1Nc72/13y•OGH 1Nc72/13y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 31/13f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein. Er leitet seine Ansprüche erkennbar auch aus einem Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz ab.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241) ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen anzurufende Amtshaftungsgericht erster Instanz wäre das Landesgericht Linz (§ 9 Abs 1 AHG). Diesem ist das Oberlandesgericht Linz, dem (ebenfalls) amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet. Nach § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
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