12Os87/13f•OGH 12Os87/13f
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto H***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. März 2013, GZ 14 Hv 177/12a172a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Alexander Philipp sowie des Vertreters der Privatbeteiligten Dr. Ernst Maiditsch zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto H***** von dem wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 27. November 2012 (ON 141) erhobenen Vorwurf, er habe am 28. November 2006 in V***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der VAG und der U AG durch Meldung eines Brandschadens als Fremdbrandlegung, also durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die von ihm selbst initiierte Brandstiftung an seinem versicherten Haus in K*****, und die mangelnde Berechtigung seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung, zur Auszahlung nachstehender Versicherungsleistungen, somit zu Handlungen verleitet, die die genannten Versicherungsgesellschaften in einem 50.000 Euro mehrfach übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1. / Berechtigte der V*****AG zur Auszahlung von 200.542,26 Euro sowie
2. / Berechtigte der U***** AG zur Auszahlung von 120.890,98 Euro,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) zeigt zutreffend auf, dass durch Abweisung der in der Hauptverhandlung am 12. März 2013 gestellten Anträge auf Ladung bzw Vernehmung der Zeugen Bianca R***** („als ehemalige Prostituierte des Angeklagten und Bewohnerin des Brandobjekts“) und des (ehemaligen) Steuerberaters des Angeklagten Dr. Gerhard Ha***** jeweils neben weiteren (hier nicht relevanten) Beweisthemen „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte keine (wesentlichen) Umbauarbeiten und Investitionen im Brandobjekt vor der Brandstiftung tätigte“, „wodurch die leugnende Verantwortung des Angeklagten widerlegt werde, (…) dass er dem Steuerberater Rechnungen über Renovierungsarbeiten in der Höhe von rund 40.000 Euro vorlegte und nachwies“ (ON 172 S 28 f), Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.
Denn im Gegensatz zum (unter einem) angestrebten Nachweis einer „freundschaftlichen Beziehung“ des Angeklagten zum Zeugen Alexander N*****, der auf keinen erheblichen Umstand abzielt, wäre ein erfolgreicher Beweis nicht durchgeführter vom Angeklagten indes behaupteter Umbauarbeiten im späteren Brandobjekt offenkundig geeignet gewesen, die für die Erstrichter „völlig offenstehende und in nichts erhärtete Motivationslage des Angeklagten, warum er denn überhaupt eine Brandstiftung begehen hätte sollen“ (US 8 vorletzter Absatz), anders zu beurteilen und ihre (im Urteil umständlich zum Ausdruck gebrachte) Überzeugung, dass dieser, „wäre er der Anstifter der Brandstiftung gewesen, niemals und denkunmöglich finanzielles Kapital daraus zu schlagen Gelegenheit gehabt hätte, sondern lediglich bei gleichbleibender Sanierungsnotwendigkeit und Kostenneutralität es zu einer Verlängerung bis zur tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit gekommen wäre“ (US 8 letzter Absatz), entscheidend im Sinne des Anklagevorwurfs zu beeinflussen und damit die Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung der Zeugin Natascha S***** verfiel hingegen schon deshalb zu Recht der Ablehnung, weil es die Antragstellerin verabsäumt hat darzulegen, wie eine Ladung einer Beweisperson, die sich laut Mitteilung des BKA vom 1. März 2013 (ON 166) in der Schweiz „vor der Polizei verborgen hält“, zu bewerkstelligen gewesen wäre.
Berechtigt ist auch der Einwand der Mängelrüge, das Erstgericht hätte sich mit zueinander im Widerspruch stehenden Aussagen des Angeklagten auseinandersetzen müssen (Z 5 zweiter Fall). Dieser behauptete anlässlich seiner ersten polizeilichen Vernehmung zur Sache am 29. November 2006, dass „bauliche Veränderungen“ am Brandobjekt von ihm „nach dem Erwerb keine mehr durchgeführt“ worden wären, er habe „lediglich kleinere Teile des Hauses renoviert und die Außenbeleuchtung neu installiert“, es sei beabsichtigt gewesen, ein sogenanntes „Laufhaus“ zu errichten, wobei „zur Umsetzung (…) auch Umbauarbeiten geplant“ waren (ON 9 in ON 2 S 163). Am 1. Februar 2007 verantwortete er sich (ebenfalls vor der Polizei) hingegen damit, er habe (spätestens im August 2006) „nebenbei (…) schon damit begonnen, die Wohnungen im 2. Stock des Hauses (Dachgeschosswohnungen) herzurichten“, und „ca 40.000 Euro in die Umbauarbeiten investiert“ (ON 9 in ON 2 S 273 ff; siehe auch die entsprechenden Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 12. März 2013, ON 172 S 5 ff).
Ebenso unerörtert blieb die Aussage der vor dem Brandgeschehen im betreffenden Haus wohnhaft gewesenen (damaligen) Prostituierten Yvonne W*****, der zufolge keine Renovierungs und Restaurierungsarbeiten erfolgt waren (ON 172 S 19 ff).
Diese Verfahrensergebnisse sind insoweit erheblich, als sie wie bereits oben erwähnt geeignet wären, die tatrichterlichen Erwägungen zur Verantwortung des Angeklagten zu dessen Nachteil zu beeinflussen.
Keineswegs ungewürdigt blieben hingegen die Angaben des Zeugen Georg Ri***** (ON 172 S 26 f; vgl US 3) und der als Zeugen vernommenen Anrainer Otto He***** (ON 172 S 14 f), Elke und Alfred J***** (ON 172 S 25 f) sowie des Voreigentümers des Hauses Reinhard T***** (der das Objekt nach dem Verkauf nur „anlässlich [des] Vorbeifahrens“ beobachtet hatte; ON 172 S 23 ff), zumal die (vom Erstgericht als erwiesen angenommenen) Umbauarbeiten aufgrund einer „zumindest im Bereiche der angrenzend wohnenden Anrainer und straßenseitig mit Ausnahme der unmittelbaren Einfahrt“ vorhandenen „rund 2,5 m hohen Hecke, die einen Blick auf das Grundstück und den Garten weitgehend verhindert“ hat „für die Anrainer unbemerkt“ vonstatten gegangen sein sollen (US 3).
Als Unvollständigkeit der Sache nach auch (zu Recht) als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) rügt die Beschwerdeführerin die (im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene) Urteilsannahme, dass der Angeklagte, „wäre er der Anstifter der Brandstiftung gewesen, niemals und denkunmöglich finanzielles Kapital daraus zu schlagen Gelegenheit gehabt hätte, sondern lediglich bei gleichbleibender Sanierungsnotwendigkeit und Kostenneutralität es zu einer Verlängerung bis zur tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit gekommen wäre“ (US 8 letzter Absatz). Denn zum einen wurde diese (das Fehlen eines Tatmotivs betreffende) Feststellung lapidar bloß mit „nunmehr vorliegenden, auf Basis der Anträge der Staatsanwaltschaft und deren weiteren Ermittlungen erhobenen Beweisergebnissen“ begründet, ohne diese näher zu bezeichnen, zum anderen blieb damit die selbst bei Annahme betragsmäßig nicht ausdrücklich festgestellter (US 3), vom Angeklagten (zuletzt) jedoch behaupteter Investitionen in Höhe von rund 40.000 Euro (ON 172 S 5) nicht unerhebliche Differenz zwischen dem Kaufpreis des Hauses von etwa 210.000 Euro (US 3) und der ausbezahlten Versicherungsleistung von insgesamt mehr als 320.000 Euro (US 6) außer Acht.
Schließlich moniert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend, dass nach den (in der Beschwerde zitierten) Verfahrensergebnissen, insbesondere den erstatteten Schadensmeldungen und den Angaben des Zeugen Alexander N*****, beim Angeklagten Feststellungen zum Vorliegen der subjektiven Tatseite indiziert gewesen wären.
Dieser Feststellungsmangel sowie die aufgezeigten Verfahrens und Begründungsmängel machen eine Aufhebung des freisprechenden Urteils unumgänglich, sodass auf die weiteren Beschwerdeeinwände nicht mehr einzugehen ist.
Das angefochtene Urteil war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.