14Ns62/13y•OGH 14Ns62/13y
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Gurgen V***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 1 U 19/13b des Bezirksgerichts Perg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der Umstand, dass sich der Antragsteller zur Zeit (voraussichtlich bis 8. November 2013; ON 14 S 2) in der Justizanstalt Klagenfurt in Haft befindet, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 StPO dar (vgl 15 Ns 9/12k; 12 Ns 7/12v). Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) kann im Hinblick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten auch dessen (vorab) erteilte Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des geschädigten Zeugen, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Perg hat (vgl ON 2 S 25), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl 11 Ns 3/12y; 14 Ns 18/12a; 14 Ns 36/12y; 14 Ns 18/13b; 14 Ns 24/13k).
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