6Nc15/13b•OGH 6Nc15/13b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M***** L*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner G***** L*****, vertreten durch Dr. Klemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 10.800 EUR sA, AZ 43 Fam 23/13a des Bezirksgerichts Salzburg, über den Delegierungsantrag des Antragsgegners den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Bezau zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Heiratsgut in Höhe von 10.800 EUR. Der Antragsgegner bestritt dieses Begehren und beantragte die Antragsabweisung. Er habe der Antragstellerin vor zwei Jahren die komplette Hauseinrichtung finanziert und dafür einen Betrag von 6.000 bis 7.000 EUR aufgewendet. Er habe ihr drei volle Autoladungen Haushaltsartikel als Starthilfe gegeben. Außerdem herrsche zwischen den Streitteilen seit längerem keine intakte VaterTochterBeziehung, weil die Antragstellerin den Antragsgegner vor etwa 14 Jahren wegen sexueller Belästigung und Vergewaltigung angezeigt habe. Diese Anzeige habe auf der puren Phantasie der Antragstellerin beruht. Sie habe die selbe Anzeige auch gegen ihren Bruder und ihren damaligen Reitlehrer erstattet. Alle Verfahren seien eingestellt worden. Die haltlosen Behauptungen der Antragstellerin hätten ihn zu tiefst verletzt. Außerdem missbillige der Antragsgegner die Ehe der Antragstellerin, weil der Lebensgefährte der Antragstellerin nach Wissen des Antragsgegners in die Drogenszene verwickelt sei oder gewesen sei und ein massives Alkoholproblem gehabt habe bzw nach wie vor habe.
Der Antragsgegner beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bezau. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil der Antragsgegner und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnten. Hingegen sei im Sprengel des angerufenen Gerichts lediglich die Antragstellerin wohnhaft.
Die Antragstellerin sprach sich gegen die Delegierung aus. Die Delegierung sei für die Antragstellerin, die Mutter von zwei betreuungsbedürftigen Kleinkindern sei, unzumutbar. Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort der Antragstellerin zum Bezirksgericht Bezau dauere 6 ½ Stunden. Die Minderjährigen bedürften ganztägiger Betreuung.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Antrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RISJustiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann angeordnet werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RISJustiz RS0046589, RS0046324).
Im vorliegenden Fall würde durch eine Delegierung das besondere Schutzanliegen, das das Gesetz mit der Gewährung eines Aktivgerichtsstands in Unterhaltssachen verfolgt, unterlaufen. Schon im Hinblick auf die Betreuungspflichten und Anreiseschwierigkeiten der Antragstellerin kann keine Rede davon sein, dass die Zweckmäßigkeit der Delegierung eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens beantwortet werden könnte. Dazu kommt, dass aus den bisherigen Vorbringen des Antragsgegners auch nicht eindeutig zu entnehmen ist, zu welchem Beweisthema die angebotenen Zeugen überhaupt geführt werden.
Dem Delegierungsantrag war daher ein Erfolg zu versagen.
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