15Os84/12k•OGH 15Os84/12k
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vong M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2012, GZ 34 Hv 5/12w55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil)Freispruch enthält, wurde Vong M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A./) und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er im Frühjahr 2010 in Wien
A./ die am 1. Juli 1999 geborene, mithin unmündige Lea N***** mit Gewalt, indem er sie durch die Verabreichung des Schlafmittels Zolpidem in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit und Gleichgültigkeit versetzte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er mit seinem erigierten Penis in ihren After eindrang;
B./ durch die zu Punkt A./ beschriebene Handlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Die Feststellungen zur analen Penetration wurden dem Einwand der Beschwerde zuwider von den Tatrichtern weder unzureichend noch aktenwidrig begründet (Z 5 vierter und fünfter Fall), sondern auf die korrekt wiedergegebenen Angaben der Zeugin Lea N***** vor der Polizei (US 8; ON 2 S 21 f) gestützt. Soweit die Rüge ein tatsächliches Eindringen in den After bestreitet, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, reicht zur Tatvollendung doch schon ein „Unternehmen“ der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung (Fabrizy, StGB10 § 201 Rz 8, § 206 Rz 2).
Gleichfalls keine entscheidende Tatsache betrifft der Umstand, dass auch nach dem Frühjahr 2010 (also dem vom Erstgericht angenommenen Tatzeitpunkt) ZolpidemSpuren im Haar der Lea N***** gefunden wurden. Überdies haben die Tatrichter ihre diesbezüglichen Konstatierungen der Beschwerde zuwider (Z 5 vierter Fall) logisch und empirisch einwandfrei auf das eingeholte Gutachten (im Hinblick auf das Vorhandensein von Spuren) im Zusammenhalt mit der Aussage des Vaters des Tatopfers sowie der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten, die von Übernachtungen der Minderjährigen bei Vong M***** auch noch im Jahr 2011 ausgingen, gegründet (US 10 f). Dass dem Beschwerdeführer diese Begründung nicht schlüssig erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht dar (RISJustiz RS0099455). Soweit die Rüge meint, den Aussagen des leiblichen sowie des Stiefvaters komme nur eine „untergeordnete Bedeutung“ zu, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Der Hinweis auf ein anderes (eingestelltes) Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs diente den Tatrichtern ersichtlich nur zur Illustration der vom Angeklagten selbst eingestandenen Nahebeziehung zu unmündigen Personen (US 12), einen formellen Begründungsmangel stellt dies nicht dar.
Die Angaben des Mädchens, dass es sich nicht sicher sei, ob es das Ganze wirklich erlebt habe oder nicht, wurden von den Tatrichtern nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern ausdrücklich thematisiert (US 8 f: „durch die Verabreichung des Schlafmittels Zolpidem nur rudimentäre Erinnerungen an die Tathandlung“).
Die Einschätzung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (hier Adam N*****) schließlich kann mit dem formalen Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht bekämpft werden (RISJustiz RS0098603).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) geht von der von den Tatrichtern verworfenen Prämisse aus, dass „nach dem Vorfall im Frühling kein Übernachtungskontakt mehr stattgefunden hat“ und spekuliert auf dieser Grundlage darüber, wie nach diesem Zeitpunkt ZolpidemSpuren in das Haar der Lea N***** gelangen konnten. Damit gelingt es ihr ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken wie mit Hinweisen auf die Aussage des Zeugen P*****, wonach das Medikament von einer in Frankreich lebenden Freundin geschickt worden sei (vgl dazu US 9), und auf die „äußerst schemenhaften Aussagen“ des Tatopfers.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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