AUSL EGMR Bsw71243/01

Bsw71243/01Outro Tribunal25 de out. de 2012

Abrir fonte

Texto completo

AUSL EGMR Bsw71243/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Vistinš and Perepjolkins gg. Lettland, Urteil vom 25.10.2012, Bsw. 71243/01.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Entschädigungslose Enteignung im Hafen von Riga.

Zurückweisung der Einrede der Regierung nach Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (12:5 Stimmen).

Feststellung, dass keine gesonderte Frage unter Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK aufgeworfen wird (einstimmig).

Feststellung, dass die Frage der Entschädigung nach Art. 41 EMRK noch nicht entscheidungsreif ist (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. wurden 1994 durch Schenkungsverträge Eigentümer von fünf Grundstücken auf der einen Teil des Stadtgebiets von Riga bildenden Insel Kundzinsala. Diese Insel besteht in erster Linie aus Hafenanlagen. Ein großer Teil des Containertransports nach und aus Lettland wird über die Insel abgewickelt.

Das Grundstück des ErstBf. war ca. 18.000 m2 groß, die vier Parzellen des ZweitBf. hatten eine Gesamtfläche von knapp 50.000 m2. Die Vorbesitzer hatten die Grundstücke als Erben der nach 1940 enteigneten Eigentümer in den frühen 1990er Jahren restituiert bekommen. Die Schenkungen an die beiden Bf. erfolgten aus Dankbarkeit für persönliche Unterstützung. Der Wert der Grundstücke wurde in den Schenkungsverträgen mit je € 705,– bzw. € 1.410,– angegeben. Dabei handelte es sich um eine nur für die Berechnung der Eintragungsgebühr festgelegte Summe.

1996 wurden alle Privatgrundstücke im Hafen von Riga mit einem eigenen Gesetz einer Dienstbarkeit zugunsten der Hafenverwaltung unterworfen. Die Eigentümer hatten Anspruch auf eine jährliche Entschädigung in der Höhe von bis zu 5 % des sogenannten Katastralwerts. Dieser ist maßgeblich für die Berechnung der Grundsteuer. Auch die Grundstücke der Bf. waren davon betroffen. Der Katastralwert der Parzelle des ErstBf. wurde im Jänner 1996 mit € 900.000,–, der Gesamtwert der Liegenschaften des ZweitBf. mit rund € 5.000.000,– bestimmt.

Im Juni 1997 erfolgte auf Antrag der Hafenbehörde eine Festlegung der Höhe der Entschädigung, welche die Bf. im Falle einer Enteignung erhalten würden. Unter Heranziehung des Katastralwerts von 1940 wurde die Liegenschaft des ErstBf. mit € 850,– bewertet, die Grundstücke des ZweitBf. mit insgesamt € 13.500,–.

Mit Verordnung Nr. 273 vom 5.8.1997 wurde von der Regierung die Enteignung der umstrittenen Grundstücke zugunsten des Staates mit Wirkung zum 9.9.1997 angeordnet. Diese Maßnahme wurde am 30.10.1997 vom Parlament mit einem eigens erlassenen Gesetz bestätigt. Die beiden Bf. erhielten eine Entschädigung in der Höhe von € 850,– bzw. € 13.500,–.

Beide Bf. brachten Klagen gegen die Hafenverwaltung ein, mit denen sie Pachtnachzahlungen für die Benutzung der Grundstücke begehrten. Der ZweitBf. bekam € 145.000,– zugesprochen, der ErstBf. € 85.000,–.

Im Jänner 1999 wandten sie sich an die Zivilgerichte, um eine Annullierung der Enteignung zu erlangen. Das Bezirksgericht Riga wies die Klagen am 29.3.2000 ab. Die Berufung an die Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs blieb erfolglos. Die von den Bf. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 20.12.2000 vom Senat des Obersten Gerichtshofs abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK

Die Regierung wendet ein, die Bf. hätten keinen erheblichen Nachteil erlitten, weshalb die Beschwerde unzulässig sei.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Protokolls Nr. 14 ist das durch dieses Protokoll eingeführte neue Unzulässigkeitskriterium nicht auf Beschwerden anwendbar, die vor Inkrafttreten des Protokolls am 1.6.2010 für zulässig erklärt wurden. Da die vorliegende Beschwerde bereits 2006 für zulässig erklärt wurde, ist das neue Zulässigkeitskriterium nicht auf sie anwendbar. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK

Die Bf. bringen vor, die Enteignung ihrer Grundstücke aufgrund eines Gesetzes, das ein besonderes, nur auf sie anwendbares Verfahren vorsah, und gegen eine unbedeutende Entschädigung habe ihr Recht auf Achtung des Eigentums verletzt.

Es ist unbestritten, dass eine Entziehung des Eigentums im Sinne des zweiten Satzes des Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden hat. Um mit dieser Bestimmung vereinbar zu sein, muss eine eigentumsentziehende Maßnahme drei Voraussetzungen erfüllen: sie muss »unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen« erfolgen, im »öffentlichen Interesse« liegen und einen fairen Ausgleich treffen zwischen den Rechten des Eigentümers und den Interessen der Gemeinschaft.

»Unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen«

Die Normen, auf denen eine Enteignung beruht, müssen nicht nur mit der innerstaatlichen Rechtsordnung vereinbar sein, sondern auch ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar. Im Allgemeinen verlangt das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, dass jeder Eingriff auf einem Instrument mit genereller Anwendbarkeit beruht. In bestimmten Ausnahmesituationen akzeptierte der GH das Bestehen spezieller Gesetze, die besondere Voraussetzungen vorsahen, die nur auf eine oder mehrere namentlich genannte Personen anwendbar waren.

Im vorliegenden Fall erfolgte die umstrittene Enteignung auf der Grundlage eines eigenen Gesetzes. Der GH muss daher prüfen, ob dem Erfordernis der »Gesetzmäßigkeit« entsprochen wurde.

Die Entscheidung über eine Enteignung wird nach lettischem Recht nicht von der Exekutive getroffen, sondern vom Parlament. Das Allgemeine Enteignungsgesetz von 1923, das im vorliegenden Fall anwendbar war, sah vor, dass das Parlament eine Enteignung auf Vorschlag der Regierung mittels Sondergesetz anordnete. Die enteignende Behörde hatte sodann über die Entschädigung zu verhandeln. Sollte keine gütliche Einigung erzielt werden, waren die Gerichte zur Festlegung der Höhe berufen. Diese Praxis der Enteignung mittels Sondergesetzen entspricht der liberalen Tradition des 19. Jahrhunderts und dient dem Ziel, Eigentum vor Missbräuchen durch die Exekutive zu schützen. Die allgemeinen Grundsätze und Ziele des Enteignungssystems im lettischen Recht werfen als solche kein Problem hinsichtlich der »Gesetzmäßigkeit« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK auf.

Im vorliegenden Fall erließ die Regierung allerdings die – später mit Gesetz bestätigte – Verordnung Nr. 273, mit der die Enteignung der umstrittenen Grundstücke angeordnet wurde. Darin wurde ein Abweichen vom Allgemeinen Enteignungsgesetz vorgesehen, das ermöglichte, im Fall der Bf. das übliche Verfahren außer Acht zu lassen und die Höhe der Entschädigung zu beschränken. Vor Erlass der Verordnung Nr. 273 und des Gesetzes, das diese bestätigte, hätten die Bf. davon ausgehen können, dass jede Enteignung entsprechend dem Allgemeinen Enteignungsgesetz von 1923 durchgeführt würde.

Was die Beschränkung der den Bf. bezahlten Entschädigung betrifft, ist offensichtlich, dass die zur Berechnung herangezogenen Bestimmungen allgemein anwendbar waren, vor der umstrittenen Enteignung in Kraft getreten sind und die Bf. von der Anwendung auf ihren Fall ausgehen konnten.

Der GH hegt dennoch Zweifel, ob die umstrittene Enteignung »unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen« erfolgt ist, insbesondere in Anbetracht der auf die Bf. angewendeten Abweichungen. Der GH erachtet es allerdings nicht als notwendig, diese Frage zu entscheiden, da die umstrittene Entscheidung aus anderen Gründen gegen Art. 1 1. Prot. EMRK verstößt.

»Im öffentlichen Interesse«

Der GH wird das Urteil des Gesetzgebers darüber, was im öffentlichen Interesse liegt, respektieren, solange es nicht offensichtlich einer vernünftigen Grundlage entbehrt. Im vorliegenden Fall brachte die Regierung vor, der Staat habe die enteigneten Grundstücke benötigt, um den Hafen zu erweitern und zu renovieren. Dem GH liegen keine überzeugenden Nachweise dafür vor, dass diese Gründe einer sachlichen Basis entbehren würden.

Verhältnismäßigkeit der umstrittenen Maßnahme

Eine Enteignung ohne Zahlung einer Entschädigung, die in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, begründet gewöhnlich einen unverhältnismäßigen Eingriff. Ihre Höhe muss in der Regel anhand des Werts des Eigentums zu jenem Datum berechnet werden, zu dem das Eigentum daran verloren gegangen ist. Art. 1 1. Prot. EMRK garantiert jedoch nicht unter allen Umständen ein Recht auf volle Entschädigung. Ein völliges Fehlen einer Entschädigung kann allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein. Legitime Ziele des öffentlichen Interesses, wie sie von Maßnahmen der Wirtschaftsreform oder zur Erreichung größerer sozialer Gerechtigkeit verfolgt werden, können eine unter dem Marktwert liegende Entschädigung erfordern. Diese Grundsätze gelten verstärkt, wenn Gesetze im Kontext einer Änderung des politischen oder wirtschaftlichen Regimes verabschiedet werden, vor allem in der anfänglichen Übergangszeit. In solchen Fällen hat der Staat einen besonders weiten Ermessensspielraum.

Der Wert der in Rede stehenden Grundstücke wurde 1996 von der Grundstücksbehörde mit € 900.000,– bzw. € 5.000.000,– festgelegt. Dieser sogenannte Katastralwert war keine theoretische Summe, sondern der zur Berechnung der Grundsteuer herangezogene Wert. 1997 wurde eine neuerliche Bewertung vorgenommen, die der Bestimmung der Entschädigung im Fall einer Enteignung der Bf. diente. Diese wurde ausgehend vom Wert der Grundstücke im Jahr 1940 mit € 850,– bzw. € 13.500,– festgesetzt. Dies waren tatsächlich die Beträge, welche die Bf. als Entschädigung erhielten.

Nach Ansicht des GH ist es gerechtfertigt, dass die lettischen Behörden den Bf. keine Entschädigung in der Höhe des vollen Marktwerts zusprachen. Aus drei Gründen konnten weit niedrigere Beträge ausreichen, um die Anforderungen von Art. 1 1. Prot. EMRK zu erfüllen: Erstens konnte der tatsächliche Marktwert nicht objektiv festgestellt werden, vor allem wegen einer gesetzlich verankerten exklusiven Kaufoption des Staates. Zweitens unterlagen die Grundstücke einer gesetzlich vorgesehenen Dienstbarkeit zugunsten des Hafens und drittens hatten die Bf. nicht in die Entwicklung der Liegenschaften investiert und keine Grundsteuern bezahlt.

Trotzdem stellt der GH ein extremes Ungleichgewicht zwischen dem offiziellen Katastralwert und der von den Bf. erlangten Entschädigung fest: Jene des ErstBf. betrug weniger als ein Tausendstel des Katastralwerts seines Grundstücks, der ZweitBf. erhielt 350 Mal weniger als den Gesamtwert seiner Liegenschaften. Eine solche unverhältnismäßige Summe kommt beinahe einem völligen Fehlen einer Entschädigung gleich. Nur sehr außergewöhnliche Umstände können eine solche Situation rechtfertigen. Der GH muss sich daher vergewissern, ob solche Umstände vorlagen, indem er die beiden von der Regierung vorgebrachten Punkte prüft, nämlich die persönliche Situation der Bf. und den allgemeinen historischen und politischen Hintergrund.

Es gibt keinen Grund, die Rechtmäßigkeit der Schenkungen oder die Gültigkeit des Eigentumsrechts der Bf. in Frage zu stellen. Die Art, wie die Bf. das Eigentum erhalten haben, kann ihnen nicht entgegen gehalten werden. Auch die Tatsache, dass sie die Grundstücke nur drei Jahre lang besaßen, ändert nichts an deren Wert und rechtfertigt für sich nicht eine deutliche Herabsetzung der Entschädigung. Die persönlichen Umstände der Bf. rechtfertigen daher nicht den Zuspruch so minimaler Summen.

Zum allgemeinen historischen Hintergrund brachte die Regierung vor, die Maßnahmen wären in den größeren Rahmen der Reprivatisierung nach der Wiederherstellung der Unabhängigkeit Lettlands gefallen. Obwohl die Maßnahme formal nicht im Rahmen der Restitution oder der Landreform – die durch einen Vorbehalt Lettlands vom Anwendungsbereich des Art. 1 1. Prot. EMRK ausgenommen sind – getroffen wurde, geht der GH über einen formalistischen Ansatz hinaus und berücksichtigt die Landreform in einem weiteren Sinn. Allerdings waren die umstrittenen Grundstücke zur Zeit ihrer Enteignung bereits endgültig reprivatisiert und einzelnen Personen zugesprochen worden. In diesem Zusammenhang kann der GH nicht Personen, die ihr Eigentum noch nicht zurückerlangt hatten, mit solchen gleichstellen, die bereits einen gültigen Rechtsanspruch hatten.

Die Regierung beruft sich auf das Urteil Jahn u.a./D. Nach Ansicht des GH unterscheiden sich die Hintergründe der beiden Fällen aber grundlegend, insbesondere in Hinblick auf die drei Punkte, aufgrund derer der Fall Jahn u.a. als außergewöhnlich eingestuft wurde.

Erstens sind die Umstände der Verabschiedung der jeweiligen Gesetze nicht vergleichbar. Das Modrow-Gesetz, um das es in Jahn u.a. ging, war während einer Übergangsphase zwischen zwei Regimen von einem nicht demokratisch legitimierten Parlament beschlossen worden. Die Bf. konnten daher nicht sicher sein, dass ihre Rechtsstellung aufrechterhalten würde. Im vorliegenden Fall wurden die Gesetze hingegen von einem demokratisch gewählten Parlament verabschiedet und es gab keinen Grund, warum die Bf. ihre Rechte nicht bewahren hätten können. Weder die Gültigkeit der Schenkungsverträge noch der gute Glaube der Bf. wurde von den lettischen Behörden angezweifelt.

Zweitens ist bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, wie schnell der Gesetzgeber tätig wurde. In Jahn u.a. war eine vergleichsweise kurze Zeit (zwei Jahre) vergangen zwischen der deutschen Wiedervereinigung und der Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes. Im vorliegenden Fall ereigneten sich die umstrittenen Vorkommnisse mehr als fünf Jahre nach der Unabhängigkeit Lettlands und damit erst nach dem Ende der historischen Umbruchsphase. Es konnte daher vom Gesetzgeber erwartet werden, das Prinzip der Rechtssicherheit zu achten und einzelnen Personen keine unverhältnismäßigen Lasten aufzubürden.

Drittens waren in Jahn u.a. die mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz verfolgten Ziele legitim und der GH anerkannte, dass es nicht offensichtlich unvernünftig war, wenn das Parlament der BRD sich als verpflichtet erachtete, im Sinne der sozialen Gerechtigkeit die Wirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren. Im Gegensatz dazu bezweifelt der GH, ob im vorliegenden Fall »soziale Gerechtigkeit« geltend gemacht werden kann, erfolgte doch die Enteignung ausschließlich zugunsten des Staates, der keine der Liegenschaften an Privatpersonen weitergab.

Zusammenfassend geht es im vorliegenden Fall im Gegensatz zu Jahn u.a. somit nicht um eine offensichtlich ungerechte Situation, die im Zuge der Restitution entstand und vom Gesetzgeber behoben werden musste. Das Fehlen einer ausreichenden Entschädigung im vorliegenden Fall kann daher nicht mit einem Verweis auf Jahn u.a. gerechtfertigt werden.

Schließlich hat es die Regierung verabsäumt nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte legitime Ziel, nämlich im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftspolitik das Management der Infrastruktur des Hafens von Riga zu optimieren, nicht auch durch weniger drastische Maßnahmen erreicht hätte werden können. Budgetäre Schwierigkeiten können solche außergewöhnlichen Maßnahmen nicht rechtfertigen.

Auch wenn Art. 1 1. Prot. EMRK nicht die Erstattung des vollen Katastral- oder Marktwerts der enteigneten Grundstücke erforderte, ist das Ungleichgewicht zwischen dem aktuellen Katastralwert und der zugesprochenen Entschädigung zu groß, als dass der GH einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinschaft und den Rechten der Bf. feststellen könnte. Da der Staat somit seinen Ermessensspielraum überschritten hat, liegt eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vor (12:5 Stimmen; Sondervotum der Richterinnen und Richter Bratza, Garlicki, Lorenzen, Tsotsoria und Pardalos).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK

Angesichts der Feststellungen zu Art. 1 1. Prot. EMRK gibt es keinen Grund für eine gesonderte Behandlung der Beschwerde unter Art. 14 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Frage der gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).

Anmerkung

Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 8.3.2011 keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (6:1 Stimmen) oder von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig) festgestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

James u.a./GB v. 21.2.1986 = EuGRZ 1988, 341

Der ehemalige König von Griechenland u.a./GR v. 23.11.2000 (GK) = NL 2000, 228 = ÖJZ 2002, 351

Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK) = NL 2004, 135 = EuGRZ 2004, 472 = ÖJZ 2006, 130

Jahn u.a./D v. 30.6.2005 (GK) = NL 2005, 176

Scordino/I (Nr. 1) v. 29.3.2006 (GK) = NL 2006, 83 = ÖJZ 2007, 382

Suljagic/BH v. 3.11.2009 = NL 2009, 328

Althoff u.a./D v. 8.12.2011 = NL 2011, 370

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.10.2012, Bsw. 71243/01 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 339) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Vistins.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.