2Ob210/12i•OGH 2Ob210/12i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Peter M. Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D*****, vertreten durch Dr. Robert Krasa, Rechtsanwalt in Wien, wegen 35.840 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2012, GZ 12 R 130/12v40, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Soweit sich der Revisionswerber in der Revision auf die AGB der Nebenintervenientin und den darin seiner Ansicht nach vorgesehenen Ausschluss der Irrtumsanfechtung bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass er dies in erster Instanz nicht vorgebracht hat; dieses Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot und könnte überdies nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr nachgeholt werden, da es auch in der Rechtsrüge der Berufung nicht releviert wurde (RISJustiz RS0043573 [T36, vgl auch T31, T40 bis T43]).
Davon ausgehend kann auf sich beruhen, ob für den Revisionswerber aus der Entscheidung 7 Ob 603/91, wonach die dort geprüften Versteigerungsbedingungen (auch) die nachträgliche Irrtumsanfechtung ausschlossen, etwas abgeleitet werden könnte.
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