OGH 11Os155/13y

11Os155/13yTribunal Superior10 de dez. de 2013

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Strafrecht

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OGH 11Os155/13y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2013

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Februar 2013, GZ 24 Hv 13/13w20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferdinand K***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe

in H***** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Vefügungsberechtigte der „A***** (A*****)“ durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 3.000 Euro übersteigt, und zwar

1. in der Zeit von 16. April 2009 bis 18. November 2009 zur Auszahlung aus der „ÖPULMaßnahme biologische Wirtschaftsweise“ in Höhe von 12.510,28 Euro, indem er entgegen den eingegangenen Verpflichtungen gemäß Förderungsansuchen vom 16. April 2009 vor der Auszahlung der Fördergelder konventionelle Futtermittel für seinen Betrieb zukaufte und dort einsetzte und diesen Umstand des Verstoßes gegen die Förderungsrichtlinien nicht offenlegte,

2. in der Zeit von 16. März 2010 bis 17. November 2010 zur Auszahlung von Fördergeldern aus der „ÖPULMaßnahme biologische Wirtschaftsweise“ in Höhe von 12.135,32 Euro, indem er entgegen den eingegangenen Verpflichtungen gemäß Förderungsansuchen vom 16. März 2010 vor der Auszahlung der Fördergelder konventionelle Futtermittel für seinen Betrieb zukaufte und dort einsetzte und diesen Umstand des Verstoßes gegen die Förderungsrichtlinien nicht offenlegte,

(überflüssig aber unschädlich auch von der rechtlichen Kategorie, vgl Lendl, WKStPO § 259 Rz 1) gemäß § 259 Z 3 StPO (in der schriftlichen Urteilsausfertigung irrig § 257 Z 3 StPO) freigesprochen.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Da die Mängelrüge die Negativfeststellung zum Bereicherungsvorsatz (US 6) unbekämpft lässt, kann die Beschwerde schon formell nicht den angestrebten Erfolg einer Aufhebung des bekämpften Urteils erreichen.

Überdies ist die angefochtene Entscheidung bezüglich der Negativfeststellung zum Täuschungsvorsatz (US 6) dem Rechtsmittelvorbringen zuwider weder undeutlich noch widersprüchlich: Die Tatrichter brachten klar ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass der Angeklagte bei festgestellter Kenntnis seiner ihn als Förderungswerber treffenden Informationspflichten gegenüber den Verfügungsberechtigten der A***** gerade nicht über seine Wirtschaftsweise zu täuschen suchte, weil er die Anschaffung konventioneller Futtermittel (US 4) ausschließlich für die Verwendung zur Schweinefütterung durch seine Eltern sowie für eine von seinem Betrieb getrennte Bewirtschaftung einer Alpe vornahm (US 4 f, 8 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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