15Os133/12s•OGH 15Os133/12s
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Selyatin K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Selyatin K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 2012, GZ 51 Hv 66/12a34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Selyatin K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. Mai 2012 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in zwei Wohnungen Wertgegenstände in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert im Ersturteil genannten Gewahrsamsträgern wegzunehmen versucht.
Gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****; sie verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht hätte seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren, wonach er in seiner Heimat ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro als Musiker beziehe, übergangen, lässt der Rechtsmittelwerber seine diesbezüglich selbst in der Hauptverhandlung vorgenommene Einschränkung auf 300 Euro monatlich außer Acht (ON 33 S 3, ON 6 S 1).
Unter Hinweis auf das Setzen der beiden Angriffe am selben Tag behauptet die Mängelrüge der Sache nach offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der vom Schöffengericht angenommenen gewerbsmäßigen Tendenz. Sie übergeht jedoch (unzulässig; vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 394) gestützt auf selektiv hervorgehobene Ergebnisse des Beweisverfahrens die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter (US 6), die gewerbsmäßiges Handeln im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus der Lebenssituation des Angeklagten, nämlich den finanziell angespannten Verhältnissen des Angeklagten sowie seinem (einschlägig) getrübten Vorleben ableiteten (US 6 iVm US 4).
Der Kritik an der Unterlassung näherer Befragung des Angeklagten über „im Heimatland bislang ausgeübte Beschäftigung, Ersparnisse und Schulden, Umstände der Einreise nach Österreich, Zweck der ÖsterreichReise sowie weitere Pläne“ (der Sache nach Z 5a) mangelt es an einem Hinweis darauf, dass der Nichtigkeitswerber an sachgerechter Antrags oder Fragestellung gehindert war (Ratz, WKStPO § 281 Rz 480).
Die gegen die Annahme der Qualifikation des § 130 vierter Fall StGB gerichtete Rüge (nominell Z 5, inhaltlich Z 10) behauptet substanzlosen Gebrauch der verba legalia, ohne dabei an den erstgerichtlichen Konstatierungen Maß zu nehmen (vgl nämlich US 5) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WKStPO § 281 Rz 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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