Bsw61204/09•AUSL EGMR Bsw61204/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache I. gg. Schweden, Urteil vom 5.9.2013, Bsw. 61204/09.
Art. 3, 36 EMRK - Abschiebung einer tschetschenischen Familie nach Russland trotz bereits erfolgter Folter.
Verletzung von Art. 3 EMRK bei Abschiebung nach Russland (5:2 Stimmen).
Keine Abschiebung der Bf. bis zur Rechtskraft des Urteils oder bis zu anderweitiger Entscheidung (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Drei russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, Herr I., seine Frau und deren Kind, beantragten im Dezember 2007 in Schweden Asyl, weil sie sich in Russland bedroht fühlten.
Nach den Angaben der Bf. hatte Herr I. die Zeit von 1995 bis 2007 in einem Bergdorf verbracht, wo er von der »Kardyrov-Gruppe« durchgeführte Exekutionen von Dorfbewohnern dokumentiert und das Material an verschiedene Fernsehrundfunkanstalten geschickt hatte. Am 6.10.2007 erfuhr er, dass seine Frau und sein Kind vom russischen Inlandsgeheimdienst (FSB) gekidnappt worden waren. Frau I. wurde von den Entführern tagelang gefoltert und vergewaltigt. Bei der Suche nach den beiden wurde Herr I. von einem Militärwachmann verhaftet. I. wurde als Schlüsselfigur mit einem Kopfgeld von 10.000 Dollar polizeilich gesucht. Unter Folter wurde er gezwungen, Informationen über die Rebellen preiszugeben. Dabei wurde ihm unter anderem mit Zigaretten ein Kreuz in seinen Brustkorb gebrannt. Nach einem Exekutionsversuch, den er nur durch Zufall überlebte, wurde er von den Rebellen befreit und medizinisch versorgt. Die Familie wurde am 14.12.2007 wiedervereinigt und verließ daraufhin Russland sofort.
Die Bf. legten der Migrationsbehörde unter anderem ein medizinisches Gutachten vor, welches feststellte, dass I. Wunden am Körper hatte, welche mit seiner Erklärung hinsichtlich Zeit und Ausmaß der Folter ausreichend übereinstimmten.
Die schwedische Migrationsbehörde lehnte den Asylantrag am 25.10.2008 ab. Sie erachtete die Situation in Tschetschenien oder die generelle Situation der Tschetschenen in Russland allein nicht für ausreichend, um Asyl zu gewähren. Die Angaben von I. hielt sie für inkohärent und teilweise folgewidrig, da er widersprüchliche Aussagen gemacht habe und keine der in den zwölf Jahren produzierten Dokumentationsmaterialien vorlegen könne. Die Behörde hatte ebenso Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben seiner Frau. Das Migrationsgericht bestätigte die Entscheidung, die Berufung an das Migrationsberufungsgericht wurde nicht zugelassen.
Am 20.12.2009 ordnete der GH an, dass die Bf. vorläufig nicht nach Russland abgeschoben werden sollten.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).
Auslegung und Anwendung von Art. 36 Abs. 1 EMRK
Art. 36 Abs. 1 EMRK zusammen mit Art. 44 Abs. 1 lit. a und b der VerfO erlaubt es einem Mitgliedstaat, sich an einem Verfahren vor dem EGMR zu beteiligen, welches einer seiner Staatsangehörigen gegen einen anderen Mitgliedstaat führt. Diese Bestimmung spiegelt das Recht auf diplomatischen Schutz wider, welches dem Staat die Gelegenheit gibt, seine Staatsangehörigen zu schützen, wenn sie Opfer einer Völkerrechtsverletzung durch einen anderen Mitgliedstaat geworden sind. Es stellt sich die Frage, ob das Interventionsrecht im Lichte des Geistes der Konvention und des Zwecks von Art. 36 Abs. 1 EMRK auch in einem Fall wie diesem Anwendung findet, in dem die Bf. abgelehnte Asylwerber sind und der Grund für die Beschwerde an den GH die Befürchtung von Misshandlungen im Falle der Rückführung in ihren Heimatstaat ist.
Die travaux préparatoires zu Art. 36 EMRK schweigen zu dieser Frage. Der Grund dafür dürfte sein, dass die Verfasser der EMRK nicht vorhergesehen haben, dass Beschwerden gegen die Abschiebung von nicht erfolgreichen Asylwerbern von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat Probleme mit den Art. 2 und 3 EMRK hervorrufen könnten. Diese Rechtsprechung hat sich vielmehr seit dem Urteil Soering/GB entwickelt. Es scheint auch keine spezifische Rechtsprechung zu geben, welche zur Auslegung von Art. 36 Abs. 1 EMRK in diesem Fall beitragen kann.
Nach Ansicht des GH erstreckt sich das Beteiligungsrecht nach Art. 36 Abs. 1 EMRK darauf, einem Mitgliedstaat das Recht zu geben, jene Staatsangehörigen zu unterstützen, deren Rechte und Interessen von einem anderen Mitgliedstaat verletzt worden sein könnten. Könnten die Vorwürfe der Staatsbürger hingegen prima facie eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr in einen Mitgliedstaat zur Folge haben, so scheint der betroffene Staat objektiv nicht in der Position zu sein, diese Staatsangehörigen zu unterstützen. Darüber hinaus umfasst Art. 36 Abs. 1 EMRK kein Recht des Mitgliedstaates, sich vor dem GH zu verteidigen, sofern die Bf. in ihrer Beschwerde nicht geltend machen, auch Opfer einer Verletzung ihrer Rechte durch diesen Mitgliedstaat zu sein.
Der GH kommt zum Schluss, dass Art. 36 Abs. 1 EMRK in Fällen nicht zur Anwendung kommt, in denen der Grund für die Beschwerde an den GH die Befürchtung ist, in einen Mitgliedstaat zurückgeschickt zu werden, von welchem angeblich eine den Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Folglich werden Beschwerden unter solchen Umständen nicht dem Herkunftsstaat des Bf. mit einer Einladung an die Regierung zur Beteiligung übermittelt.
Unter Anwendung dieser Überlegungen auf den vorliegenden Fall wurde Russland nicht von der Beschwerde verständigt.
Behauptete Verletzung von Art. 3 EMRK
Der GH erachtet die unsichere allgemeine Situation in Tschetschenien nicht für so schwerwiegend, dass die Rückführung der Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Er untersucht daher die individuelle Situation der Bf.
Die Regierung hat die Glaubwürdigkeit der Bf. in Frage gestellt und auf verschiedene Widersprüche in deren Angaben hingewiesen. Der GH anerkennt als allgemeinen Grundsatz, dass die nationalen Behörden in der besten Position sind, um nicht nur die Tatsachen, sondern insbesondere auch die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen, da sie die Möglichkeit haben, das Auftreten der betroffenen Personen zu sehen, zu hören und zu bewerten. Zugleich räumt er ein, dass es aufgrund der besonderen Situation, in welcher sich Asylwerber oft befinden, häufig notwendig ist, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der zur Unterstützung vorgelegten Dokumente im Zweifelsfall zu ihren Gunsten zu entscheiden. Werden jedoch Angaben gemacht, welche gewichtige Gründe für die Infragestellung der Richtigkeit der Ausführungen des Asylwerbers darstellen, so muss der Asylwerber eine ausreichende Erklärung für die vermeintlichen Unstimmigkeiten anbieten.
Im vorliegenden Fall haben die nationalen Behörden im Grunde genommen nicht in Frage gestellt, dass der ErstBf. gefoltert worden ist. Sie berücksichtigten, dass von Folteropfern nicht vollkommen schlüssige und widerspruchsfreie Aussagen erwartet werden können, stellten aber fest, dass der ErstBf. trotz der seine Aussagen unterstützenden Beweise nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen hatte, warum und durch wen er gefoltert worden war. Insbesondere in Bezug auf die Erklärung des Herrn I., dass er aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit von den russischen Behörden als Schlüsselfigur mit einem bedeutenden Kopfgeld gesucht werde, wies das Migrationsgericht auf die auffallende Unbestimmtheit seiner Aussagen sowie darauf hin, dass er trotz der Angabe, zwölf Jahre lang Material gesammelt zu haben, keine konkreten Beispiele und keine Beweise dieser Arbeit liefern konnte. Daher hatte das Migrationsgericht einen Grund, die Glaubwürdigkeit des Herrn I. in Frage zu stellen.
Das führt zur Kernfrage, ob die isolierte Tatsache, dass eine Person gefoltert wurde, ausreicht um nachzuweisen, dass sie im Falle der Abschiebung in das Land, in welchem die Misshandlung stattgefunden hat, dem realen Risiko einer neuerlichen, dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dem GH ist seine Feststellung im Fall R. C./S bewusst: In diesem Fall hatte der Asylwerber bewiesen, dass er gefoltert worden war; die Beweislast liegt daher beim Staat, hinsichtlich des Risikos einer neuerlichen solchen Behandlung im Falle der Vollziehung der Abschiebung jeden Zweifel zu zerstreuen.
Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, anerkennt der GH jedoch, dass ein Staat für die Ausräumung solcher Zweifel zumindest in der Lage sein muss, die individuelle Situation des Bf. zu beurteilen. Das kann jedoch unmöglich sein, wenn die Identität des Asylwerbers nicht nachgewiesen ist und die Aussagen des Asylwerbers, mit denen er seinen Asylantrag untermauert, Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit begründen. Darüber hinaus obliegt es nach der ständigen Judikatur des GH grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung der beschwerdegegenständlichen Maßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Werden solche Beweise beigebracht, so obliegt es der Regierung, jeden Zweifel hinsichtlich dieses Risikos auszuräumen. Folglich erwägt der GH, dass von einem Asylwerber wie Herrn I., der sich auf frühere Misshandlungen beruft, egal ob dies unstrittig ist oder durch Beweise gestützt wird, erwartet werden kann, dass er gewichtige und handfeste Gründe angibt, welche vermuten lassen, dass er bei der Rückkehr in das Heimatland dem Risiko einer neuerlichen Misshandlung ausgesetzt wäre, etwa aufgrund seiner politischen Aktivitäten, der Mitgliedschaft in einer Gruppe, für welche verlässliche Quellen ein kontinuierliches Muster von Misshandlungen seitens der Behörden bestätigen, eines noch nicht erledigten Arrestbefehls oder anderer konkreter Schwierigkeiten mit den betroffenen Behörden.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Bf. gründlich durch die Migrationsbehörde und das Migrationsgericht untersucht, vor letzterem waren die Bf. gehört worden und anwaltlich vertreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es den Verfahren vor diesen staatlichen Stellen an effektiven Gewährleistungen zum Schutz der Bf. vor willkürlicher Abschiebung gemangelt hätte oder dass diese auf andere Weise fehlerhaft gewesen wären. Beide Instanzen hatten Gründe, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Bf. in Frage zu stellen, und kamen daher zum Schluss, dass es diesen Bf. nicht gelungen war zu beweisen, dass sie als Flüchtlinge oder als auf andere Weise schutzbedürftige Fremde im Sinne des Ausländergesetzes anzusehen wären.
Der GH ist in Übereinstimmung mit den schwedischen Behörden der Ansicht, dass es Probleme mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Bf. gibt, besonders hinsichtlich der zwölf Jahre dauernden, angeblichen journalistischen Aktivitäten des Herrn I., welche er als Hauptgrund für die Misshandlungen der Bf. durch den FSB und die Kardyrov-Gruppe vorbrachte. Auf die Anforderung von Dokumentationen oder Beweisen für die Arbeit des Herrn I. erhielt der GH eine Sammlung von Vorkommnissen, welche Herr I. angeblich in der Zeit von 1997 bis 2007 dokumentiert hatte. Herr I. ging jedoch nicht näher auf die Verbindung zwischen seiner Arbeit und der Sammlung ein. Ferner legte er nur ein einziges Beispiel eines Artikels vor, welcher angeblich auf seinen Berichten beruhte. Er behauptete jedoch, keine Artikel zu besitzen, in welchen sein Name erwähnt wurde. Der GH merkt weiters an, dass der Bf. weder Artikel vorlegte, welche er selbst geschrieben hatte, ob unsigniert oder unter einem Pseudonym verfasst, noch verwies er auf irgendein Foto, welches von ihm angefertigt und von einem der vielen bekannten Quellen oder Medien veröffentlicht worden wäre, welche seinen Angaben zufolge sein Dokumentationsmaterial verwendet hätten. Unter diesen Umständen muss der GH feststellen, dass es dem ErstBf. nicht gelungen ist, irgendwelche Dokumente oder Informationen vorzulegen, welche den GH veranlassen würden, von der Auffassung der staatlichen Behörden, dass es begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Bf. gibt, abzugehen.
Folglich stimmt der GH mit den staatlichen Behörden überein, dass es den Bf. nicht gelungen ist, ein reales Risiko glaubhaft zu machen, bei ihrer Rückkehr nach Russland wegen der angeblichen journalistischen Aktivitäten des ErstBf. Misshandlungen unterworfen zu werden.
Der GH hat Kenntnis von den berichteten Vernehmungen von Heimkehrern und von Schikanierungen, möglichen Inhaftierungen und Misshandlungen durch den FSB oder durch lokale Vollstreckungsbeamte und auch durch kriminelle Organisationen. Trotzdem erachtet er die unsichere allgemeine Situation nicht für so schwerwiegend, dass die Rückführung der Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Der GH betont, dass die Beurteilung der Frage, ob die betroffene Person einem realen Risiko ausgesetzt ist, auf Basis aller relevanten Umstände erfolgen muss, welche das Risiko einer Misshandlung erhöhen könnten. Seiner Ansicht nach muss auch der Möglichkeit gebührend Beachtung geschenkt werden, dass mehrere einzelne Umstände getrennt betrachtet kein reales Risiko begründen, kumulativ und in einer Situation von allgemeiner Gewalt und erhöhter Sicherheitsstufe dieselben Umstände jedoch ein reales Risiko verursachen könnten.
Der GH merkt an, dass die Migrationsbehörde und das Migrationsgericht in ihren Entscheidungen von Oktober 2008 und Juli 2009 dieses spezielle Risiko im Falle der Bf. nicht gesondert beurteilt haben, vor allem dass der ErstBf. beträchtliche und sichtbare Narben an seinem Körper hat, unter anderem ein in seinen Brustkorb eingebranntes Kreuz. Die medizinischen Gutachten bestätigten, dass diese Wunden mit seiner Erklärung hinsichtlich Zeit und Ausmaß der Folter, der er seiner Behauptung nach unterworfen worden war, übereinstimmen könnten, und das Migrationsgericht behauptete in seinem Urteil vom 15.7.2009, dass die Verletzungen des ErstBf. wahrscheinlich von folterähnlichen Misshandlungen verursacht wurden.
Folglich würden der FSB oder lokale Vollstreckungsbeamte bei einer Leibesvisitation des ErstBf. im Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung und Befragung bei der Rückkehr sofort sehen, dass dieser aus welchem Grund auch immer misshandelt worden ist und dass diese Narben aus den letzten Jahren stammen. Das könnte darauf hinweisen, dass er aktiv am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen hatte. Seine Situation unterscheidet sich damit erheblich von jener des Bf. in Bajsultanov/A oder von jenen anderer Heimkehrer tschetschenischer Herkunft, welche nur am ersten Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen hatten und damit nicht einem solchen Risiko der Verfolgung durch die jetzigen Behörden ausgesetzt waren.
Bei kumulativer Berücksichtigung dieser Faktoren und unter den besonderen Umständen des Falles stellt der GH fest, dass es gewichtige Gründe für die Annahme gibt, dass die Bf. im Falle der Abschiebung nach Russland dem realen Risiko einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Folglich stellt der GH fest, dass die Durchführung des Abschiebungsbefehls eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richterin Yudkivska und Richter Villiger).
Art. 39 VerfO
Der GH erwägt, dass die gegenüber der Regierung nach § 39 VerfO bezeichnete vorläufige Maßnahme (Aussetzung der Abschiebung) in Kraft bleiben muss, bis das Urteil endgültig wird oder der GH eine weitere Entscheidung in diesem Zusammenhang erlässt (einstimmig).
Anwendung von Art. 41 EMRK
Da die Bf. keinen Antrag in Hinblick auf materiellen oder immateriellen Schaden oder auf Kosten und Aufwendungen gestellt haben, besteht für den GH keine Veranlassung, unter diesem Titel etwas zuzusprechen.
Vom GH zitierte Judikatur:
Soering/GB v. 7.7.1989 = EuGRZ 1989, 314
R. C./S v. 9.3.2010
Bajsultanov/A v. 12.6.2012 = NL 2012, 180 = ÖJZ 2012, 1025
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, Bsw. 61204/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 314) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_5/I..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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