12Ns79/13h•OGH 12Ns79/13h
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Patrick R***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 5 U 25/13v des Bezirksgerichts Montafon, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Antrag des Erstangeklagten Pascal H***** war abzuweisen, weil sowohl der Zweitangeklagte als auch vier Privatbeteiligte ihren Wohnsitz im Sprengel des Tatortgerichts haben. Ein wichtiger Grund für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung liegt daher nicht vor.
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