14Os176/13h•OGH 14Os176/13h
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Martin E***** wegen bedingter Entlassung, AZ 36 BE 47/13d des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Martin E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. November 2013, AZ 11 Bs 309/13y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der Beschwerde des Strafgefangenen Martin E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 1. Oktober 2013, GZ 36 BE 47/13d8, mit welchem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Strafvollzugsgesetz gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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