Bsw33846/07•AUSL EGMR Bsw33846/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Wegrzynowski und Smolczewski gg. Polen, Urteil vom 16.7.2013, Bsw. 33846/07.
Art. 8 EMRK - Löschung eines rufschädigenden Internetartikels.
Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf den ZweitBf. (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verbindung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK und folglich Aufrechterhaltung der Einrede der Regierung (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Zwei Journalisten einer polnischen Tageszeitung veröffentlichten einen Artikel, in dem sie behaupteten, dass die Bf., zwei Anwälte, ein Vermögen gemacht hätten, indem sie Politiker bei dubiosen Geschäften unterstützt hätten. Am 8.5.2002 gab das Landgericht Warschau dem Anspruch der Bf. zum Schutz ihres Persönlichkeitsrechts unter Art. 23 und 24 des Zivilgesetzbuches in vollem Umfang statt und verurteilte die Journalisten zur Zahlung eines Geldbetrags und zur Veröffentlichung einer Entschuldigung. Das Gericht stellte fest, dass die Journalisten es verabsäumt hätten, die Bf. zu kontaktieren und ihre Behauptungen zu einem großen Teil auf Gerüchten basierten. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht am 24.4.2003 bestätigt, woraufhin die Verurteilten ihren Verpflichtungen aus dem Urteil nachkamen.
Am 7.7.2004 verklagten die Bf. die Zeitung erneut unter den genannten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs, weil sie kürzlich herausgefunden hätten, dass der fragliche Artikel auf der Internetseite der Zeitung abrufbar geblieben war. Sie verlangten die Entfernung des Artikels sowie eine Entschuldigung, da der Artikel dadurch nach wie vor einer großen Zahl an Menschen zur Verfügung stehe und die Rechte der Bf. in gleicher Weise verletzt würden wie durch die Veröffentlichung des Originalartikels. Somit würde der Schutz durch die früheren Urteile der polnischen Gerichte unwirksam.
Das Landgericht Warschau wies die Klage der Bf. am 28.9.2005 ab. Eine Entfernung des Artikels von der Website würde keinem praktischen Zweck dienen und auf Zensur hinauslaufen. Am 20.7.2006 bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil im Ergebnis, da es die Bf. im ersten Verfahren verabsäumt hätten, Anträge auf Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der Onlineveröffentlichung zu stellen. Dies würde es unmöglich machen, Umstände zu untersuchen, die bereits vor dem ersten Urteil bestanden. Eine Beschwerde beim Obersten Gerichtshof wurde von diesem nicht behandelt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).
Zur Zulässigkeit
Die Beschwerde des ErstBf. muss für unzulässig erklärt und zurückgewiesen werden (einstimmig), da er die Frist nicht eingehalten hat und auch, da er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat, da er nicht Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben hat.
Zum Vorbringen der Regierung, auch der ZweitBf. habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er eine einstweilige Maßnahme verlangen oder ein Berichtigungsverfahren nach Art. 31 Pressegesetz einleiten hätte können, ist zu sagen, dass die Regierung es verabsäumt hat, Nachweise für eine Rechtsprechung der nationalen Gerichte oder Praxis der Medien zu erbringen, die belegen würden, dass durch ein solches Berichtigungsverfahren jemals erfolgreich ein rufschädigender Artikel von der Website einer Zeitung entfernt oder durch die Anfügung eines Verweises auf ein die Rufschädigung feststellendes Urteil richtiggestellt wurde. Es konnte zudem nicht gezeigt werden, dass eine einstweilige Maßnahme Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Die Regierung war zudem der Ansicht, dass der ZweitBf. es verabsäumt habe, korrekten und sorgfältigen Gebrauch von den Art. 23 und 24 Zivilgesetzbuch zu machen, da er die ursprüngliche Zivilklage nicht korrekt formuliert habe. Er hätte beim Gericht beantragen können, der für die angebliche Verletzung verantwortlichen Person aufzutragen, die Onlineversion des Artikels zu entfernen und deren Auswirkungen wiedergutzumachen. Der GH beschließt, diesen Teil der Einrede der Regierung mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (einstimmig).
Im Ergebnis ist die Beschwerde des ZweitBf. nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zum Inhalt der Beschwerde
Der GH beobachtet, dass die Bf. es während dem ersten Verfahren verabsäumt haben, Klagen bezüglich der Präsenz des Artikels im Internet einzubringen. Die Gerichte konnten daher darüber nicht entscheiden. Die Urteile im ersten Fall schufen für die Bf. keine berechtigte Erwartung, dass der Artikel von der Website der Zeitung entfernt würde. Weiters stellten die nationalen Gerichte fest, dass der Artikel auf der Website gleichzeitig mit der Zeitungsausgabe im Dezember 2000 veröffentlicht worden war. Der Bf. zweifelte diese Feststellung in seinen Berufungen nicht an. Daher betraf der zweite Fall gegen die Zeitung 2004 die gleichen faktischen Umstände.
Das Internetarchiv der Zeitung ist eine weithin bekannte rechtliche Ressource für polnische Anwälte und die allgemeine Öffentlichkeit, das von Angehörigen von Rechtsberufen oft verwendet und besucht wird. Gegenüber dem GH wurden keine Rechtfertigungen vorgebracht, warum die Bf. es verabsäumten sicherzustellen, dass die erste Rufschädigungsklage die Präsenz des Artikels auf der Website der Zeitung umfasste.
Der GH beobachtet zunächst, dass das Landgericht Warschau in seinem Urteil vom 28.9.2005 feststellte, dass der Fall des Bf. keine res judicata darstellte. Dem Bf. war es somit möglich, seine Klagen betreffend die Internet-Version des Artikels vor die Gerichte zu bringen und in gerichtlichen Verfahren mit dem vollen Spektrum an prozessualen Garantien untersuchen zu lassen.
Der Bf. brachte seine Klage zudem unter Art. 23 und 24 des Zivilgesetzbuches ein. Die Gerichte akzeptierten, dass die Klage unter diesen Bestimmungen untersucht werden konnte und dass diese auch auf Veröffentlichungen im Internet angewendet werden konnten. Es konnte daher nicht gezeigt werden, dass zur betreffenden Zeit kein geeigneter rechtlicher Rahmen eingerichtet war und dass das Fehlen eines solchen Rahmens es dem Bf. unmöglich machte, seine Rechte zu verteidigen.
Der GH weist zudem auf die Feststellung des Landgerichts Warschau hin, wonach es den Gerichten nicht obliege anzuordnen, dass der fragliche Artikel ausgelöscht wird als ob er nie existiert habe. Der GH akzeptiert, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, sich an der Neuschreibung der Geschichte zu beteiligen, indem sie die Entfernung aller Spuren von Veröffentlichungen aus dem öffentlichen Bereich anordnen, von denen in der Vergangenheit in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde, dass sie ungerechtfertigte Angriffe auf den Ruf des Einzelnen darstellten.
Daneben ist es für die Beurteilung des Falles von Bedeutung, dass das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu den öffentlichen Internetarchiven der Presse unter Art. 10 EMRK geschützt ist.
Die behaupteten Verletzungen von unter Art. 8 EMRK geschützten Rechten sollten nach Ansicht des GH durch nach nationalem Recht verfügbare angemessene Rechtsbehelfe wiedergutgemacht werden. Diesbezüglich ist beachtenswert, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass es wünschenswert wäre, dem Artikel auf der Website einen Kommentar hinzuzufügen, um die Öffentlichkeit über den Ausgang des Zivilverfahrens zu informieren, mit dem die Gerichte der Klage der Bf. auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte stattgaben. Der GH ist daher zufrieden damit, dass die nationalen Gerichte sich der Bedeutung bewusst waren, die für die Allgemeinheit im Internet verfügbare Veröffentlichungen für den wirksamen Schutz von Individualrechten haben können. Darüber hinaus zeigten die Gerichte, dass sie den Wert für den wirksamen Schutz der Rechte und des guten Rufs des Bf. zu schätzen wussten, den die Verfügbarkeit voller Information über die gerichtlichen Entscheidungen betreffend den Artikel auf der Website der Zeitung mit sich brachte.
Der GH unterstreicht jedoch, dass der Bf. im Verfahren des vorliegenden Falls keinen speziellen Antrag auf Berichtigung der Information durch die Anfügung eines Verweises auf die früheren Urteile zu seinen Gunsten gestellt hat. Es wurde nicht gezeigt, ja nicht einmal vor dem GH argumentiert, dass es unter dem anwendbaren rechtlichen Rahmen nicht möglich gewesen wäre, beim Gericht zu beantragen, die Schritte vorzuschreiben, die er gerne hinsichtlich der Internetveröffentlichung gesetzt gesehen hätte, um den wirksamen Schutz seines guten Rufes sicherzustellen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles akzeptiert es der GH, dass der Staat seine Verpflichtungen erfüllte, einen fairen Ausgleich zwischen den durch Art. 10 und Art. 8 EMRK gewährten Rechten zu schaffen. Eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit dem guten Ruf des Bf. zuliebe wäre hier unter Art. 10 EMRK unverhältnismäßig gewesen.
Der GH erhält daher die Einrede der Regierung aufrecht. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
K.U./FIN v. 2.12.2008 = NL 2008, 351
Times Newspapers Ltd./GB (Nr. 1 und 2) v. 10.3.2009 = NL 2009, 84
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.7.2013, Bsw. 33846/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 268) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/Wegrzynowski.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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