OGH 11Os89/13t (11Os90/13i)

11Os89/13t (11Os90/13i)Tribunal Superior23 de jul. de 2013

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Regest

Strafrecht

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OGH 11Os89/13t (11Os90/13i)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2013

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin im Verfahren gegen Herbert E***** wegen Übernahme der Strafvollstreckung über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 27. Oktober 2012, GZ 38 Ns 1/11v11, sowie des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 7. Februar 2013, AZ 9 Bs 369/12x (ON 23 des NsAktes) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren gegen Herbert E***** wegen Übernahme der Strafvollstreckung, AZ 38 Ns 1/11v des Landesgerichts Salzburg, verletzen der Beschluss dieses Gerichts vom 27. Oktober 2012, GZ 38 Ns 1/11v11, und der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 7. Februar 2013, AZ 9 Bs 369/12x (ON 23 des NsAktes) die im III. Hauptstück des EUJZG verankerten Bestimmungen in der Fassung BGBl I 2007/112 sowie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983, BGBl 1986/524, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, BGBl III 2001/26.

Begründung

Gründe:

Das Bayerische Staatsminsterium der Justiz und für Verbraucherschutz ersuchte mit (samt Urteilsausfertigung am 26. Juni 2012) eingelangter Note vom 15. Juni 2012 unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl 1986/524; im Folgenden: Überstellungsübereinkommen) in Verbindung mit Art 2 des dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 (BGBl III 2001/26) um Übernahme der (weiteren) Vollstreckung der über den österreichischen Staatsbürger Herbert E***** (vormals H*****) soweit hier von Bedeutung mit Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 25. Mai 2004, AZ 520 Ds 230 Js 35193/03, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Altötting vom 8. August 2003, AZ Cs 290 Js 23701/03, in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 5. Dezember 2007 auf Widerruf der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung, AZ BwR 520 Ds 230 Js 35193/03, verhängten Gesamt-freiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten.

Das Landesgericht Salzburg entschied mit Beschluss vom 27. Oktober 2012, GZ 38 Ns 1/11v11, unter anderem, dass die Vollstreckung in Ansehung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 25. Mai 2004 wegen Betrugs in neun Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl nach §§ 242, 263, 248a dStGB unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Altötting vom 8. August 2003 wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 223, Abs 1, 230 Abs 1 dStGB und Beleidigung nach §§ 185, 194 dStGB in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 5. Dezember 2007 verhängten Gesamtfreiheitsstrafen unter Anrechnung einer Untersuchungshaft in der Dauer von 30 Tagen im Ausmaß von neun Monaten und vier Monaten, insgesamt sohin von 13 Monaten übernommen werde (Punkt 1./ des Spruchs).

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 7. Februar 2013, AZ 9 Bs 369/12x (ON 23 des NsAktes), (teilweise) Folge, hob den im Übrigen unberührt bleibenden angefochtenen Beschluss in seinem Punkt 1./ auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (zurück).

Wie auch bereits das Erstgericht verwies das Oberlandesgericht (insoweit zutreffend) auf das nach der Übergangsbestimmung des § 83 Abs 8 EUJZG maßgebliche Einlangen der auf das Ersuchen um Vollstreckungsübernahme Bezug habenden Urteilsausfertigungen nach dem dort angeführten Stichtag 5. Dezember 2011, folgerte daraus aber die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 39 ff EUJZG über die Vollstreckung der Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in der gemäß § 83 Abs 5 erster Satz EUJZG mit 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2011/134.

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsauffassung hob es den Beschluss im Spruchpunkt 1./ zur Durchführung des bislang unterbliebenen Verfahrens gemäß § 41a EUJZG auf.

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 83 Abs 5 EUJZG treten soweit hier von Bedeutung die die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen regelnden Bestimmungen der §§ 39 bis 42g EUJZG sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2011/134 mit 1. Jänner 2012 in Kraft (Satz 1). Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, völkerrechtliche Vereinbarungen, unter anderem (Z 1), das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983, BGBl 1986/524 (Überstellungsübereinkommen), und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, BGBl III 2001/26, durch dieses Bundesgesetz ersetzt.

Eine entsprechende Umsetzung des vorbezeichneten Rahmenbeschlusses im deutschen Recht ist nach der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. April 2013 an das (österreichische) Bundesministerium für Justiz bislang nicht erfolgt.

Der Auftrag des Beschwerdegerichts auf Durchführung des in § 41a EUJZG geregelten Verfahrens entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.

Mit Blick auf die Erklärung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28. Juni 2013, das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung in Betreff Herbert E***** zur Gänze zurückzuziehen, kann es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.

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