OGH 12Ns59/13t

12Ns59/13tTribunal Superior17 de set. de 2013

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OGH 12Ns59/13t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2013

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Herbert G***** sowie über seine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 20. März 2013 und seinen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 17 Os 7/13b, 17 Os 10/13v über die im Spruch genannten Rechtsmittel und einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu entscheiden.

Senatspräsident Dr. Danek ist Mitglied des zuständigen Senats 17. Er hat allerdings im Zusammenhang mit dieser Strafsache im Disziplinarverfahren an der Rechtsmittelentscheidung über die Suspendierung des Angeklagten mitgewirkt und ist daher von der Entscheidung über die gegenständlichen Rechtsmittel und den genannten Rechtsbehelf ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; vgl 12 Ns 84/12t).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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