Bsw43418/09•AUSL EGMR Bsw43418/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Claes gg. Belgien, Urteil vom 10.1.2013, Bsw. 43418/09.
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Mangelhafte Betreuung von psychisch Kranken in Haft.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 16.000,- für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1952 geborene Bf. ist derzeit im psychiatrischen Trakt der Strafvollzugsanstalt Löwen untergebracht.
Mit Urteil vom 2.2.1978 ordnete das Strafgericht Löwen die Verwahrung des Bf. wegen wiederholter Vergewaltigung seiner minderjährigen Schwestern an, da es ihn als unzurechnungsfähig ansah. Er wurde nach drei Wochen unter der Auflage entlassen, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Diese ergab, dass er geistig erheblich zurückgeblieben war und an einer ernsten chronischen Verhaltensstörung litt.
1982 wurde der Bf. zur Beobachtung in die Justizanstalt Merksplas eingeliefert, nachdem er ein Kind sexuell belästigt hatte. Im März 1983 entschied die »Commission de defénse sociale« (im Folgenden: CDS), ihn in eine psychiatrische Privatklinik zu überstellen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens und einer in der Zwischenzeit begangenen weiteren Sexualstraftat wurde jedoch im Oktober 1984 seine Verlegung in den psychiatrischen Trakt des Gefängnisses von Merksplas angeordnet. Zwischen Dezember 1985 und Juni 1987 befand sich der Bf. wieder auf freiem Fuß. Am 12.6.1987 wurde er erneut wegen unsittlicher Belästigung festgenommen und in den psychiatrischen Trakt der Strafvollzugsanstalt Turnhout überstellt. Im September 1989 erfolgte seine Freilassung unter der Bedingung, sich in eine psychiatrische Klinik zu begeben.
1994 ordnete die CDS unter Berufung auf das Urteil des Strafgerichts Löwen die Verlegung des Bf. in den psychiatrischen Trakt der Justizanstalt Merksplas an, nachdem es neuerlich zu Vorfällen gekommen war und psychiatrische Atteste bescheinigt hatten, dass er auf freiem Fuß eine potentielle Gefahr für andere darstelle.
Beginnend mit 1998 wurde von Seiten der Behörden wiederholt versucht, den Bf. in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen, dies allerdings ohne Erfolg.
Laut einer Stellungnahme des psycho-sozialen Dienstes des Gefängnisses vom 5.9.2005 habe sich das Verhalten des Bf. zum Besseren gewandelt und wäre eine Neubewertung seiner Situation zu überlegen.
Am 12.9.2005 verlängerte die CDS die Anhaltung des Bf. bis zu dem Tag, an dem im nationalen Behinderten-Betreuungssystem ein Platz für ihn frei werden würde.
Ende 2007 wandte sich der Bf. an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz Turnhout und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den belgischen Staat, wonach dieser seine Behörden anweisen möge, in Entsprechung der Entscheidung der CDS einen geeigneten Platz für ihn zu finden. Mit Beschluss vom 5.6.2008 wies der Präsident den Antrag des Bf. mit der Begründung ab, die Entscheidung über die Verlegung in eine passende Einrichtung falle in den Zuständigkeitsbereich der CDS und nicht in jenen der Gerichte. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Eine Beschwerde beim Cour de cassation ist anhängig.
Berichten des Gefängnisarztes bzw. -psychiaters zufolge habe sich der Leidensdruck beim Bf. stetig vergrößert, weil keine externe Bleibe für ihn gefunden habe werden können und er sich unverstanden fühle. Zudem sei ein Gefängnis nicht der geeignete Ort für den Bf.
Am 7.7.2008 bestätigte die CDS die Anhaltung des Bf. unter den Voraussetzungen, die es am 12.9.2005 festgelegt hatte. Ein Einspruch des Bf. wurde von der übergeordneten Behörde mit dem Hinweis abgewiesen, der Bf. stelle nach wie vor eine Gefahr für die Gesellschaft dar.
Am 2.3.2009 wies die CDS einen auf die Art. 3 und 5 EMRK gestützten Antrag des Bf. auf Freilassung ab. Sie hielt fest, vorrangiges Ziel sei vorliegend der Schutz der Gesellschaft und insbesondere von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Das Gefängnispersonal sei sehr bemüht, den Aufenthalt des Bf. verträglich zu gestalten. Insofern sei es auch nicht notwendig, seinem Antrag auf Überprüfung der Anhaltebedingungen vor Ort stattzugeben. Sie verfüge auch nicht über die Kompetenz, die Behörden anzuweisen, für ihn einen Platz in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt bereitzustellen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Der Bf. rief daraufhin den Cour de cassation an, der seine Beschwerde am 2.6.2009 mit der Begründung zurückwies, die Entscheidung über die Überstellung von Personen in eine psychiatrische Einrichtung gehöre der internen Strafvollzugspraxis an, die nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Überprüfung sei.
Am 10.9.2009 wurde der Bf. auf Probe entlassen und in ein Betreuungszentrum für geistig behinderte Personen gebracht. Im Juni 2011 informierte die CDS die Staatsanwaltschaft darüber, dass sie angesichts seines aggressiven Verhaltens für die Sicherheit der Patienten bzw. des Personals keine Garantie übernehmen könne, woraufhin man ihn in das Gefängnis von Löwen verlegte.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung), Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf eine zügige Haftprüfung).
Zum Einwand der Regierung
Die Regierung bringt vor, der Bf. habe hinsichtlich der beanstandeten Bedingungen seiner Anhaltung unter Art. 3 EMRK den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da der Cour de cassation über seine Beschwerde noch nicht entschieden habe. Es wäre ihm auch jederzeit möglich gewesen, die Gerichte mit dem Hinweis auf eine behauptete Verletzung von Art. 3 und Art. 5 EMRK anzurufen oder Strafanzeige zu erstatten. Im Übrigen sei eine Beschreitung des amtlichen Instanzenwegs unzweckmäßig gewesen, da die Gesundheitsbehörden lediglich für das Unterbringungsverfahren zuständig gewesen wären, nicht jedoch über die Anhaltebedingungen hätten absprechen können. Dem Bf. sei dadurch, dass er diesen Instanzenweg beschritt, der keine Alternative für eine Anrufung der Gerichte darstellen könne, ein schwerer Formalfehler unterlaufen.
Der GH hält fest, dass der Bf. seine unter Art. 3 EMRK vorgebrachten Rügen sowohl vor den Gesundheitsbehörden als auch vor den Gerichten geltend gemacht hat. Er beschwerte sich über seine unangemessene Anhaltung im psychiatrischen Trakt des Gefängnisses und ersuchte um Anweisung des belgischen Staats, eine geeignete Lösung für ihn zu finden. Das vom Bf. verfolgte Ziel war somit in beiden Fällen ident und sowohl die Behörden als auch die Gerichte hätten der angeprangerten Situation ein Ende setzen können. Dazu kommt, dass die Anhaltebedingungen von der CDS in ihrer Entscheidung vom 2.3.2009 geprüft wurden und dass es in ihrer Kompetenz lag, dem psychiatrischen Trakt der Haftanstalt einen Besuch abzustatten, was sie jedoch ablehnte.
Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass der Bf. in seiner Angelegenheit den geeignetsten Weg – bis hin zum Cour de cassation – beschritten hat. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, den gerichtlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft zu haben. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, seine mehr als 15 Jahre dauernde Anhaltung im psychiatrischen Trakt des Gefängnisses, wo er nicht die für seinen Geisteszustand notwendige Betreuung und Pflege erhalten habe, stelle im Verein mit der Tatsache, dass keine realistische Perspektive auf eine Neubewertung seiner Situation bestehe, eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar.
Der Bf. leidet seit langem an Gesundheitsproblemen in der Form einer ernsten Verhaltensstörung und ist geistig zurückgeblieben. Er gibt an, während seiner Anhaltung, abgesehen vom Zugang zum Gefängnispsychiater bzw. -psychologen, weder eine Therapie erhalten zu haben noch unter spezieller medizinischer Aufsicht gestanden zu sein. Laut der Regierung entbehrt diese Behauptung hingegen eines schlüssigen Beweises.
Tatsache ist, dass in den Berichten der Gefängnisärzte bzw. des psycho-sozialen Dienstes von einer speziellen therapeutischen Begleitung keine Rede ist. Es liegt somit an der Regierung, Beweise zu liefern, dass der Bf. eine geeignete medizinische Behandlung erhalten hat.
Die einzigen konkreten Elemente, über die der GH in dieser Hinsicht verfügt, sind die Anzahl und die Häufigkeit der Unterredungen des Bf. mit dem Gefängnispsychiater bzw. -psychologen. Er erinnert jedoch an seine Feststellung im Fall Raffray Taddei/F, wonach eine ärztliche Untersuchung nebst Diagnose bei weitem nicht ausreiche, vielmehr müsse auch eine Begleittherapie unter adäquater medizinischer Beaufsichtigung stattfinden.
Festzuhalten ist ferner, dass der psycho-soziale Dienst in einem Bericht aus 2005 beim Bf. eine Besserung seines Zustands feststellte und eine Neubewertung seiner Situation in Aussicht stellte. Da jedoch kein Platz in einer psychatrischen Einrichtung frei war, erfolgte die Verlegung des Bf. in eine solche erst im September 2009.
Die Fortdauer dieser – seit 1994 bestehenden – Situation hatte nachweislich negative Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Bf. So stellten der Gefängnisarzt und der psycho-soziale Dienst übereinstimmend fest, dass dieser wegen der fehlenden Aussicht auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft betrübt war, seine Sitation nicht verstand und daher einer speziellen und intensiven Betreuung bedurft hätte. Bleibt anzumerken, dass der mentale Zustand des Bf. ihn verwundbarer als andere Häftlinge machte und dass der Verbleib im psychiatrischen Trakt des Gefängnisses für einen derart langen Zeitraum seine Gefühle der Hilflosigkeit und der Verzweiflung noch verstärken musste.
Der GH will die Anstrengungen der Gefängnisleitung, die Haftbedingungen für den Bf. verträglich zu gestalten, nicht unterbewerten. Allerdings werden dessen Behauptungen durch einhellige Feststellungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gestützt. So wird etwa vom belgischen Justizminister in einem Bericht aus 2010 die Ungeeignetheit von psychiatrischen Gefängnistrakten für die Anhaltung von Personen mit psychischen Problemen bescheinigt, dies wegen des generellen Personalmangels, des unzureichenden Pflegestandards, des veralteten Zustands der Räumlichkeiten, der Überbelegung in den Gefängnissen und des strukturbedingten Mangels an Unterbringungsplätzen in auswärtigen psychiatrischen Einrichtungen. Dies wird auch vom Conseil central de surveillance pénitentiaire bestätigt, einem nationalen Gremium, das die Haftbedingungen in den Strafvollzugsanstalten überprüft. Das Anti-Folter-Komitee und der Kommissar für Menschenrechte des Europarats sowie einschlägige Einrichtungen der Vereinten Nationen berichten Ähnliches.
Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Situation, über die sich der Bf. beklagt, Folge eines strukturellen Problems ist. Einerseits ist die Betreuung von Personen im psychiatrischen Trakt der Gefängnisse unzureichend und andererseits erweist sich deren Verlegung in eine psychiatrische Klinik wegen des dortigen Platzmangels oder der Gesetzespraxis, welche den Gesundheitsbehörden eine Unterbringung in auswärtigen Einrichtungen nicht gestattet, oft als unmöglich.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die nationalen Behörden dem Bf. nicht die Betreuung zukommen ließen, welche sein Gesundheitszustand erfordert hätte. Sein Verbleib im psychiatrischen Trakt für einen signifikanten Zeitraum unter unzureichenden Pflegebedingungen – ohne Hoffnung auf eine Änderung dieser Situation – setzte ihn einem Leid aus, welches das notwendigerweise mit einer Anhaltung verbundene übersteigt. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
Der Bf. bringt vor, der Entzug seiner Freiheit sei unrechtmäßig gewesen, da der psychiatrische Trakt eines Gefängnisses ein für die Unterbringung von psychisch kranken Personen ungeeigneter Ort sei.
Im vorliegenden Fall gründete sich die Anhaltung des Bf. auf das Urteil des Strafgerichts Löwen vom 2.2.1978. Auch die Entscheidung der CDS aus 1994, ihn erneut in Haft zu nehmen, fußt darauf. In Ermangelung einer Verurteilung fällt die Anhaltung des Bf. somit unter Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (rechtmäßige Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken). Ferner ist unbestritten, dass diese auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte.
Der GH erinnert daran, dass die Anhaltung einer geisteskranken Person nur dann als rechtmäßig angesehen werden kann, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Er kann sich nicht dem Vorbringen der Regierung anschließen, wonach der Bf. – im Gegensatz zum Fall Aerts/B – im Gefängnis von Merksplas eine angemessene Pflege erhalten hätte. Seit 1998 wurde versucht, einen externen Betreuungsplatz für ihn zu finden, der laut Einschätzung der Gesundheitsbehörden den einzig möglichen Weg einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft dargestellt hätte. Dass er im Gefängnis verblieb, basierte einzig und allein auf der Tatsache, dass woanders kein Platz für ihn gefunden werden konnte.
Der GH ist der Ansicht, dass die Behörden auch dann, wenn das beharrliche persönliche Verhalten einer Person, welcher die Freiheit entzogen wurde, einer Abänderung des Anhalteregimes entgegenstehen sollte, geeignete Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass diese eine auf ihren Zustand zugeschnittene Behandlung erhält, die es ihr letztlich ermöglicht, die Freiheit wiederzuerlangen. Dies muss umso mehr im Fall des unter einer Geistesstörung leidenden Bf. gelten, bei dem die Gerichte zu dem Schluss kamen, er könne strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
Laut dem Bf. sei das Beschwerdeverfahren vor den Gesundheitsbehörden unfair bzw. ineffektiv gewesen.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anhaltungen aufgrund des Geisteszustands kommt gemäß § 18 des »Loi de défense sociale« den Unterbringungsbehörden zu. Es fällt in die Zuständigkeit der CDS, über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung zu befinden und die Freilassung anzuordnen, sollte sich die Anhaltung als unrechtmäßig erweisen. Diese Haftkontrolle kann alle sechs Monate stattfinden. Die CDS ist auch für die Verlegung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung zuständig und kann auch Freigänge gestatten.
Vorab ist festzuhalten, dass das Überprüfungsverfahren vor der CDS an und für sich den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK gerecht wird. Was die Effektivität des Verfahrens vor der genannten Behörde und den Schutzmechanismus gegen willkürliche oder irreguläre Anhaltung angeht, ist zu beachten, dass diese per Entscheidung vom 2.3.2009 den Antrag des Bf. auf Überprüfung der Verhältnisse vor Ort abgelehnt hat. Aus der Begründung geht hervor, dass die CDS auch dann, wenn sie einen Besuch der Haftanstalt vorgenommen hätte, zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, da sie die Freilassung des Bf. vom Vorhandensein eines freien Platzes in einer psychiatrischen Klinik abhängig machte und es nicht als in ihre Zuständigkeit fallend ansah, die Zurverfügungstellung eines solchen anzuordnen.
In den Augen des GH hatte diese eingeschränkte Kompetenz der CDS zur Folge, dass der Bf. einer ausreichend weiten Kontrolle unter Art. 5 Abs. 4 EMRK beraubt wurde, da diese eine der essentiellen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK nicht umfasste, nämlich die Frage der Geeignetheit des Unterbringungsortes. Dazu kommt, dass der Bf. nach der Ablehnung seines Antrags keinen Zugang zu den ordentlichen Gerichten hatte, welche über die Angemessenheit der Unterbringung im psychiatrischen Trakt hätten absprechen können. Zwar ist eine Kassationsbeschwerde noch anhängig, jedoch ist der GH angesichts der Tatsache, dass dieses Verfahren bereits mehr als fünf Jahre dauert, der Ansicht, dass selbst ein Urteil des Cour de cassation die Missachtung des Rechts des Bf. auf Entscheidung innerhalb kurzer Frist nicht wettzumachen vermag. Folglich ist eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK festzustellen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 16.000,– für immateriellen Schaden. Der GH ist ferner der Ansicht, dass die Verlegung des Bf. in eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Einrichtung eine angemessene Wiedergutmachung für die festgestellten Konventionsverletzungen darstellt (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Aerts/B v. 30.7.1998 = NL 1998, 140
De Schepper/B v. 13.10.2009
Raffray Taddei/F v. 21.12.2010
Stanev/BG v. 17.1.2012 (GK) = NL 2012, 23
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.1.2013, Bsw. 43418/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 17) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_1/Claes.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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