3Ob242/13d•OGH 3Ob242/13d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** AG, , vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. W, wegen Räumung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2013, GZ 38 R 346/13h8, womit dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. September 2013, GZ 5 E 140/13f4, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit der Exekutionsantrag der betreibenden Partei auf zwangsweise Räumung der Wohnung des Verpflichteten abgewiesen wurde.
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist jedenfalls unzulässig:
Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RISJustiz RS0002511; RS0002321).
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle vorliegt. Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 und 5 ZPO sind bei der Anwendung des Rechtsmittelausschlusses des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht privilegiert (RISJustiz RS0112314).
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