4Ob180/12t•OGH 4Ob180/12t
4Ob180/12tTribunal Superior18 de out. de 2012
Gewerblicher Rechtsschutz
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, , vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Mai 2012, GZ 3 R 86/12f15, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Februar 2012, GZ 15 Cg 68/11k11, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass der Rechtsweg unzulässig gewesen sei, weil die Klägerin kein Schlichtungsverfahren nach § 87 Abs 5 WTBG eingeleitet habe. Allerdings hat schon das Berufungsgericht die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung verworfen. Das steht nach ständiger Rechtsprechung einer Wahrnehmung in dritter Instanz entgegen (RISJustiz RS0042981, RS0043405).
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