1Nc84/13p•OGH 1Nc84/13p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 12 Nc 4/13z anhängigen Rechtssache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Einschreiter begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage nach dem AHG, wobei er seine behaupteten Ansprüche erkennbar aus Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht und dem diesem im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgericht Graz ableitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt 12 Nc 4/13z zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre (Schragel AHG³ Rz 255, 257). Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen (RISJustiz RS0053097), wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ aaO; 1 Nc 62/08w ua).
Da die Voraussetzungen für eine Delegierung nach den Behauptungen des Antragstellers erfüllt sind, weil er seine Ansprüche erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableitet, ist ein außerhalb des Sprengels dieses Gerichtshofs liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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