4Ob209/13h•OGH 4Ob209/13h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** AG, 2. S***** GmbH, beide , beide vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Land B, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. G***** AG, 3. G*****GmbH, Zweit- und Drittbeklagte *****, beide vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rückabwicklung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 76.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 2008, GZ 2 R 9/08w74, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. September 2007, GZ 27 Cg 90/06p69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das mit Beschluss vom 15. Dezember 2008, 4 Ob 133/08z, unterbrochene Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird auf deren Antrag fortgesetzt.
Den Parteien wird freigestellt, sich zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C214/12 P, C215/12 P und C223/12 P sowie zu den Folgen dieser Entscheidung für den von den klagenden Parteien geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruch zu äußern, und zwar
a) die beklagten Parteien binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, und
b) die klagenden Parteien binnen vier Wochen ab Zustellung der Äußerung der beklagten Parteien oder ab ungenutztem Ablauf der dafür gewährten Frist.
Die Äußerungen sind beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Begründung:
Das Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wurde mit Beschluss vom 15. Dezember 2008, 4 Ob 133/08z, bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim (damaligen) Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu T268/08, T281/08 und T282/08 anhängigen Verfahren unterbrochen. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof die in diesen Verfahren ergangene Entscheidung bestätigt (verbundene Rechtssachen C214/12 P, C215/12 P und C223/12 P). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Der Senat hält entgegen der vorläufigen Einschätzung im Unterbrechungsbeschluss eine abschließende Erledigung für möglich. Den Parteien ist daher Gelegenheit zu geben, zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und zu deren Folgen für den von den klagenden Parteien geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruch Stellung zu nehmen.
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