11Ns4/13x•OGH 11Ns4/13x
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafvollzugssache des Christian O*****, AZ 24 BE 60/12t des Landesgerichts Linz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der Proband hat innerhalb nicht einmal eines Jahres dreimal seinen Wohnsitz gewechselt. Es bleibt daher abzuwarten, ob nunmehr eine Stabilisierung eintritt zumal bis auf weiteres außer dem Wohnsitz außerhalb des Sprengels des Vollzugsgerichts kein wesentlicher Grund vorliegt, der eine Delegierung rechtfertigen könnte.
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