OGH 14Os114/13s

14Os114/13sTribunal Superior27 de ago. de 2013

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Strafrecht

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OGH 14Os114/13s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2013

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Ioan F***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29. April 2013, GZ 10 Hv 17/13d75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ioan F***** wurde im Verfahren AZ 9 Hv 97/12k des Landesgerichts Ried im Innkreis mit Urteil vom 21. November 2012 (zu I/1 bis 5) des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt (ON 59).

Danach hat er zwischen 29. und 31. August 2012 in Ried im Innkreis und an einem weiteren Ort in fünf Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen im Urteil näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen (Bargeld, Elektrogeräte und weitere Wertgegenstände) im 3.000 Euro übersteigenden Wert von 5.140 Euro jeweils durch Einbruch im Urteil namentlich genannten Gewahrsamsträgern weggenommen oder wegzunehmen versucht.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung bloß dieser rechtlichen Unterstellung im ersten Rechtsgang (14 Os 9/13z) die Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB unter Neubildung der infolge der Teilkassation zerschlagenen Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) erneut vorgenommen.

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Beschwerdestandpunkt eines inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, wonach der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten in der Absicht beging, sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5), und den Urteilsannahmen, nach denen er ursprünglich gar nicht geplant hatte, nach Österreich zu kommen oder sich länger im Inland aufzuhalten (US 3), ist nicht nachvollziehbar.

Dem weiteren Vorwurf bloßer Scheinbegründung der Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit zuwider ist deren Ableitung aus dem objektiven Täterverhalten (der Begehung von fünf Einbruchsdiebstählen an zwei aufeinanderfolgenden Nächten unmittelbar nach der Einreise nach Österreich) im Verein mit der angespannten Lage des beschäftigungslosen Beschwerdeführers und seinem einschlägig schwer getrübten Vorleben in Rumänien (US 6 f) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Z 5 angesprochen.

Indem die Beschwerde einzelne Elemente der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts isoliert herausgreift, daran eigene Beweiswerterwägungen knüpft und sie solcherart als dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügend darzustellen trachtet, um der als unglaubwürdig verworfenen insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten (wonach er bloß durch die Verhaftung davon abgehalten worden sei, seine geplante Weiterreise nach Italien zu organisieren und sich seinen Lebensunterhalt dort durch Schwarzarbeit zu finanzieren [US 7 f]) zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpft sie vielmehr bloß (unzulässig) die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), die sich darin erschöpft, die kritisierten Konstatierungen unter Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge als „geradezu mutwillig“ zu bezeichnen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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