AUSL EGMR Bsw59608/09

Bsw59608/09Outro Tribunal11 de dez. de 2012

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AUSL EGMR Bsw59608/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2012

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Sampani u.a. gg. Griechenland, Urteil vom 11.12.2012, Bsw. 59608/09.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 46 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Diskriminierung von Roma beim Schulunterricht.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch unter Art. 13 EMRK zu untersuchen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,- für immateriellen Schaden an jede bf. Familie, € 2.000,– insgesamt für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um 140 griechische Staatsangehörige (38 Familien), die alle der Volksgruppe der Roma angehören. Sie lebten in Psari, nahe der Gemeinde Aspropyrgos (Westattika). 98 der Bf. sind Kinder im Alter zwischen fünfeinhalb bis 15 Jahren, die restlichen 42 sind ihre Eltern bzw. Vormünder. Einige von ihnen waren bereits Bf. des Urteils Sampanis u.a./GR. Darin hatte der EGMR unter anderem festgestellt, dass die Unterbringung von Roma-Kindern in speziellen Vorbereitungsklassen in einem Nebengebäude der Schule zu einer diskriminierenden Behandlung in Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK geführt hatte.

Per Dekret vom 25.1.2008 beschloss der griechische Unterrichtsminister die Errichtung einer Zwölften Grundschule für Roma- und Nicht-Roma-Schüler.

Mitte März 2008 fand auf Einladung des Schuldirektors und des Ombudsmanns eine Versammlung statt, deren Ziel es zwar, die Eltern von Nicht-Roma-Schülern von ihrem Widerstand gegen die Verlegung von Roma-Schülern in normale Klassen abzubringen. Sie scheiterte jedoch am Widerstand des Bürgermeisters.

Am 8.4.2008 ließ die Schulverwaltung von Westattika den Verteilungsplan für alle zwölf Grundschulen verlautbaren. Die Region um Psari wurde der Zwölften Grundschule zugewiesen. Im Juni entschied der Präfekt von Westattika, ein behelfsweise errichtetes Gebäude vorläufig für die Zwölfte Grundschule zu verwenden. Letzteres erfuhr während der Sommerferien ernste Beschädigungen, zudem wurde das gesamte Inventar entwendet.

Am 8.9.2008 erstattete der Direktor der Zwölften Grundschule dem Unterrichtsministerium ausführlich Bericht über die Schäden am Schulgebäude und hielt fest, dass es nicht bezugsfertig sei bzw. arge Sicherheitsmängel aufweise. Nichtsdestotrotz wurden die Bf. zu Beginn des Schuljahres 2008/09 darüber informiert, dass die Zwölfte Grundschule öffnen würde.

In der Folge sprachen sich der Bürgermeister und die Eltern von Nicht-Roma-Schülern in einem Schreiben an den Unterrichtsminister für einen getrennten Unterricht unter anderem mit der Begründung aus, die Bf. würden als »Zigeuner« ein Nomadenleben führen und sich nicht an die elementarsten Hygienestandards halten. Ende September forderte das Unterrichtsministerium den Präfekt mit dem Hinweis auf das inzwischen ergangene Urteil des EGMR im Fall Sampanis u.a./GR auf, eine Zusammenlegung der Elften und Zwölften Grundschule zu erwägen. Letzterer erteilte dem Begehren jedoch eine Absage, da er Probleme sozialer, erzieherischer und kultureller Natur vermeiden wolle, außerdem sei die Zwölfte Grundschule dem Wohnsitz von Roma-Schülern näher als die Elfte Grundschule.

Am 8.12.2008 wandte sich der Ombudsmann erfolglos mit der Bitte an den Präfekt, seine Entscheidung zu überdenken: Ein regulärer Unterrichtsbetrieb in der Zwölften Grundschule sei nicht möglich. Darüber hinaus würden alle für das Schuljahr 2007/08 eingeschriebenen Schüler der Volksgruppe der Roma angehören, obwohl das Präsidentialdekret Nr. 201/1998 ausdrücklich vorsehe, dass sich alle in einem bestimmten Einzugsgebiet lebenden Schüler in die dafür vorgesehene Schule begeben müssten, egal ob ihre Eltern damit einverstanden seien oder nicht. Die Nichtanwendung des besagten Dekrets führe zur Umwandlung der Zwölften Grundschule in eine »Ghettoschule«, habe sich doch kein Nicht-Roma-Schüler zum Unterricht angemeldet.

Mit Schreiben vom Mai bzw. Juli 2009 ersuchten die Bf. das Unterrichtsministerium, ihren Kindern den Schulbesuch der Zehnten Grundschule zu gestatten und einen auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Unterrichtsplan zu entwerfen. Sie erhielten jedoch keine Antwort.

Der Ombudsmann brachte daraufhin die Frage beim Unterrichtsministerium neuerlich zur Sprache, wobei er auch auf den beharrlichen Widerstand seitens des Bürgermeisters hinwies, einen gemeinsamen Unterricht zu gestatten und dringend notwendige Reparaturen im Gebäude der Zwölften Grundschule vorzunehmen.

Zwischen Oktober 2008 und Juni 2009 setzte der Direktor die Behörden wiederholt erfolglos über die Probleme in seiner Schule – schlechte Busanbindung, fehlender Spielplatz, Fehlen einer Heizung und von zusätzlichen Toiletten, Vorhandensein von Schulbüchern lediglich in griechischer Sprache, Häufung von unentschuldigtem Fernbleiben von Schülern – in Kenntnis.

Rechtsausführungen

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie Verletzungen von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 46 EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile).

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie Verletzungen von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 46 EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK

Die Bf. beklagen sich über eine Benachteiligung aufgrund der Bedingungen ihrer Schulausbildung in den Schuljahren 2008/09 und 2009/10. Sie wären auf der Basis von rein ethnischen Kriterien in einer Schule untergebracht worden, in der lediglich Roma unterrichtet wurden. Dort wäre ein effektiver Schulunterricht unmöglich und der Unterrichtsstandard im Vergleich zu anderen Grundschulen niedriger gewesen.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Die Regierung bringt vor, die Bf. hätten die Sechs-Monats-Frist nicht beachtet. Außerdem sei die Beschwerde am 7.10.2009 eingebracht worden, sodass das Schuljahr 2009/10, das erst mit Juni 2010 beendet sei, nicht Beschwerdegegenstand sein könne.

Dazu genügt der Hinweis, dass die Bf. in der Beschwerde dargelegt haben, dass die Probleme, über die sie sich beklagt hätten, im Schuljahr 2009/10 anhalten und die Behörden nichts dagegen unternehmen würden. Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.

Die Regierung wendet fehlende Opfereigenschaft der bf. Schülerinnen und Schüler ein, weil sie – mit Ausnahme von fünf Personen – überhaupt keine Schulausbildung genossen hätten, entweder, weil sie zum Schulbesuch nicht eingetragen gewesen wären oder – falls doch – den Schulbesuch eingestellt hätten.

Dieser Einwand ist eng mit dem Vorbringen der Bf. unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK verknüpft und soll daher im Zuge der meritorischen Prüfung behandelt werden.

Die Regierung wendet schließlich fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ein, da es sich bei jenen Handlungen, welche zu der beschwerdegegenständlichen Situation geführt hätten, nämlich Gründung der Zwölften Grundschule, Verlautbarung eines Schulverteilungsplans und Anordnung der Errichtung eines behelfsmäßigen Gebäudes für die Zwölfte Grundschule, um Verwaltungsakte gehandelt habe, welche vor dem Staatsrat hätten angefochten werden können.

Die Regierung hat zur Unterstützung ihrer Argumentation einige Entscheidungen des Staatsrats vorgelegt, in denen jedoch nirgends von einer diskriminierenden Behandlung die Rede ist, wie sie von den Bf. behauptet wird. Der GH ist daher der Ansicht, dass mit Rücksicht auf die strittigen Verwaltungsakte eine Anrufung des Staatsrats nicht zweckmäßig gewesen wäre, ging es doch um die Errichtung einer neuen Schule wegen Platzmangels an der Zehnten Grundschule und um die Festlegung des Schülerverteilungsplans für die neue Schule. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

In seinem Urteil im Fall Sampanis u.a./GR befand der GH, dass Grund zur Annahme bestanden hätte, die Bf. seien aufgrund der Verlegung von Roma-Schülern in spezielle Klassen diskriminiert worden, dazu sei es noch zu einer Reihe von rassistischen Vorfällen gekommen, die von Eltern von Nicht-Roma-Schülern provoziert worden wären. In diesem Zusammenhang erinnert der GH an die vom Ombudsmann und vom Schuldirektor einberufene Versammlung vom März 2008, in der die Eltern von Nicht-Roma-Schülern zur Aufgabe ihres Widerstands gegen einen gemeinsamen Unterricht aufgefordert worden waren, was jedoch aufgrund der beharrlichen Intervention des Bürgermeisters scheiterte. Dies hatte letztlich zur Folge, dass drei Roma-Schüler, welche ein ausreichendes Schulniveau aufwiesen, nicht in die gewöhnlichen Klassen aufgenommen werden konnten.

Die Situation nach dem oben genannten Urteil hat sich kaum verbessert. Zwar kam es zur Gründung der Zwölften Grundschule, jedoch wurde sie entgegen den Intentionen des Unterrichtsministeriums ausschließlich von Roma-Schülern besucht. Im Übrigen war ungeachtet des von den Schulbehörden festgelegten Schülerverteilungsplans kein einziger Nicht-Roma-Schüler für den Besuch der genannten Schule eingetragen.

Es liegt somit eine (fortdauernde) unterschiedliche Behandlung der Bf. vor. Zu prüfen ist, ob dafür eine objektive und angemessene Rechtfertigung bestand.

Der GH ist sich darüber im Klaren, dass die Frage eines angemessenen Schulunterrichts für Roma in einer Reihe von Konventionsstaaten große Probleme aufwirft. In ihrem Bemühen, dieser benachteiligten Volksgruppe eine soziale und erzieherische Eingliederung zu ermöglichen, stehen die Behörden vor ernsten Schwierigkeiten nicht zuletzt angesichts der kulturellen Eigenheiten dieser Minderheit und einer an den Tag gelegten Feindseligkeit mancher Eltern von Nicht-Roma-Schülern. Es ist auch nicht einfach, eine angemessene Unterrichtsmethode für Kinder zu finden, die nicht über ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache verfügen.

Im vorliegenden Fall sind für den GH folgende Punkte ausschlaggebend: Erstens wurde die Zwölfte Grundschule nur von Roma-Schülern besucht, obwohl sie für einen gemeinsamen Unterricht vorgesehen war. Zweitens waren Berichten des Schuldirektors zufolge die Schulräume während der Sommerferien 2008 ernsthaft beschädigt worden, waren die Grundbedürfnisse dieser Schule in keiner Weise gedeckt und bestand sogar ein Sicherheitsrisiko für die sich dort aufhaltenden Schüler bzw. das Lehrpersonal. Dies alles machte einen ordnungsgemäßen Unterricht sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Drittens konnte der vom Unterrichtsministerium ausgearbeitete Plan zur Zusammenlegung der Elften und Zwölften Grundschule nicht verwirklicht werden, weil der Präfekt und der Bürgermeister dazu die Erlaubnis nicht erteilten. Letzterer erwähnte in einem Schreiben vom 26.9.2008 an den Unterrichtsminister, dass Roma-Schüler »sich nicht erdreisten dürfen, dasselbe Klassenzimmer wie die übrigen Schüler von Aspropyrgos zu teilen. Diese Zigeuner haben ein Leben im Dreck gewählt und geben sich illegalen Aktivitäten hin.«

Dazu kommt, dass das Unterrichtsministerium auf die Bitten der Bf., man möge ihren Kindern den Besuch der Zehnten Grundschule gewähren und für sie einen speziellen Lehrplan ausarbeiten, in keiner Weise reagierte. Auch die Appelle des Schuldirektors bzw. des Ombudsmanns blieben ungehört. Im Schuljahr 2009/10 nahm eine große Zahl der Kinder unter den Bf. nicht mehr am täglichen Unterricht teil. Angesichts des Desinteresses des Staats bzw. seiner Behörden an einer Verbesserung der Situation vermag der GH nur darauf zu schließen, dass sie und ihre Eltern an einem weiteren Schulbesuch kein Interesse mehr hatten. Angesichts dieser Umstände hält er es nicht für notwendig, auf den Schulbesuch jedes einzelnen minderjährigen Bf. einzugehen.

Im vorliegenden Fall wurden daher den besonderen Bedürfnissen der Schüler der Roma-Gemeinschaft von Psari in ihrer Eigenschaft als benachteiligte Gruppe nicht ausreichend Rechnung getragen. Durch die Art und Weise des Betriebs der Zwölften Grundschule während der Schuljahre 2008/09 und 2009/10 wurden die Bf. neuerlich diskriminiert. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

Die Bf. rügen das Fehlen eines effektiven Rechtsmittels in ihrer Angelegenheit. Mit Rücksicht auf seine Beantwortung des diesbezüglichen Einwands der Regierung sieht der GH von einer gesonderten Prüfung dieses Beschwerdepunkts ab (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 46 EMRK

Die Bf. beklagen sich über die Weigerung der Behörden, das Urteil des GH im Fall Sampanis u.a./GR zu befolgen.

Der GH erinnert daran, dass es grundsätzlich in das Ermessen eines verurteilten Staats gestellt ist, wie er – unter der Kontrolle des Ministerkomitees des Europarats – seinen Verpflichtungen gemäß Art. 46 EMRK nachkommt. Der GH hat folglich stets Beschwerden zurückgewiesen, welche ein Versäumnis des Staates rügten, seine Urteile entsprechend umzusetzen.

Im vorliegenden Fall entschied das Ministerkomitee am 14.9.2011, die Akte zu schließen, nachdem beinahe alle Kinder der Bf. an der Zwölften Grundschule eingeschrieben worden waren und der Staat zufriedenstellende Maßnahmen betreffend Sicherstellung des Unterrichts für Roma-Schüler getroffen hatte. Angesichts dessen erachtet sich der GH nicht dazu aufgerufen, sich noch mit Fragen des Vollzugs des Urteils Sampanis u.a./GR zu befassen. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

Anwendung von Art. 46 EMRK

Der GH empfiehlt der Regierung, die schulpflichtigen Bf. in einer anderen öffentlichen Schule unterzubringen und jene Bf., welche nicht mehr schulpflichtig sind, den Schulbesuch bzw. die Ergreifung des »zweiten Bildungswegs« im Wege eines vom Unterrichtsministerium erarbeiteten lebenslangen Lernprogramms zu ermöglichen.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.000,– an jede bf. Familie für immateriellen Schaden, € 2.000,– insgesamt für Kosten und Auslagen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Kovler).

Vom GH zitierte Judikatur:

Sampanis u.a./GR v. 5.6.2008 = NL 2008, 151

Oršuš u.a./HR v. 16.3.2010 (GK) = NL 2010, 96

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.12.2012, Bsw. 59608/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 402) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_6/Sampani.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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