11Os97/13v•OGH 11Os97/13v
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Collins T***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. April 2013, GZ 36 Hv 5/13d90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von weiteren Diebstahlsvorwürfen enthält wurde Collins T***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A), des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls mit Waffen nach §§ 127, 129 Z 4, 130 vierter Fall und 15 StGB (B), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung
(A) am 9. Oktober 2012 in N***** nachdem er nachts durch Aufbrechen eines Fensters in das Wohnhaus der Gerlinde N***** eingedrungen war durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), indem er unter der Forderung, ihm Geld und Gold auszuhändigen, einen Vorschlaghammer zur Untermauerung seiner Forderung mit sich führte und für Gerlinde N***** ständig sichtbar bei sich trug, der Genannten eine fremde bewegliche Sache, nämlich 170 Euro Bargeld, Schmuck sowie eine Faustfeuerwaffe mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Vorschlaghammers verübte;
...
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO.
In der Subsumtionsrüge (inhaltlich allerdings Z 5 vierter Fall) bemängelt der Beschwerdeführer die Begründung der Tatrichter für die festgestellte Verwendung einer Waffe beim Raub (Schuldspruch A US 6). Die tatrichterliche Ableitung aus den Angaben des Opfers und des gezielten Mitnehmens des ca 70 cm langen Vorschlaghammers beim Klettern in das Haus und das Wegwerfen dieses Gegenstands erst nach der Tat (US 11 f) ist indes frei von Verstößen gegen Logik und Empirie, sohin nicht als willkürlich anzusehen, weshalb das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers fehl geht (zum Prüfungsmaßstab Ratz, WKStPO § 281 Rz 444). Der inhaltlich intendierte Nichtigkeitsgrund liegt so sei zur Abrundung festgehalten nicht vor, wenn die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer nicht genügend überzeugend erscheinen und neben dem mängelfrei gezogenen Schluss auch noch andere für den Angeklagten günstigere Folgerungen möglich gewesen wären (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 46a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde die trotz des Antrags auf Totalkassation des Urteils keinerlei Vorbringen zu den Schuldsprüchen B, C und D erstattet, weshalb auf das diesbezügliche Begehren keine Rücksicht zu nehmen war (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), und deren Antrag in Richtung § 288a StPO nach dem Verfahrensablauf schlicht unverständlich ist war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO zufolge des Ausführungsumfangs ist in der Bezeichnung „volle Berufung“ bei der Anmeldung [ON 89 S 7] nur ein Vergreifen im Ausdruck zu ersehen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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