15Os145/12f•OGH 15Os145/12f
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Holger v***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB, AZ 38 Hv 106/09v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. September 2012, AZ 6 Bs 387/12f, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Holger v***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Juli 2012, GZ 38 Hv 106/09v-68, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten abgewiesen worden war, nicht Folge.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Holger v*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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