11Ns74/13s•OGH 11Ns74/13s
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Raphael Z***** wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 2 Z 1 MilStG, AZ 10 U 80/13f des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort des Angeklagten ist kein wichtiger Grund), womit die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht kommt (statt vieler 13 Ns 47/13k).
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