OGH 12Ns79/13h

12Ns79/13hTribunal Superior2 de dez. de 2013

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OGH 12Ns79/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Patrick R***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 5 U 25/13v des Bezirksgerichts Montafon, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der Antrag des Erstangeklagten Pascal H***** war abzuweisen, weil sowohl der Zweitangeklagte als auch vier Privatbeteiligte ihren Wohnsitz im Sprengel des Tatortgerichts haben. Ein wichtiger Grund für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung liegt daher nicht vor.

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