3Nc17/13z•OGH 3Nc17/13z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj T*****, AZ 2 P 115/13x des Bezirksgerichts Rattenberg, wegen Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Rattenberg zurückgestellt.
Begründung:
Das Bezirksgericht Rattenberg übertrug mit seinem nach der Aktenlage den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten Beschluss vom 28. Mai 2013 mit Nennung der AZ 2 Ps 40/13t und 2 Pu 40/13t die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck (ON 63). Das Bezirksgericht Vöcklabruck verweigerte am 19. Juli 2013 die Übernahme der Zuständigkeit (ON 67).
Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie auch hier das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m, 8 Nc 18/12g).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.
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