OGH 10ObS158/13b

10ObS158/13bTribunal Superior19 de nov. de 2013

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Sozialrecht

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OGH 10ObS158/13b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2013

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. August 2013, GZ 12 Rs 85/13a21, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 26. Februar 2013, GZ 18 Cgs 123/12i-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Seit dem Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2011 mit 1. 1. 2011 soll der Berufsschutz für Angestellte grundsätzlich nur mehr dann Platz greifen, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate eine qualifizierte Berufstätigkeit - somit eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde (§ 273 Abs 1 ASVG).

Werden die Kriterien für den Berufsschutz nicht erfüllt, stellt § 273 Abs 2 ASVG klar, dass diesfalls die Bestimmungen für Personen, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, entsprechend zur Anwendung kommen. Berufsunfähigkeit liegt in diesen Fällen demnach nur dann vor, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person so beeinträchtigt ist, dass sie keine Tätigkeit mehr ausüben kann, die am Arbeitsmarkt angeboten wird und ihr auch zumutbar ist („weites Verweisungsfeld“; 10 ObS 146/11k; RV 1512 BlgNR 24. GP 11).

Mit dieser auf den Kläger anzuwendenden Rechtslage stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen in Einklang, wobei auch die Frage der Zumutbarkeit nach möglichen Tätigkeiten im Einzelfall vertretbar beantwortet wurde.

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