1Nc58/13i•OGH 1Nc58/13i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 25/13y anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A***** W*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sowie einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ansprüche unter anderem aus „Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung“ durch Richter des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl nur RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen ist.
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