4Ob222/12v•OGH 4Ob222/12v
4Ob222/12vTribunal Superior17 de dez. de 2012
Gewerblicher Rechtsschutz,Urheberrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei I***** M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei A***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Lansky Ganzger + Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. August 2012, GZ 47 R 285/12b18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 16. Juli 2012, GZ 13 C 791/12d8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zur Sicherung erst klageweise geltend zu machender, unter anderem auf § 78 UrhG und § 1330 ABGB gestützter Ansprüche begehrte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Verbreitung bestimmter Teile einer Fernsehsendung unter bestimmten näher genannten Umständen zu verbieten.
Das Erstgericht wies den Antrag ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens mangels zu sichernden Anspruchs der Antragstellerin ab.
Das Rekursgericht bestätigte die Antragsabweisung über Rekurs der Antragstellerin und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Dagegen beantragte die Antragstellerin einerseits die Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht, womit sie den ordentlichen Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung verband, und andererseits erhob sie „vollen Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof, weil dieser „analog zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 78 EO“ zulässig sei, zumal das Rekursgericht von einer Unschlüssigkeit des Antrags ausgegangen sei.
Das Rekursgericht wies den Abänderungsantrag sowie den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück (Beschluss vom 2. Oktober 2012, ON 26).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts vorbehaltlich des Abs 2a der Revisionsrekurs in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, nicht zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Das gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO vorgesehene Abänderungsverfahren hat nicht zu einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts geführt. Der von der Klägerin dennoch erhobene „volle Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Rechtsmittelausschluss steht der von der Antragstellerin angestrebten analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO entgegen, abgesehen davon, dass die Beurteilung eines Antrags als unschlüssig zu dessen Abweisung (Sachentscheidung) führt und nicht zur Antragszurückweisung aus formellen Gründen. Überdies hat sich das Rekursgericht auch mit der inhaltlichen Begründung der erstgerichtlichen Antragsabweisung auseinandergesetzt und ist dieser gefolgt, sodass die Bestätigung der Antragsabweisung nicht nur auf die Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens gestützt wurde.
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