15Ns2/13g•OGH 15Ns2/13g
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Univ.Doz. Dr. Wolfgang L***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 32 U 52/12f des Bezirksgerichts Döbling, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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