10ObS94/13s•OGH 10ObS94/13s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W***** W*****, vertreten durch Dr. F. X. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-StifterStraße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2013, GZ 11 Rs 46/13h35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers entspricht die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 149/02p (SSVNF 16/89), wonach während des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals wie hier über ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu entscheiden ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 5 vH zu berücksichtigen sind (RISJustiz RS0084331).
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