12Ns71/13g•OGH 12Ns71/13g
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 9 U 249/13d des Bezirksgerichts St. Pölten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Herbert R***** an das Bezirksgericht Wolfsberg kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf die nicht näher bezeichnete „persönliche Situation“, offenbar den Wohnort des Angeklagten gegründet ist.
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