OGH 1Nc85/13k

1Nc85/13kTribunal Superior9 de out. de 2013

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OGH 1Nc85/13k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu 3 Nc 10/13s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage und verbindet damit einen Antrag auf Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG. Er behauptet ein Fehlverhalten eines Richters des Landesgerichts Wels als „Komplizen der OLGRichter“ um einen namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichts Linz.

Das Oberlandesgericht Linz, dem das Landesgericht Wels den Akt zur Bestimmung eines anderen Gerichts übermittelte, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird, wobei der Delegierungstatbestand auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241).

Den Ausführungen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, er wolle seine Ersatzansprüche auch auf ein mögliches Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Linz stützen. Er wirft lediglich einem Richter des Landesgerichts Wels, der seinen früheren Verfahrenshilfeantrag abwies, insoweit „vorsätzliches“ Fehlverhalten als „Komplizen“ von Richtern des Oberlandesgerichts Linz vor. Damit ist zwar das Landesgericht Wels gemäß § 9 Abs 4 AHG von einer Behandlung der Rechtssache ausgeschlossen. Die Bestimmung eines anderen Gerichts ist allerdings vom (unmittelbar) übergeordneten Gericht vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof wäre dazu nur berufen, wenn auch das Oberlandesgericht Linz von den potentiell amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst wäre, das aber offenbar bisher nicht tätig geworden ist. Das Oberlandesgericht Linz ist demnach zur Entscheidung über die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG berufen.

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