OGH 4Ob161/13z

4Ob161/13zTribunal Superior22 de out. de 2013

Abrir fonte

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz

Texto completo

OGH 4Ob161/13z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, , Deutschland, vertreten durch anwaltschriefl KG in Mödling, wider die beklagte Partei T GmbH, *****, vertreten durch PHHV Prochaska Heine Havranek Vavrovsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 5.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 3.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2013, GZ 1 R 83/13b40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Unstrittig ist, dass beide Streitteile das selbe Geschäftsmodell verfolgen: Vertrieb von Anwender-Software für Verbraucher, die damit Taxi oder Mietwagen bestellen können, wobei für den (gegenüber dem Software-Anbieter provisionspflichtigen) anfahrenden Taxiunternehmer der aktuelle Standort des nachfragenden Verbrauchers ersichtlich ist.

Die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erneut aufgeworfene Frage nach der Kennzeichnungskraft des von der Beklagten verwendeten Bestandteils „myTaxi“ der Marke der Klägerin wurde schon im Sicherungsverfahren vom Senat beantwortet (4 Ob 102/12x) und begründet auch im Hauptverfahren keine erhebliche Rechtsfrage.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.