AUSL EGMR Bsw23502/06

Bsw23502/06Outro Tribunal12 de nov. de 2013

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AUSL EGMR Bsw23502/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2013

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Benzer u.a. gg. die Türkei, Urteil vom 12.11.2013, Bsw. 23502/06.

Spruch

Art. 2, 3, 38, 46 EMRK - Versuchte Vertuschung der Bombardierung von Zivilisten.

Unzulässigkeit der Beschwerde ratione personae hinsichtlich der Bf. Nr. 29, 34, 35, 36 und 38 (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde ratione personae hinsichtlich Fatma Benzer (einstimmig).

Zurückweisung des Einwandes der Regierung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Sechs-Monats-Frist (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2, 3 und 13 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde des Süleyman Bayi, Prüfung der Beschwerde des Mehmet Benzer nur hinsichtlich der Tötung seiner zwei Brüder (einstimmig).

Verstoß der Regierung gegen Art. 38 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Anordnung einer effektiven strafrechtlichen Untersuchung nach Art. 46 EMRK.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Insgesamt € 2.305.000,– an die 38 Bf. für immateriellen Schaden, insgesamt € 5.700,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um 41 Leute, die selbst und/oder deren Angehörige Opfer eines am 26.3.1994 vom türkischen Militär durchgeführten Luftangriffs wurden.

Die Bf. lebten als Bauern in den Dörfern KuSkonar und Koçagili, Provinz Sirnak. 1994 waren die Aktivitäten der PKK im Umkreis der beiden genannten Dörfer auf ihrem Höhepunkt und kam es zu häufigen Zusammenstößen mit türkischen Sicherheitskräften. Manche umliegende Dörfer waren von der türkischen Armee evakuiert worden, nachdem die Bewohner sich geweigert hatten, als »Dorfwachen« zu arbeiten und sie im Verdacht standen, die PKK zu unterstützen. Auch die Bf. und weitere Einwohner der zwei Dörfer hatten sich geweigert, Wachdienst für die Regierung zu leisten.

Am späten Vormittag des 26.3.1994 griffen Militärflugzeuge und ein Helikopter die beiden Dörfer an. Als Folge der abgeworfenen Bomben und des Maschinengewehrfeuers verloren 38 Dorfbewohner ihr Leben, die meisten davon Kinder, Frauen und ältere Menschen. Bei 34 von ihnen handelte es sich um enge Angehörige der Bf., 13 Personen, darunter auch einige Bf., wurden verletzt. Die Bf. versicherten, zum Zeitpunkt des Angriffs hätten sich keine PKK-Mitglieder in ihren Dörfern aufgehalten.

Obwohl die lokale Gendarmerie bzw. Staatsanwaltschaft vom Bombardement erfuhr, begab sie sich nicht in die Dörfer, um die Identität der Toten festzustellen und eine Untersuchung durchzuführen. Es wurde den Dorfbewohnern von den Behörden auch keine Hilfe angeboten. Bewohner der benachbarten Dörfer leisteten den Überlebenden Hilfe und brachten Verwundete mit ihren Traktoren ins Krankenhaus. In KuSkonar wickelten die Dorfbewohner die sterblichen Überreste ihrer Angehörigen in Plastiksäcke ein und beerdigten sie in einem Massengrab. Den Einwohnern von Koçagili war es immerhin möglich, die Leichen von Verwandten in das nächste Dorf zu bringen und sie im Krematorium des örtlichen Friedhofs verbrennen zu lassen.

Über den Angriff wurde in den nationalen und internationalen Medien berichtet. Das türkische Militär übte daraufhin Druck auf die Dorfbewohner aus und warnte sie davor, sich an die Gerichte zu wenden. Die damalige Premierministerin, Tansu Çiller, erklärte, dass die Flugzeuge nicht dem türkischen Militär angehört hätten. Vielmehr hätte die PKK die Angriffe durchgeführt, da die Dorfbewohner sich geweigert hätten, sie zu unterstützen. Obwohl die Staatsanwaltschaft über den Vorfall informiert war, inspizierte sie die Dörfer weder vor Ort noch eröffnete sie eine strafrechtliche Untersuchung.

Im Oktober 2004 wandten sich die Bf. mit Unterstützung eines Anwalts an die Staatsanwaltschaften Sirnak und Diyarbakir, welche ursprünglich davon ausgegangen waren, dass der Angriff von der PKK durchgeführt worden wäre. Sie brachten vor, nach der Bombardierrung ihrer Dörfer traumatisiert gewesen zu sein, und ersuchten um Untersuchung des Bombenanschlags und um ein Ausfindigmachen der dafür Verantwortlichen. In der Folge erklärten sich beide Staatsanwaltschaften für unzuständig, da die Untersuchung ergeben hätte, dass der Bombenangriff nicht von der PKK durchgeführt worden wäre. Der Akt wurde der Militärstaatsanwaltschaft übermittelt, welche ungeachtet von wiederholten Eingaben der Bf. und ihres Anwalts nur zögerlich Untersuchungshandlungen setzte und sich vorwiegend auf die Befragung von Dorfbewohnern beschränkte.

Laut den Aufzeichnungen der türkischen Luftwaffe waren am Vormittag des 26.3.1994 tatsächlich zwei Flugmissionen unternommen worden, die »erfolgreich abgeschlossen« worden seien. Die Bf. ersuchten die Militärstaatsanwaltschaft bis dato erfolglos um Ausforschung der Flugbesatzung bzw. von deren Befehlsgebern.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde

Zur Opfereigenschaft von fünf Verwandten einzelner Bf. und hinsichtlich von Fatma Benzer

Die Bf. Nr. 29, 34, 35, 36 und 38 erhoben Beschwerde auch im Namen ihrer durch den Angriff verletzten Familienangehörigen Zülfe Bengi, Bahar Bengi, Adile Bengi, Hatice Bayi und Lali Erdin. Der GH bemerkt dazu, dass aus verschiedenen medizinischen Berichten tatsächlich hervorgeht, dass die genannten Personen als Folge des Angriffs zum Teil lebensbedrohliche Verletzungen erlitten. Die fünf Bf. haben jedoch weder im Beschwerdeformular noch in ihrem nachfolgenden Vorbringen erklärt, aus welchen Gründen sich ihre Angehörigen der Beschwerde ungeachtet ihrer Eigenschaft als direkte Opfer einer behaupteten Konventionsverletzung nicht im eigenen Namen anschließen konnten bzw. wollten.

Der GH erinnert daran, dass Art. 34 EMRK Beschwerden im Sinne einer actio popularis ausschließt. Die fünf Bf. sind daher nicht dazu legitimiert, Beschwerde im Namen der obigen Angehörigen zu erheben. Dieser Teil der Beschwerde ist daher gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK als unzulässig wegen Unvereinbarkeit ratione personae zurückzuweisen (einstimmig). Da die Bf. Adil Bengi und Mahmut Bayi ihr Vorbringen ausschließlich auf die zuvor erwähnten Angehörigen beziehen, sind diese zwei Beschwerden zur Gänze zurückzuweisen.

Was die Opfereigenschaft von Fatma Benzer – der Gattin eines der zwei getöteten Söhne der ErstBf. Hatice Benzer – angeht, ist zu sagen, dass der GH über keine Dokumente verfügt, welche den Schluss zuließen, dass Frau Benzer beim Bombenangriff getötet wurde. Sie scheint auch nicht in der Liste der getöteten Personen auf, die der Staatsanwaltschaft am 4. und 5.10.2004 von den Bf. übermittelt wurde. Die ErstBf. hat auch in ihrer Stellungnahme vom 28.3.1995 mit keinem Wort das Hinscheiden von Fatma Benzer erwähnt. Sie kann daher nicht berechtigterweise darlegen, dass ihre Schwiegertochter Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK war. Der Teil der Beschwerde ist daher, was die behauptete Tötung von Fatma Benzer betrifft, als unzulässig wegen Unvereinbarkeit ratione personae zurückzuweisen (einstimmig).

Zur Erschöpfung des Instanzenzugs

Laut der Regierung hätten die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da die Prüfung ihrer Behauptungen auf nationaler Ebene noch andauere.

Dieser Einwand ist eng mit dem substantiellen Vorbringen der Bf. verknüpft und soll daher bei der meritorischen Behandlung der Beschwerde geprüft werden.

Zur Einhaltung der Sechs-Monats-Frist

Die Regierung ist der Auffassung, die Bf. hätten sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Vorfall an den GH wenden sollen. Sie hätten dies aber erst zwölf Jahre später getan. Sie beruft sich auf die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR im Fall Bulut und Yavuz/TR sowie auf dessen Urteil im Fall Varnava u.a./TR, wonach in Fällen gewaltsamen oder unrechtmäßigen Todes das Erfordernis zügigen Handelns von einem Bf. verlangen könnte, einen solchen Fall binnen Monaten bzw. höchstens weniger Jahre nach Straßburg zu bringen.

Der GH hält fest, dass in Bulut und Yavuz/TR sowie in anderen vergleichbaren Fällen, die wegen Nichteinhaltung der Sechs-Monats-Frist für unzulässig erklärt worden waren, unmittelbar nach der Tötung der Angehörigen der Bf. für kurze Zeit behördliche Untersuchungen durchgeführt wurden, die dann jedoch im Wesentlichen »einschliefen«. Nachdem die Bf. lange Zeit auf Ergebnisse warteten, kontaktierten sie die Behörden und baten um eine Erklärung. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass die Untersuchungen noch anhängig seien, jedoch ohne einen Erfolg zu zeitigen. Sie wandten sich hierauf an den EGMR und beklagten sich über die Tötung ihrer Angehörigen und über die Ineffektivität der Untersuchung.

Auch im vorliegenden Fall »schliefen« die nach den relevanten Ereignissen von den Behörden eingeleiteten Untersuchungen bald »ein«. So liegen dem GH keine Unterlagen vor, wonach zwischen November 1997 und Juni 2004 irgendwelche Schritte gesetzt worden wären. Der entscheidende Unterschied zwischen der gegenständlichen Situation und jener in den zuvor zitierten Fällen liegt jedoch darin, dass die nunmehrigen Bf. behaupten, dass sie für einen langen Zeitraum nach dem Angriff auf ihre Dörfer nicht in der Lage gewesen wären, sich darüber bei den nationalen Stellen zu beschweren. Mit anderen Worten behaupten sie nicht wie die anderen Bf., eine Beschwerde beim EGMR während der anfänglichen Untersuchung eingereicht zu haben, da sie diese als ineffektiv empfunden hätten. Nach einer Periode der Inaktivität gingen die nunmehrigen Bf. dazu über, beginnend mit 2004 offiziell Beschwerden bei den türkischen Behörden einzureichen und wurde von diesen eine Reihe von Schritten gesetzt. Tatsächlich ist es so, dass die Behörden nach ihrer 2004 erfolgten Anrufung durch die Bf. zahlreichere und bedeutsamere Untersuchungshandlungen vornahmen als in den Jahren zuvor.

Der GH wird nun prüfen, ob der Unterschied zwischen den Umständen des vorliegenden Falles und jenen Fällen, die letztendlich für unzulässig erklärt wurden, das Vorbringen der Bf. zu stützen vermag, sie hätten die Sechs-Monats-Frist eingehalten. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass spezielle Umstände einen Bf. von der Einhaltung der in Art. 35 Abs. 1 EMRK festgelegten Beschwerdefrist entbinden können.

Die Bf. wandten sich am 26.5.2006 an den GH – kurz nachdem der Militärstaatsanwalt die strafrechtliche Untersuchung nach Erhalt eines Schreibens von der türkischen Luftwaffe, wonach sie in den Angriff auf die Dörfer der Bf. nicht verwickelt gewesen sei, beendet und sich geweigert hatte, ihnen eine Kopie des Untersuchungsakts zu überlassen. Der GH hat Verständnis dafür, dass die Bf., nachdem es ihnen nicht gelungen war, ihre Behauptungen in angemesser Form prüfen zu lassen und sie von den Militärbehörden bei ihrem Versuch, Gerechtigkeit zu erlangen, behindert worden waren, jegliche Hoffnung verloren und realisierten, dass nationale Rechtsmittel in ihrem Fall keinen Erfolg zeitigen würden.

Zwar liegt der Sechs-Monats-Frist die Ratio zugrunde, dass damit die Feststellung der Fakten erleichtert werden soll, da sich eine faire Untersuchung der strittigen Fragen mit dem Verstreichen der Zeit als problematisch erweisen würde. Der GH zweifelt diese Ratio nicht an, jedoch ist zu vermerken, dass es unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falls erst die offiziell eingereichte Beschwerde der Bf. im Jahr 2004 war, welche die Behörden dazu veranlasste, die Fakten rund um die Ereignisse vom 26.3.1994 zu klären. Da der Untersuchungsakt laut türkischem Recht 20 Jahre »geöffnet« sein kann, wurde die Beschwerde der Bf. auch nicht wegen Nichteinhaltung der Verjährungsfrist zurückgewiesen. Dazu kommt, dass die zehn Jahre dauernde Inaktivität der Bf. für die Behörden im Zuge der Feststellung der Fakten kein Hindernis darstellte.

Bezug muss noch auf die zwei anderen »Rechtfertigungsgründe« für die Einhaltung der Sechs-Monats-Frist genommen werden, nämlich den Wunsch der Vertragsparteien, dass Entscheidungen der Gerichte nicht auf unbestimmte Zeit in Frage gestellt werden, und die berechtigte Sorge um Rechtssicherheit. Im vorliegenden Fall fechten die Bf. jedoch kein bereits vor langer Zeit ergangenes Urteil an, ist es doch bisher zu keinem rechtskräftigen Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung gekommen. Ferner kann das Ziel, die Strafverfolgungsbehörden und Betroffene nicht für lange Zeit einem Zustand der Unsicherheit und Ungewissheit auszusetzen, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Menschenrechtsverletzungen jedes Mal dann nicht geahndet werden dürfen, wenn die Behörden bei der Untersuchung inaktiv geblieben sind. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass bedeutsame Ereignisse in einer ansonsten »schlafenden« Untersuchung wegen Tötungsvorfällen eintreten, welche Licht auf die Umstände, wie sie sich wirklich abgespielt haben, bringen können. Dies kann insbesondere bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Fall sein.

Der GH akzeptiert insofern das Vorbringen der Bf., wonach sie nicht in der Lage gewesen wären, den Behörden ihre Angelegenheit vor 2004 zu unterbreiten. Die Regierung hat dazu weder eine Stellungnahme abgegeben noch die Behauptungen der Bf. bestritten. Der GH hält auch in diesem Fall seine Schlussfolgerungen in einer Reihe von Urteilen betreffend Vorfälle im Südosten der Türkei aufrecht. Er versteht, dass in einer Atmosphäre von Furcht und Angst, in der ernste Menschenrechtsverletzungen nicht untersucht wurden, es für die Bf. nicht zuletzt wegen berechtigter Furcht vor Repressalien nicht möglich war, Beschwerde zu erheben und darzulegen, dass ihre Dörfer von Militärflugzeugen bombardiert worden wären. Aufgrund des Terrors und der Gewalt in der Region vermochte auch das dortige Justizsystem nicht ordnungsgemäß zu funktionieren, insbesondere was die Erhebung von Beweisen vor Ort angeht.

Ein weiterer Faktor steht außer Streit, nämlich dass die Bf. völlig unerwartet und abrupt ihrer Lebensgrundlagen beraubt wurden und sie sich woanders niederlassen mussten. Von Signifikanz ist ferner, dass sich die Bf. über einen Großangriff auf ihr Dorf beschwerten, der Dutzende Tote und Verletzte zur Folge hatte und der – wie von ihnen behauptet – von Flugzeugen der türkischen Armee durchgeführt worden war. Sie durften daher berechtigterweise erwarten, dass sich die Reaktion der Behörden proportional zur Schwere des Vorfalls und zur Zahl der Opfer verhalten würde. Es ist verständlich, wenn sie unter diesen Umständen länger darauf warteten, bis die Untersuchung Ergebnisse zeitigen würde, ohne selbst die Initiative zu ergreifen, waren die Behörden doch über den Luftangriff informiert.

Die Umstände dieses Falls sind daher anders gelagert als jene in den vorzitierten Fällen. Den Bf. kann daher nicht vorgeworfen werden, nicht die nötige Sorgfalt und Umsicht gezeigt zu haben, indem sie sich erst 2004 an die Behörden wandten. Obwohl ihre Behauptungen ernst genommen wurden und es zu Beginn durchaus zu positiven Entwicklungen bei der Untersuchung der Vorfälle kam, verlor diese schnell an Fahrt und wurde der Untersuchungsakt zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften hin- und hergeschoben. Nachdem die Militärstaatsanwaltschaft versucht hatte, den Bf. den Zugang zu einschlägigen Dokumenten zu erschweren, mussten diese verständlicherweise zu der Ansicht kommen, dass die Untersuchung nicht zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen führen würde, worauf sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Militärstaatsanwaltschaft, die Untersuchung zu schließen, Beschwerde beim EGMR erhoben. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig).

Zur Beschwerde von Mehmet Benzer und Süleyman Bayi

Der DrittBf. Mehmet Benzer beschwerte sich – neben der Tötung von zwei Brüdern – auch darüber, dass er selbst bei dem Vorfall verletzt worden wäre. Auch der Bf. Nr. 37, Süleyman Bayi, macht eine Körperverletzung geltend.

Der GH notiert, dass beide Bf. im Gegensatz zu den drei anderen Bf., die detailliert über ihre Verletzungen berichteten, weder über Natur und Ausmaß der Verletzungen Auskunft gaben noch Dokumente vorlegten, welche ihre Behauptungen stützen können. Sie scheinen damit auch nicht die nationalen Behörden konfrontiert zu haben. Die Beschwerden über die behaupteten Verletzungen sind daher bar jeder Grundlage und müssen wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Beschwerde von Süleyman Bayi ist zur Gänze zurückzuweisen, während jene von Mehmet Benzer nur mehr hinsichtlich der Tötung seiner zwei Brüder geprüft wird (einstimmig).

Ergebnis

Die von den verbleibenden 35 Bf. geltend gemachten Beschwerdepunkte unter den Art. 2, 3 und 13 EMRK mit Rücksicht auf die Tötung von insgesamt 33 Verwandten wie auch die Beschwerden von Cafer Kaçar, Mehmet Aykaç und Fatma CoSkun ihre eigenen Verletzungen betreffend sind weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und infolgedessen für zulässig zu erklären (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung der Art. 2 EMRK und Art. 13 EMRK

Die Bf. beklagen sich über die wahllose Bombardierung ihrer Dörfer und über das Versäumnis der Behörden, eine effektive Untersuchung der Vorfälle durchzuführen. Der GH wird diesen Beschwerdepunkt ausschließlich unter Art. 2 EMRK prüfen.

Zur Einhaltung von Art. 38 EMRK (Anm: Danach sind die Hohen Vertragsparteien verpflichtet, dem EGMR im Zuge der Prüfung der Rechtssache alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.)

Die Bf. haben dem GH am 27.6.2012 das Flug-Logbuch und einen Begleitbrief der zivilen Luftfahrtsbehörde des Verkehrsministeriums übermittelt. Der GH ersuchte daraufhin die Regierung um eine Stellungnahme, welche sich auf den Hinweis beschränkte, dass »die Staatsanwaltschaft Diyarbakir eine Untersuchung hinsichtlich der von den Bf. aufgestellten Behauptungen einschließlich der von ihnen vorgelegten Dokumente eingeleitet hat und diese Untersuchung noch anhängig ist.«

Der GH hält fest, dass die Regierung die Authentizität des Logbuchs bzw. die Echtheit seines Inhalts nicht bestritten hat. Sie hat auch nicht vorgegeben, ihr oder den Untersuchungsbehörden wäre die Existenz des Logbuchs verborgen geblieben. Obwohl die Regierung zum Zeitpunkt der Verständigung über die Beschwerde im Jahr 2009 explizit ersucht wurde, eine Kopie des gesamten Untersuchungsakts zu übermitteln, wurde das Logbuch nicht beigelegt und fand auch sonst nirgends Erwähnung. Stattdessen legte die Regierung dar, es lägen keine Informationen zur Untermauerung der Behauptungen der Bf. über einen stattgefundenen Luftangriff vor und bezog sich auf amtliche Briefe, in denen verschiedene Flugzeugkommandanten wahrheitswidrig erklärt hatten, dass am besagten Tag keine Flugaktivitäten in der Region stattgefunden hätten.

Der GH hat bereits in zahlreichen Urteilen gegen die Türkei festgehalten, dass die türkische Regierung, indem sie es verabsäumte, dem GH eine ungekürzte Kopie des Untersuchungsakts zu übermitteln und ihm entscheidungserhebliche Dokumente vorenthielt, ihren Verpflichtungen unter Art. 38 EMRK nicht gerecht geworden war. Angesichts der Tatsache, dass die türkische Regierung keine Erklärung für die fehlende Übermittlung des Logbuchs gegeben hat, kommt der GH auch im gegenständlichen Fall zu dem Schluss, dass Art. 38 EMRK nicht von ihr befolgt wurde (einstimmig).

Zum Angriff auf die Dörfer der Bf.

Die Regierung beharrte darauf, dass Mitglieder der PKK für den Angriff verantwortlich wären. Sie bezog sich allerdings auf keine anderen Beweise als auf von Dorfbewohnern im Jahr 2008 getätigte Aussagen und die Beschlüsse der »zivilen« und militärischen Staatsanwaltschaften aus den Jahren 1994 und 1996 bzw. 2006, wonach die PKK den Angriff durchgeführt hätte. Die Zeugenaussagen stammen von Personen, von denen die meisten den Angriff nicht beobachten konnten, weil sie nicht im Dorf lebten und sich an dem besagten Tag an einem anderen Ort befanden. Es handelte sich somit um nichts mehr als um einen Beweis vom Hörensagen. Darüber hinaus wurden die Dorfbewohner hauptsächlich von Angehörigen des Militärs befragt und nicht von einer unabhängigen richterlichen Behörde wie der Staatsanwaltschaft. Lediglich eine Person behauptete, am Tag des Vorfalls persönlich vor Ort gewesen zu sein. Demnach hätten Mitglieder der PKK mit raketenbetriebenen Granaten das Feuer auf die Dorfbewohner eröffnet. Hierbei handelte es sich allerdings um eine vom Staat angestellte »Dorfwache«, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit anzuzweifeln ist. Was nun die »zivile« Staatsanwaltschaft betrifft, ist keineswegs klar, aufgrund welcher exakter Informationen diese zu ihren Schlussfolgerungen kam. Zum Zeitpunkt der von ihr getätigten Beschlüsse existierte nicht ein einziges Dokument im Untersuchungsakt, welches Grund zur Annahme gegeben hätte, die PKK wäre in die fraglichen Ereignisse verwickelt gewesen. Zu der Entscheidung der Militärstaatsanwaltschaft aus 2006 ist zu sagen, dass diese einerseits auf einer Mitteilung der türkischen Luftwaffe, zum strittigen Zeitpunkt hätte es keine Flugaktivitäten über den Dörfern der Bf. gegeben, und andererseits auf der Tatsache basierte, dass diese nicht anzugeben vermochten, um welchen Flugzeugtyp es sich gehandelt hatte. Mit Rücksicht auf die im Flug-Logbuch enthaltenen Informationen stellt der GH jedoch fest, dass der erste Grund auf einer inkorrekten Information der Luftwaffe beruhte, während er bezüglich des zweiten Grunds der Meinung ist, dass es jeglicher Logik widerspricht, dass ein Militärflugzeug eines anderen Staates türkischen Luftraum überschreitet, dort Bomben auf zwei Dörfer wirft und ihn dann unerkannt verlassen kann. Es scheint dem zuständigen Militärstaatsanwalt auch nicht in den Sinn gekommen zu sein, dass einem Zivilisten die Einschätzung des Typs oder der Bauart von Kampfjets bei dieser hohen Geschwindigkeit praktisch unmöglich sein würde.

Im Gegensatz dazu sahen es die Staatsanwaltschaften von Sirnak und Diyarbakir auf der Basis von im Untersuchungsakt befindlichen Dokumenten bzw. von Augenzeugenberichten in ihren Beschlüssen vom 19.10.2004 und vom 25.6.2005 als erwiesen an, dass die Dörfer von Flugzeugen – und nicht von der PKK – bombardiert worden waren. Der GH ersuchte die Regierung hierauf vergeblich um eine Stellungnahme dazu. Weitere Unterstützung für die Behauptungen der Bf. findet sich in einem Brief des örtlichen Gendarmeriekommandanten an den Gouverneur, datierend vom 14.11.1997. Darin ist zu lesen, dass den Ermittlungen der Gendarmerie zufolge ein Verwandter der Bf. samt dessen gesamter Familie »beim Luftangriff auf KuSkonar« getötet worden wäre.

Als entscheidendes Beweisstück muss das Logbuch angesehen werden. Im Begleitbrief der Luftfahrtsabteilung ist zu lesen, dass eine Flugmission »zu Zielen in Entfernung von zehn nautischen Meilen im Westen und Nordwesten von Sirnak« durchgeführt wurde. Die Einträge im Logbuch betreffend das Eintreffen am Zielpunkt um 11.oo bzw. 11.20 Uhr erhärten das Vorbringen der Bf. vor den türkischen Behörden, ihre Dörfer wären am späten Vormittag bombardiert worden. Die Kampfjets waren mit 227- und 454-Kilogramm-Bomben bestückt, was wiederum die Angaben der Bf. bzw. von manchen Augenzeugen über die Größe der Bomben bestätigt.

Die Regierung hat sich nun auf das Leugnen eines Bombenangriffs auf die Dörfer der Bf. beschränkt und auch keinen Rechtfertigungsgrund unter Art. 2 Abs. 2 EMRK (unbedingt erforderliche Gewaltanwendung) geltend gemacht. In jedem Fall ist das wahllose Abwerfen von Bomben auf Zivilisten und auf ihre Dörfer in einer demokratischen Gesellschaft inakzeptabel und weder mit einem der in Art. 2 Abs. 2 EMRK näher genannten Rechtfertigungsgründe noch mit den Regeln des humanitären Völkerrechts oder mit anderen internationalen Verträgen über die Anwendung von Gewalt in bewaffneten Konflikten vereinbar. Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).

Zur strafrechtlichen Untersuchung der Angriffe

Bereits aus dem Untersuchungsakt geht hervor, dass die Untersuchung des Bombenangriffs durch die türkischen Behörden völlig unzureichend war und viele wichtige Schritte unterlassen wurden. Zwar wurde der zuständige Staatsanwalt noch am selben Tag vom Luftangriff verständigt und war auch bei der Obduktion eines dreijährigen Kindes aus einem der Dörfer zugegen, jedoch wurde keine weitere Obduktion angeordnet – und dies bei immerhin 38 getöteten Personen. Die Gendarmerie wurde hierauf angewiesen, dem Tod dieses einen Kindes und der Meldung einer Tageszeitung über einen Luftangriff nachzugehen. Weitere Untersuchungsschritte, die gerade unmittelbar nach dem Bombenangriff entscheidende Beweise hätten hervorbringen können, wurden von der Staatsanwaltschaft nicht unternommen. Kein Staatsanwalt versuchte jemals, die Dörfer aufzusuchen, um die Behauptungen von einem Luftangriff zu verifizieren oder Angehörige des Militärs zu den Ereignissen zu befragen. Ohne weitere Schritte zu veranlassen oder zusätzliche Informationen einzuholen, kam der Staatsanwalt von Sirnak am 7.4.1994 zu dem Schluss, dass die beiden Dörfer von Mitgliedern der PKK bombardiert worden waren und übermittelte den Untersuchungsakt der Staatsanwaltschaft Diyarbakir. Die Schlussfolgerungen der beiden Staatsanwaltschaften und ihre Anweisungen an die Gendarmerie, die »von der PKK vorgenommenen Tötungen« zu untersuchen, belegen, dass sie offenbar nicht wahrhaben wollten, was sich in den Dörfern der Bf. tatsächlich ereignet hatte. Wie es damals in dieser Region üblich war, wurde die PKK voreilig für die Tötungen verantwortlich gemacht.

Die von der Militärstaatsanwaltschaft durchgeführte Untersuchung ließ ebenfalls viel zu wünschen übrig und war darauf beschränkt, Angehörige des Militärs zu befragen, ob über den Dörfern der Bf. Flüge durchgeführt worden seien. Sie versäumte es auch, eine Überprüfung des Flug-Logbuchs selbst vorzunehmen und überließ diese Aufgabe dem Militär – das ja zu den Verdächtigen in der Untersuchung gehörte. Der GH notiert auch die Weigerung der Militärstaatsanwaltschaft bzw. des Miltärgerichts, dem Rechtsvertreter der Bf. den Untersuchungsakt auszuhändigen und die Entscheidung, ihm nur solche Dokumente zu überlassen, »welche die Untersuchung nicht gefährden«. Der Versuch der militärischen Strafverfolgungsbehörden, den Bf. Dokumente aus dem Untersuchungsakt, darunter wahrscheinlich das beweiserhebliche Flug-Logbuch, vorzuenthalten, ist nach Auffassung des GH schwerwiegend genug, um bereits als solches einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung einer effektiven Untersuchung zu begründen.

Nachdem der Untersuchungsakt von der Militärstaatsanwaltschaft zurück an den Staatsanwalt von Diyarbakir übermittelt worden war, drückte dieser in einem Schreiben vom 5.12.2007 seine Verwunderung darüber aus, dass in einem Vorfall mit dutzenden Toten der Untersuchungsakt nur einen Obduktionsbericht und keinerlei Dokumente über einen Besuch der zerbombten Dörfer enthielt. Trotz seiner wiederholten Ersuchen lehnte es sein Kollege in Sirnak ab, mit ihm zu kooperieren und musste selbst zur Ergreifung der simpelsten Untersuchungsschritte immer wieder aufgefordert werden. Als ein Staatsanwalt endlich Anstalten zeigte, die Dörfer der Bf. rund 14 Jahre nach dem Angriff aufzusuchen, wurde ihm vom Militär zu verstehen gegeben, dass es in einem solchen Fall nicht für seine Sicherheit garantieren könne. Als türkische Soldaten schließlich den Ort inspizierten, konnten sie aufgrund des Verstreichens der Zeit keine Beweise mehr sichern. Hinzu kommt noch, dass offenbar das Flug-Logbuch nicht geprüft wurde, welches ein Schlüsselelement bei der möglichen Identifikation und Bestrafung der für den Vorfall letztlich Verantwortlichen dargestellt hätte.

Mit Rücksicht auf die Fülle an Informationen und Beweisen, dass die Dörfer der Bf. von der türkischen Luftwaffe zerstört wurden, kann der GH nur darauf schließen, dass die Unzulänglichkeit der Untersuchungen Folge der fehlenden Bereitschaft der Untersuchungsbehörden war, die Wahrheit zu ergründen und die Urheber des Angriffs zu bestrafen. Er weist den Einwand der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs daher zurück und stellt eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt fest (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Die Bf. beklagen sich über den Schrecken, die Furcht und die Panik, welche das Bombardement bei ihnen ausgelöst habe und dass sie danach von den Behörden keine Hilfe und Unterstützung bekommen hätten.

Was den vorliegenden Fall angeht, wurde der Bombenangriff von Seiten der Befehlsgeber bzw. der Piloten offensichtlich ohne jegliche Besorgnis um menschliches Leben angeordnet bzw. durchgeführt und sogar versucht, diesen durch Zurückhaltung des Flug-Logbuchs zu vertuschen. Ferner ist unbestritten, dass die Bf. den gewaltsamen Tod ihrer Kinder, Gatten, Eltern, Geschwister und anderer naher Angehöriger miterleben mussten. Nach dem Angriff mussten sie persönlich die sterblichen Überreste ihrer Familienmitglieder einsammeln und sich um ein Begräbnis in einem der Nachbardörfer kümmern. Die Bf. aus KuSkonar mussten die Leichen ihrer Angehörigen in Plastiksäcke wickeln und sie in einem Massengrab bestatten. Drei Bf. mussten in Traktoren in das nächste Krankenhaus gebracht werden.

Der GH ist bestürzt über das Versäumnis der Behörden, den Bf. nach dem Angriff nicht einmal ein Mindestmaß an humanitärer Unterstützung angedeihen zu lassen. Die Angst und der Stress, denen sie durch die Zerstörung ihrer Dörfer ausgesetzt waren, war ausreichend groß, um als unmenschliche Behandlung eingestuft zu werden. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur Anwendung von Art. 46 EMRK

Angesichts der Tatsache, dass der Untersuchungsakt auf der nationalen Ebene noch »offen« ist, sollte die Türkei neue Untersuchungsschritte unter der Kontrolle des Ministerkomitees setzen. Um auszuschließen, dass die Taten strafrechtlich nicht mehr geahndet werden können, ist unter Zuhilfenahme des Flug-Logbuchs eine effektive strafrechtliche Untersuchung durchzuführen, um für die Identifizierung und Bestrafung der für das Bombardement Verantwortlichen Sorge zu tragen.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Insgesamt € 2.305.000,– an die 38 Bf. für immateriellen Schaden, insgesamt € 5.700,– für Kosten und Auslagen.

Vom GH zitierte Judikatur:

Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996 (GK)

Bulut und Yavuz/TR v. 28.5.2002 (ZE)

Ahmet Özkan u.a./TR v. 6.4.2004

Akkum u.a./TR v. 24.3.2005

Varnava u.a./TR v. 18.9.2009 (GK) = NL 2009, 271

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.11.2013, Bsw. 23502/06

entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 407) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_6/Benzer.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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