10ObS155/13m•OGH 10ObS155/13m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Thomas Herndl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana ZehGindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, AdalbertStifterStraße 65, wegen Feststellung einer Berufskrankheit und Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. August 2013, GZ 8 Rs 100/13d35, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
In der Zulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint.
Die Frage, ob bereits in der Berufung behauptete angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RISJustiz RS0043061; jüngst 10 ObS 90/13b mwN).
Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber inhaltlich weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt ist, ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (vgl 10 ObS 95/13p mwN).
Im Übrigen handelt es sich bei der in der außerordentlichen Revision vorrangig angesprochenen Frage, ob den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob wie der Kläger meint ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der pathologischen Toxikologie einzuholen gewesen wäre, um eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung und wurde hier von den Tatsacheninstanzen unanfechtbar dahin beantwortet, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, stichhaltige Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu erwecken (vgl 10 ObS 90/13b mwN). Demnach ist von der in der Revision nicht mehr angreifbaren Feststellung auszugehen, dass sich die Leiden des Klägers nicht auf eine Bleivergiftung sondern auf eine hochgradige Hypertonie zurückführen lassen. Damit liegt aber die vom Kläger geltend gemachte Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 1 AnlageNr 1 ASVG („Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen“) nicht vor.
Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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