OGH 11Ns4/13x

11Ns4/13xTribunal Superior21 de jan. de 2013

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OGH 11Ns4/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafvollzugssache des Christian O*****, AZ 24 BE 60/12t des Landesgerichts Linz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der Proband hat innerhalb nicht einmal eines Jahres dreimal seinen Wohnsitz gewechselt. Es bleibt daher abzuwarten, ob nunmehr eine Stabilisierung eintritt zumal bis auf weiteres außer dem Wohnsitz außerhalb des Sprengels des Vollzugsgerichts kein wesentlicher Grund vorliegt, der eine Delegierung rechtfertigen könnte.

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