12Os76/13p•OGH 12Os76/13p
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Philipp W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marcel F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 12. März 2013, GZ 152 Hv 188/12z139, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Marcel F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch statt mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (vgl Schroll in WK² § 50 Rz 16; Danek, WKStPO § 270 Rz 50) die Anordnung von Bewährungshilfe sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Philipp W***** enthält, wurde Marcel F***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (IV./ A./ 1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (VI./ A./ 2./) und des Vergehens falscher Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (V./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und an anderen Orten
I./ am 6. Jänner 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Philipp W***** und dem strafunmündigen Emanuel M***** als Mittäter (§ 12 StGB) dem Tamas H***** mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Handy, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem W***** zuerst das Handy aus der Hosentasche des H***** ziehen wollte, von dessen Freundin jedoch behindert wurde und sodann M***** H***** in den Rücken sprang, W***** ihn gegen die Brust stieß und F***** H***** schließlich durch einen Stoß in den Rücken zu Fall brachte, woraufhin Letztgenannter die Flucht ergriff und die geplante Sachwegnahme folglich unterblieb;
IV./ andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
A./
1. / am 30. Dezember 2009 Markus Fa*****, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch, somit eine an sich schwere Verletzung erlitt;
2. / am 28. Juni 2011 Jakub L*****, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Prellung des rechten Unterkiefers erlitt;
V./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 30. Dezember 2009 und dem 8. Februar 2010 Andre Wi***** dazu zu bestimmen versucht, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, dass Marcel F***** bei der zu IV./ A./ 1./ angeklagten Tat den Markus Fa***** nicht angegriffen, sondern sich nur gegen dessen Angriffe gewehrt habe, indem er Andre Wi***** eine diesbezügliche Aufforderung per MSN schickte.
Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marcel F*****, der keine Berechtigung zukommt.
Betreffend Punkt I./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge aus, das Erstgericht hätte für seine Konstatierungen zum auf gewaltsame Wegnahme des Handys und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 11) lediglich eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) angeführt, indem es auf die Aussage des Angeklagten Philipp W***** vor der Polizei verwies, wonach er Tamas H***** „meier“ machen wollte (US 17). Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers hätte bloß ein Wille der Angeklagten, den Tamas H***** am Körper zu verletzen, festgestellt werden dürfen.
Die Behauptung einer offenbar unzureichenden oder gar fehlenden Begründung bzw einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) muss stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen, widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RISJustiz RS0119370). Vorliegend haben die Tatrichter was der Rechtsmittelwerber außer Acht lässt die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl aus dem äußeren Geschehen, insbesondere dem Griff in die Hosentasche des Tamas H***** durch den Angeklagten W***** und die dabei gestellte Frage, welches Handy er habe, als auch aus den Angaben der Zeugen Sebastian P***** und Patrik S***** abgeleitet, wonach W***** davon gesprochen habe, Tamas H***** das Handy „meier“ zu machen, woraufhin die beiden Angeklagten gemeinsam zur Tat geschritten wären (US 17).
Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) - ebenfalls betreffend die auf Begehung eines Raubes gerichtete Absicht des Angeklagten - ausführt, es wäre „für die Beteiligten wohl ein Leichtes gewesen“, dem Opfer das Handy wegzunehmen, schon aus dem Umstand, dass dies letztlich unterblieben wäre, ergäbe sich, dass von vornherein lediglich eine tätliche Auseinandersetzung geplant war, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne Unvollständigkeit der Urteilsbegründung aufzuzeigen.
Das gilt auch für das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), wonach aus dem Umstand, dass sich der Rechtsmittelwerber zu den Punkten IV./ A./ 1./ und 2./ des Schuldspruchs schuldig bekannt hatte, „im Zweifel“ abzuleiten wäre, dass er sich auch zu I./ des Schuldspruchs lediglich an einer Körperverletzung beteiligen wollte. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz und dem Hinweis auf die nach der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers gegebene Beweislage wird kein Begründungsfehler aufgezeigt (RISJustiz RS0102162).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen, weil das Erstgericht zu I./ des Schuldspruchs betreffend den auf Begehung eines Raubes gerichteten Vorsatz lediglich die verba legalia wiedergegeben hätte. Dabei verkennt sie, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut dann als Sachverhaltsgrundlage ausreicht, wenn der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist (RISJustiz RS0119090), und legt nicht dar, weshalb die in Rede stehenden Feststellungen, die sich im Übrigen keineswegs mit der bloßen Anführung der verba legalia begnügen, diesen Anforderungen nicht genügen sollten, stellten die Tatrichter doch fest, dass beide Angeklagte durch die Anwendung von Gewalt das Handy des Tamas H***** wegnehmen und sich bzw den Erstangeklagten durch die Wegnahme unrechtmäßig bereichern wollten (US 11).
Die zu Punkt I./ des Schuldspruchs Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) legt nicht dar, warum trotz der erstgerichtlichen Konstatierung, wonach Tamas H***** schließlich flüchtete und die Angeklagten nach kurzer Verfolgung von ihm abließen, weshalb es zu keiner Wegnahme kam (US 11), Freiwilligkeit angenommen werden könnte (vgl Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 138). Somit gehen auch die Ausführungen zur Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorlag, ins Leere.
Zum umfassenden Aufhebungsantrag wurde kein die Punkte IV./ und V./ des Schuldspruchs betreffendes Vorbringen erstattet (§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO) folgt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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