12Os162/12h•OGH 12Os162/12h
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohammed ***** D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kerem Y***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 14. Juni 2012, GZ 34 Hv 49/12m106, und über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Kerem Y***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie Freisprüche (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vgl Lendl, WKStPO § 259 Rz 1) enthält, wurde Kerem Y***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
I./4./26./ im Februar 2012 in B***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mohammed ***** D*****, Batuhan A*****, Eyyüp Y***** und Hüseyin Y***** in unterschiedlichen Konstellationen als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den im Urteilstenor im Einzelnen genannten Personen und Unternehmen fremde bewegliche Sachen, nämlich vor allem Bargeld, aber auch Lebensmittel, in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert überwiegend dadurch weggenommen und wegzunehmen versucht, dass sie diverse Zigaretten, Getränke und sonstige Automaten aufbrachen und aufzubrechen suchten;
...
V./ als Alleintäter am 14. März 2012 in I***** versucht, Verfügungsberechtigten des Geschäfts „B*****“ einen Schwangerschaftstest im Wert von 6,49 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kerem Y*****, der keine Berechtigung zukommt.
Den „aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung des Kerem Y*****, verbunden mit massiver Suizidgefährdung“ in der Hauptverhandlung am 14. Juni 2012 gestellten Antrag auf „Einholung eines jugendpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis für eine vorliegende Schuldunfähigkeit bzw Unzurechnungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten“ (ON 104 S 53) durfte das Erstgericht der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider auch unter Berücksichtigung der von der Verteidigung vorgelegten ärztlichen Unterlagen (ON 104 S 9, Beilagen zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 105) schon deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen (ON 104 S 54), weil er nicht darlegte, aus welchen Gründen die begehrte Expertise trotz Bestehens einer bloßen (wenngleich mit Suizidgefährdung verbundenen) depressiven Anpassungsstörung zum Ergebnis gelangen sollte, der Angeklagte sei gerade bezogen auf die ihm zur Last liegende Vermögensdelinquenz (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert AT14 Z 16 RN 18) zur Zeit der Taten wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das Erstgericht ist daher zutreffend von einem im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis ausgegangen (ON 104 S 54; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330 f).
Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots ebenso auf sich zu beruhen wie das „in Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde“ vorgelegte neuropsychiatrische Gutachten von Mag. Mario D***** vom 20. November 2012 (ON 144). Außerdem lässt das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zu (Ratz, WKStPO § 285 Rz 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu ergangenen Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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