2Ob152/13m•OGH 2Ob152/13m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz W*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in , vertreten durch die Sachwalterin Maria , über den Revisionsrekurs des Nachlasses nach Franz W, vertreten durch den Verlassenschaftskurator DI Udo H, vertreten durch Mag. Marco Kunczicky, Mag. Amelie Kunczicky, Rechtsanwälte in Mayrhofen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Juni 2013, GZ 53 R 71/13z87, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 22. Jänner 2013, GZ 1 P 103/09b80, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Wie der Rechtsmittelwerber selbst erkennt, ist die aufhebende Entscheidung des Rekursgerichts gemäß § 64 Abs 1 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Mangels eines solchen Ausspruchs ist hier ein Rechtsmittel unzulässig.
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