8Nc37/13b•OGH 8Nc37/13b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, , vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T W*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 493,69 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei vom 24. Juli 2013 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht das Arbeits und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache 19 Cga 5/12y zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht eingebrachten Klage, den Beklagten zur Rückzahlung zu viel gezahlter Provisionen aus der Vermittlung von Versicherungsund Finanzverträgen zu verpflichten. Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch und entgegnete, dass das Klagsvorbringen unschlüssig sei. Er habe keine Stornierungen von Verträgen zu verantworten.
Mit Beschluss vom 4. 7. 2012, 8 Nc 31/12v7, wies der Oberste Gerichtshof den Antrag des Beklagten, die Rechtssache an das Arbeits und Sozialgericht Wien zu delegieren, ab.
Nach einem umfangreichen Schriftsatzwechsel und zwei Verhandlungen stellte der Beklagte neuerlich einen Delegierungsantrag. Unter Bedachtnahme auf das bisherige Beweisanbot würden im Beweisverfahren neben dem Beklagten insgesamt fünf Zeugen aus Wien, sieben Zeugen aus Niederösterreich, zehn Zeugen aus dem Burgenland, dreizehn Zeugen aus der Steiermark und lediglich drei Zeugen aus Salzburg einzuvernehmen sein. Davon ausgehend erweise sich die Delegierung der Rechtssache an das Arbeits und Sozialgericht Wien als zweckmäßig.
Die Klägerin sprach sich neuerlich gegen die begehrte Delegierung aus. Die vom Beklagten nachträglich namhaft gemachten Zeugen würden zu reinen Rechtsfragen angeboten. Davon abgesehen stünden den vom Beklagten genannten Zeugen neun Zeugen mit Wohnsitz in Salzburg und Umgebung gegenüber. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht mit ähnlichen Rechtsangelegenheiten aufgrund von Provisionsabrechnungen der Klägerin bereits seit vielen Jahren vertraut sei. Für die beantragte Delegierung bestünden insgesamt keine überwiegenden Zweckmäßigkeitsgründe.
Das Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. In seiner Stellungnahme vom 2. 9. 2013 wies es darauf hin, dass in der fraglichen Gerichtsabteilung derzeit 23 gleichgelagerte Fälle anhängig seien und der erste Delegierungsantrag des Beklagten abgewiesen worden sei.
Der neuerliche Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. 7. 2012 im Anlassfall bereits einen Delegierungsantrag des Beklagten abgewiesen. Schon in diesem Beschluss wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen darf. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann.
2. 1 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 9. 9. 2012 (auch) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben, die in der Verhandlung vom 27. 9. 2012 verworfen wurde. Ein Delegierungsantrag stellt keinen Rechtsbehelf dar, der dazu dienen soll, eine Zuständigkeitsentscheidung nachträglich zu korrigieren.
Die Frage einer zweckmäßigen Delegierung soll auch nicht dazu führen, dass die Parteien unter Außerachtlassung des Grundsatzes der Prozessökonomie möglichst viele Zeugen anbieten, um auf ein Übergewicht von in einem bestimmten Gerichtssprengel wohnhaften Personen hinweisen zu können. Dazu fällt auf, dass sich das ergänzende Zeugenanbot des Beklagten in erster Linie auf Rechtsfragen und auf die Frage der Beweislast bezieht, die der Beklagte ohnedies der Klägerin zuordnet.
2. 2 Die vom Beklagten im Delegierungsantrag erwähnten „Zeugen aus Niederösterreich und aus der Steiermark“ sprechen nicht zwingend für eine Delegierung an das Arbeits und Sozialgericht Wien. Es sind auch nicht lediglich drei Zeugen aus Salzburg einzuvernehmen. Die Klägerin und auch der Klagsvertreter sind in Salzburg ansässig; das Gleiche gilt für die einzuvernehmende Prokuristin der Klägerin. Im Schriftsatz vom 9. 9. 2012 und in der Verhandlung vom 16. 1. 2013 wurden von der Klägerin zwei weitere Zeugen aus Salzburg angeboten. Im Schriftsatz vom 7. 8. 2013 hat sie sechs weitere Zeugen mit Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts namhaft gemacht.
2. 3 Entscheidend ist allerdings, dass im Rahmen des Verfahrens bereits ein umfangreicher Schriftsatzwechsel sowie zwei Verhandlungen stattgefunden haben. Auch das vorläufige Prozessprogramm wurde schon festgelegt. Da sich der zuständige Richter in den Prozessstoff bereits eingearbeitet hat, spricht die Prozessökonomie klar gegen die vom Beklagten angestrebte Delegierung.
Insgesamt war daher auch der neuerliche Delegierungsantrag abzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.