2Ob138/13b•OGH 2Ob138/13b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****GmbH, , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei R GmbH, *****, vertreten durch Prager Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 434.203,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2013, GZ 1 R 53/13s217, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Vorentscheidung in dieser Sache, 2 Ob 201/04d, die Berufungsentscheidung zur Klärung einer allfälligen schlüssigen Kompatibilitätszusage der beklagten Partei als Zwischenhändlerin der schadenstiftenden Düsen aufgehoben.
Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang die vom Erstgericht bejahte schlüssige Kompatibilitätszusage als Haftungsgrundlage bestätigt. Weiters hat es ausgeführt, dass nach den unbestrittenen Feststellungen im zweiten Rechtsgang die deutsche Muttergesellschaft der beklagten Partei die Düsen nicht nur aus Tschechien bezogen, sondern dort auch in ihrem Auftrag produzieren lassen hat. Sie wurden in der Folge unter einer Nummernbezeichnung der deutschen Muttergesellschaft in deren Katalog angeboten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die beklagte Partei als deren österreichische Repräsentantin anzusehen sei.
Diese Begründung bekämpft die beklagte Partei in ihrer Revision. Ihre Argumente sind aber schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil sie an der Bejahung der Haftung wegen der schlüssigen Kompatibilitätszusage nichts ändern.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.