7Nc23/12k•OGH 7Nc23/12k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz zu AZ 7 Fam 54/12m geführten Familienrechtssache von K***** M*****, geboren am , vertreten durch die Sachwalterin M T*****, diese vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Wilhering, Vater Dr. A***** M*****, wegen Unterhalt, infolge der vom Landesgericht Linz festgestellten Befangenheit aller bei den Bezirksgerichten im Gerichtshofssprengel tätigen Richterinnen und Richter den
Beschluss
gefasst:
Zur weiteren Führung des Pflegschaftsverfahrens wird das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.
Begründung:
Das beim Bezirksgericht Linz anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren führt eine Tochter gegen ihren Vater, der Leitender Visitator des Oberlandesgerichts Linz ist. Das Landesgericht Linz sprach wie zuvor schon im Pflegschaftsverfahren und im Sachwalterschaftsverfahren hinsichtlich der Antragstellerin und ihrer beiden Geschwister die Befangenheit sämtlicher Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte seines Sprengels aus. Zur Führung dieser Verfahren wurde vom Obersten Gerichtshof jeweils das Bezirksgericht St. Pölten bestimmt (4 Nc 10/08w, 4 Nc 11/08t, 8 Nc 18/08a). Das Sachwalterschaftsverfahren wird mittlerweile beim Bezirksgericht Klagenfurt zu 2 P 146/09t geführt.
Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat nach § 30 JN das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall sind nach der unanfechtbaren (§ 24 JN) Befangenheitsentscheidung des Landesgerichts Linz alle Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht Linz nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung nach § 30 JN obliegt dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht Linz im Instanzenzug in der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist.
Da das Sachwalterschaftsverfahren nunmehr vom Bezirksgericht Klagenfurt zu 2 P 146/09t geführt wird, ist dieses aus Zweckmäßigkeitsgründen auch für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen.
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