15Ns69/12h•OGH 15Ns69/12h
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Arnold K***** wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, AZ 12 Hv 101/12k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Arnold K***** an das Landesgericht Feldkirch kommt keine Berechtigung zu, weil die mit der Anreise verbundenen Kosten und der derzeitige stationäre Aufenthalt des Angeklagten in einer Krankenanstalt in Rankweil keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen, zumal überdies Zeugen und Privatbeteiligte, die im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt aufhältig sind, zu laden sein werden.
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