstränge und der Einmündungsbereiche der Nebenstränge aber nicht festgestellt werden konnten, haben die Streitteile den Schaden gemäß § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.
4. Für die konkrete Schadensberechnung hat der Kläger den von den Vorinstanzen angenommenen Betrag von 20.000 EUR für die Sanierungskosten und den Ernteausfall nicht weiter in Frage gestellt. Ausgehend davon, dass von 550 lfm rund 70 % der Rohre des Klägers (350 lfm Hauptstränge zuzüglich Einmündungsbereiche der Nebenstränge; s Punkt 2.) von der auch der Beklagten zurechenbaren Totalverstopfung betroffen waren, beziffert sich der ihm zu ersetzende Schaden somit mit 7.000 EUR (20.000 EUR x 70 % x 50 %), von dem ihm bereits 2.000 EUR sA zugesprochen wurden. Er hat danach Anspruch auf weitere 5.000 EUR sA.
In diesem Umfang ist der Revision Folge zu geben und das angefochtene Berufungsurteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Für das erstinstanzliche Verfahren war von einer Obsiegensquote des Klägers von einem Drittel auszugehen, sodass er der Beklagten ein Drittel der unbeanstandet verzeichneten Prozesskosten zu ersetzen hat. Für das berufungsgerichtliche Verfahren beträgt die Obsiegensquote des Klägers für seine Berufung gerundet ein Viertel (Ersatzquote der Beklagten daher 50 %) und für seine Berufungsbeantwortung 100 %, woraus sich ein saldierter Ersatzanspruch der Beklagten von 465,17 EUR ergibt. Im Revisionsverfahren ist der Kläger mit der Hälfte seines Interesses durchgedrungen, sodass sich die Prozesskosten der Streitteile aufheben, der Kläger jedoch Anspruch auf den Ersatz seiner anteiligen Barauslagen von 50 % hat.
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