OGH 7Ob100/13a

7Ob100/13aTribunal Superior3 de jul. de 2013

Abrir fonte

Regest

Zivilverfahrensrecht,Unterhaltsrecht

Texto completo

OGH 7Ob100/13a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2013
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00100.13A.0703.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.

Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Dehn und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. R***** H*****, geboren am , und 2. J H*****, geboren am , Mutter C H*****, alle: , Vater M H*****, vertreten durch Dr. Franz Seidl, Rechtsanwalt in Kottingbrunn, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. März 2013, GZ 20 R 2/13d44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 21. November 2012, GZ 1 Pu 89/11w38, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, beginnend ab 1. 8. 2012 für R***** (bisher 290 EUR) weitere 90 EUR und für J***** (bisher 256 EUR) weitere 124 EUR monatlich, sohin für beide Kinder je insgesamt 380 EUR monatlich an Unterhalt zu zahlen. Den Antrag des Vaters auf Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 8. 2012 auf jeweils 240 EUR wies es ab.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vorliege.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Unterhalt antragsgemäß für beide Kinder auf je 240 EUR monatlich herabzusetzen.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert nach § 58 Abs 1 JN (RISJustiz RS0046543). Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RISJustiz RS0112656), eine Zusammenrechnung von Unterhaltsansprüchen mehrerer Unterhaltsberechtigter findet nicht statt (RISJustiz RS0017257).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich ein Entscheidungsgegenstand für jedes Kind von 5.040 EUR (140 EUR x 36). Damit ist die nach § 62 Abs 3 AußStrG maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR (vgl RISJustiz RS0125732) nicht erreicht.

In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird. Dies hat der Vater richtigerweise auch getan. Dennoch legte das Erstgericht den Revisionsrekurs verbunden mit dem Antrag auf Abänderung nach § 63 Abs 1 AußStrG dem Obersten Gerichtshof vor. Diesem fehlt aber, solange das Rekursgericht seinen Ausspruch nicht abändert, die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.