OGH 11Os106/13t

11Os106/13tTribunal Superior17 de set. de 2013

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Strafrecht

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OGH 11Os106/13t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2013

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Mai 2013, GZ 16 Hv 96/10f128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (des zweiten Rechtsgangs, vgl 11 Os 108/11h) wurde Karl P***** von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 56),

er habe in S***** und anderen Orten des Bundesgebiets in zahlreichen Angriffen die am 3. Jänner 1981 geborene Michaela R*****

I. im Zeitraum von 1993 bis 1998, teils durch schwere Gewalt, indem er ihr mit Zigaretten Brandwunden zufügte und teils Schläge in das Gesicht versetzte, teils durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben durch die Ankündigung sie umzubringen, teils zur Duldung des Beischlafs, teils zu dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, nämlich den Oralverkehr zu vollziehen, genötigt, wobei er sie teils auf besondere Weise erniedrigte, indem er in ihren Mund ejakulierte;

II. im Zeitraum von 1991 bis 2. Jänner 1995 eine Unmündige auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie an der Brust und der entblößten Scheide betastete und sie veranlasste, an seinem erigierten Penis zu masturbieren;

III. im Zeitraum von Spätherbst 1994 bis 2. Jänner 1995 an einer Unmündigen den außerehelichen Beischlaf unternommen;

IV. durch die zu I. bis III. geschilderten Tathandlungen ein minderjähriges Kind, das seiner Erziehung unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person zur Unzucht missbraucht, um sich teils geschlechtlich zu erregen, teils zu befriedigen;

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

Die Verfahrensrüge releviert die Abweisung der Anträge einerseits auf „Beiziehung“ des (im ersten Rechtsgang bestellten und tätigen) psychologischen Sachverständigen Dr. B*****, andererseits auf „Beiziehung eines weiteren Sachverständigen“.

Die Nichtigkeitswerberin verkennt dabei grundsätzlich, dass die Bestellung und Tätigkeit eines Sachverständigen in einem früheren Rechtsgang nicht in einem späteren gleichsam fortwirkt, weshalb das Beweisbegehren auf „Bestellung von Dr. B***** zum Sachverständigen zur ergänzenden Befragung bzw zur Ergänzung der von diesem Sachverständigen erstatteten Gutachtensausführungen, da die Angaben dieser beiden Sachverständigen über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen und die daraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen“ (ON 127 S 5), vom Ansatz her verfehlt ist, zumal das im zweiten Rechtsgang durch Dr. E***** schriftlich (ON 121) vorgelegte Gutachten zum Zeitpunkt der Antragstellung ebensowenig Gegenstand der Hauptverhandlung geworden war wie die bezogene Expertise des ersten Rechtsgangs (vgl zum zeitlichen Bezug Ratz, WKStPO § 281 Rz 325).

Letztere war auch zum Zeitpunkt der weiteren Antragstellung auf „Beiziehung eines weiteren psychologischen Sachverständigen, weil die Gutachten Dris. B***** und Dris. E***** weiterhin sowohl im tatsächlichen wie auch in den daraus geschlossenen Schlussfolgerungen voneinander abweichen und diese Abweichungen auch nicht durch Befragungen aufgeklärt werden konnten, da diese Sachverständige lediglich ihr eigenes Gutachten konkretisierte und präzisierte und ausdrücklich erklärte, zum Gutachten Dris. B***** nicht Stellung nehmen zu können“ (ON 127 S 28) nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen, weshalb dem Begehren ohne diesbezüglich die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 StPO erörtern zu müssen jedenfalls der Bezugspunkt fehlte.

Durch die jeweiligen abweislichen Entscheidungen des Schöffengerichts (ON 127 S 6 f, 28 f) wurden Strafverfolgungsinteressen nicht verletzt, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde (die sich im Übrigen nicht an den nach mittlerweile gefestigter Judikatur für eine Freispruchsbekämpfung notwendigen Anfechtungskriterien orientiert RISJustiz RS0127315, RS0118580 [T17]) in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 StPO).

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